Language of document : ECLI:EU:C:2016:418

Rechtssache C‑470/14

Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA) u. a.

gegen

Administración del Estado
und

Asociación Multisectorial de Empresas de la Electrónica, las Tecnologías de la Información y la Comunicación, de las Telecomunicaciones y de los contenidos Digitales (AMETIC)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Privatkopie – Gerechter Ausgleich – Finanzierung zulasten des allgemeinen Staatshaushalts – Zulässigkeit – Voraussetzungen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juni 2016

1.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Ausnahme für Privatkopien – Gerechter Ausgleich – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten – Ziel – Schutz der Inhaber von Urheberrechten

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 35 und 38 sowie Art. 5 Abs. 2 Buchst. b)

2.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Ausnahme für Privatkopien – Gerechter Ausgleich – Nationale Regelung, die den Ausgleich dem allgemeinen Staatshaushalt aufbürdet, ohne Möglichkeit einer Befreiung für juristische Personen – Unzulässigkeit

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 4 und 9 sowie Art. 5 Abs. 2 Buchst. b)

3.        Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Vervielfältigungsrecht – Ausnahme für Privatkopien – Gerechter Ausgleich – Autonomer Begriff des Unionsrechts

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 19-28)

2.        Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einem System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien entgegensteht, das aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs von den Nutzern von Privatkopien getragen werden.

Wie sich nämlich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist die Ausnahme für Privatkopien allein für natürliche Personen gedacht, die Vervielfältigungen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für den privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke anfertigen oder dazu in der Lage sind. Daraus folgt, dass juristische Personen – anders als natürliche Personen, die unter den in der Richtlinie 2001/29 genannten Voraussetzungen unter die Ausnahme für Privatkopien fallen – jedenfalls von der Inanspruchnahme dieser Ausnahme ausgeschlossen sind, so dass sie nicht berechtigt sind, ohne vorherige Genehmigung der Inhaber von Rechten an den betreffenden Werken oder Schutzgegenständen Privatkopien anzufertigen.

Zum anderen steht es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts den Mitgliedstaaten zwar frei, ein System einzuführen, bei dem juristische Personen unter bestimmten Bedingungen Schuldner der Abgabe zur Finanzierung des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen gerechten Ausgleichs sind, doch dürfen sie jedenfalls nicht diejenigen sein, die diese Belastung am Ende tatsächlich tragen müssen, und dies unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat, der die Ausnahme für Privatkopien eingeführt hat, ein System des gerechten Ausgleichs geschaffen hat, das durch eine Abgabe finanziert wird oder aus seinem allgemeinen Haushalt.

Unter diesen Umständen kann ein System der Finanzierung des gerechten Ausgleichs aus dem allgemeinen Haushalt eines Mitgliedstaats, dem zufolge es zum einen keine Zweckbindung konkreter Einnahmen an bestimmte Ausgaben gibt, so dass der für die Zahlung des gerechten Ausgleichs bestimmte Haushaltsposten offenbar aus allen im allgemeinen Staatshaushalt veranschlagten Mitteln gespeist und somit von sämtlichen Steuerzahlern einschließlich juristischer Personen aufgebracht wird, und es zum anderen eine Regelung gibt, aufgrund deren juristische Personen verlangen können, dass sie von der Pflicht, zur Finanzierung des Ausgleichs beizutragen, ausgenommen werden oder dass ihnen zumindest ihr Beitrag erstattet wird, nicht gewährleisten, dass die Kosten dieses Ausgleichs letztlich allein von den Nutzern der Privatkopien getragen werden.

(vgl. Rn. 29, 30, 36, 37, 39-42 und Tenor)

3.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 38)