Language of document : ECLI:EU:T:2010:527





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010 – Martin/Parlament

(Rechtssache T‑276/07)

„Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 58)

2.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen bei Klageerhebung noch nicht erlassene Entscheidungen – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 61-63)

3.                     Verfahren – Klageschrift – Streitgegenstand – Definition – Änderung im Laufe des Verfahrens – Verbot (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 und Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 65)

4.                     Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Verantwortlichkeit des antragstellenden Parlamentsmitglieds gegenüber dem Parlament – Mit der Verwaltung der gezahlten Beträge beauftragte Zahlstelle – Keine Auswirkung (vgl. Randnrn. 95-96)

5.                     Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Mit der Verwaltung der gezahlten Beträge beauftragte Zahlstelle – Keine Belege für eine ordnungsgemäße Verwendung – Rückerstattungspflicht (vgl. Randnrn. 100, 108)

6.                     Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge – Unbedingte Verpflichtung (vgl. Randnr. 114)

7.                     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Schriftstücke, zu denen der Betroffene nicht Stellung genommen hat – Ausschluss als Beweismittel – Grenzen (vgl. Randnrn. 125, 127, 130)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007 und, soweit erforderlich, der zur Durchführung der Entscheidung vom 10. Mai 2007 ergangenen Belastungsanzeige des Generaldirektors der Finanzen des Parlaments vom 13. Juni 2007 sowie gegebenenfalls aller während des Verfahrens ergehenden Entscheidungen zur Durchführung der vorstehenden Maßnahmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Hans-Peter Martin trägt die Kosten.