Language of document : ECLI:EU:T:2013:269

Rechtssache T‑278/07 P-DEP

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Verfahren – Kostenfestsetzung – Anwaltshonorar – Vertretung eines Organs durch einen Anwalt – Erstattungsfähige Kosten“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 28. Mai 2013

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Kosten des Festsetzungsverfahrens – Einbeziehung

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91 Buchst. b)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Begriff – Von einem Organ an seinen Anwalt gezahltes Honorar – Einbeziehung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91 Buchst. b)

3.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Festsetzung auf der Grundlage genauer Angaben seitens des Antragstellers oder in Ermangelung dessen nach dem billigen Ermessen des Unionsrichters – Pauschaler Charakter der Vergütung eines Anwalts – Keine Auswirkung auf das Ermessen des Richters

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91 Buchst. b)

1.      Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die zum einen für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und zum anderen dafür notwendig waren. Das Gericht hat insoweit die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeiten des Falles, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen. Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Kosten.

(vgl. Randnrn. 11-13)

2.      Macht ein Organ von der Möglichkeit Gebrauch, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, die ihm nach Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auch vor dem Gericht gilt, zuerkannt wird, so fällt die Vergütung des Anwalts unter den Begriff der für das Verfahren aufgewendeten notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war. Entschließt sich das beklagte Organ in bestimmten Rechtssachen dazu, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, während es in anderen Rechtssachen von seinen Bediensteten vertreten wird, kann von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Klägern keine Rede sein.

Jede andere Beurteilung würde in Wirklichkeit die durch Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gewährleistete Freiheit mittelbar beschränken und den Unionsrichter dazu verpflichten, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Organe und Einrichtungen zu setzen, die für die Organisation ihrer Dienststellen zuständig sind. Eine solche Pflicht ist aber weder mit Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs noch mit der den Organen und Einrichtungen der Union bei der Führung ihrer Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten eingeräumten internen Organisationgewalt vereinbar.

(vgl. Randnrn. 14, 15)

3.      Der Unionsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Ebenso wenig wirkt sich der Umstand, dass es sich um eine pauschale Vergütung handelt, auf die Beurteilung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht aus, da sich der Richter auf gefestigte richterrechtliche Kriterien und die genauen Angaben stützt, die ihm von den Verfahrensbeteiligten zu liefern sind. Das Gericht ist bei Fehlen solcher Informationen zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen.

(vgl. Randnrn. 16, 20)