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Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 – Walter Klein/Kommission

(Rechtssache T-297/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Walter Klein GmbH & Co. KG (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Volz, M. Ringel, B. Wißmann, M. Püstow, C. Oehme und T. Wielsch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen erstreckt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Keine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Sie führt an dieser Stelle aus, dass stromintensive Unternehmen durch die Regelung schon nicht begünstigt werden. Die besondere Ausgleichsregelung sei vielmehr ein Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen, welche die Klägerin und vergleichbare Unternehmen im Rahmen der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in besonderem Maße treffen und diene der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen, die durch die EEG-Umlage zunächst in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.

Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung keine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Maßnahme darstelle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die EEG-Umlage selbst kein staatliches Mittel sei und folglich auch ein Verzicht auf diese Mittel durch die besondere Ausgleichsregelung keine aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme darstellen könne.

Die EEG-Umlage werde nicht vom Staat oder einer vom Staat benannten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung erhoben, verwaltet oder gar verteilt. Vielmehr könne die EEG-Umlage unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund eines entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchs erhoben werden. Die EEG-Umlage komme nicht dem Staatshaushalt zugute, so dass folglich die besondere Ausgleichsregelung in keiner Weise mittelbar oder unmittelbar die Einnahmen des Staates mindere.

Die EEG-Mittel stünden staatlichen Stellen auch nicht zur Verfügung. Es gebe außerdem keine öffentliche Kontrolle über die EEG-Mittel, wie etwa durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesnetzagentur.