Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 – Portovesme/Kommission
(Rechtssache T-291/11)1
(Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Vorzugstarif – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Neue Beihilfe – Gleichbehandlung – Angemessene Dauer)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Portovesme Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Ciulli, G. Dore, M. Liberati und A. Vinci)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und É. Gippini Fournier)
Gegenstand
Klage auf vollständige oder teilweise – „soweit das Gericht es für angemessen erachtet“ –Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit darin die Rückforderung der fraglichen Beihilfen angeordnet wird
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Portovesme Srl trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 232 vom 6.8.2011.