Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2024 – Nextrend/EUIPO – Xiamen Axent Corporation und Axent Switzerland (Toiletteneinheiten [Teil von -])
(Rechtssache T-82/23)1
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Toiletteneinheiten [Teil von -] darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Eigenart – Unterschiedlicher Gesamteindruck – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nextrend GmbH (Flörsheim am Main, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Weiland und Rechtsanwältin C. Corbet)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferinnen vor dem Gericht: Xiamen Axent Corporation Ltd (Haicang, China), Axent Switzerland AG (Rapperswil-Jona, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Ring und Rechtsanwalt A. Wan)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Dezember 2022 (Sache R 1604/2021-3).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Nextrend GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Xiamen Axent Corporation Ltd und der Axent Switzerland AG im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
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1 ABl. C 121 vom 3.4.2023.