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Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 – Portovesme/Kommission

(Rechtssache T-291/11)1

(Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Vorzugstarif – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Neue Beihilfe – Gleichbehandlung – Angemessene Dauer)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Portovesme Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Ciulli, G. Dore, M. Liberati und A. Vinci)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Klage auf vollständige oder teilweise – „soweit das Gericht es für angemessen erachtet“ –Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit darin die Rückforderung der fraglichen Beihilfen angeordnet wird

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Portovesme Srl trägt die Kosten.

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1     ABl. C 232 vom 6.8.2011.