Language of document : ECLI:EU:T:2008:452

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
20. Oktober 2008

Rechtssache T‑278/07 P

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Arbeitsunfall – Einstellung des Verfahrens nach Art. 73 des Statuts – Keine beschwerende Maßnahme – Unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 11. Mai 2007, Marcuccio/Kommission (F‑2/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Zurückweisung – Rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts

(Art. 225a EG)

2.      Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Anordnung von prozessleitenden Maßnahmen – Maßnahmen, die kein Hindernis für den Erlass eines solchen Beschlusses darstellen

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 64 und 111; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)

1.      Das Rechtsmittel kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den ihm unterbreiteten Prozessunterlagen ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung allein zuständig. Hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist das Gericht erster Instanz jedoch befugt, gemäß Art. 225a EG die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die rechtlichen Folgen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst aus ihnen abgeleitet hat, nachzuprüfen.

(vgl. Randnr. 20)

Verweisung auf: Gerichtshof, 27. November 2001, Z/Parlament, C‑270/99 P, Slg. 2001, I‑9197, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Die Anordnung prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, wie etwa der Versuch einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, kann für sich allein noch kein Hindernis für den Erlass eines mit Gründen versehenen Beschlusses nach Art. 111 der Verfahrensordnung darstellen, sofern die nach dieser Vorschrift verlangten Voraussetzungen erfüllt sind.

(vgl. Randnrn. 41 und 42)

Verweisung auf: Gerichtshof, 19. Januar 2006, AIT/Kommission, C‑547/03 P, Slg. 2006, I‑845, Randnr. 30