Language of document : ECLI:EU:T:2011:573

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

6. Oktober 2011(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-277/07

Secure Computing Corp. mit Sitz in Roseville, Minnesota (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwanwälte H. P. Kunz‑Hallstein und R. Kunz-Hallstein,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Investrónica, SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt E. López Leiva, dann Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo, dann Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo und M. E. López Camba,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 25. April 2007 (Sache R 1063/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Investrónica, SA und Secure Computing Corp.

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten  N. J. Forwood sowie der Richter  J. Schwarcz und A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 29. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach einer Vereinbarung zwischen ihr und der Streithelferin jede Seite ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 29. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin erklärt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei, die sich auch auf die Kosten erstrecke, nach der jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe. Sie beantragt daher, keiner der Parteien die genannten Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 1. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke wirksam zurückgenommen habe und dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 6. Oktober 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       N. J. Forwood


1 Verfahrenssprache: Deutsch.