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Klage, eingereicht am 23. Juli 2007 - Martin / Parlament

(Rechtssache T-276/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hans-Peter Martin (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 14. Mai 2007 mitgeteilte Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007 für nichtig zu erklären, in der festgestellt wird, dass ein bestimmter Betrag an den Kläger ungerechtfertigt geleistet wurde und dass dieser Betrag gemäß Art. 27 Abs. 3 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Kläger zurückzufordern ist;

soweit erforderlich, die zur Durchführung der Entscheidung vom 10. Mai 2007 ergangene Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2007 für nichtig zu erklären, mit der der Kläger aufgefordert wird, die genannten Beträge zu zahlen oder einen schriftlichen Tilgungsplan vorzuschlagen, der innerhalb von 30 Tagen nach dieser Entscheidung vom Parlament akzeptiert wird;

soweit erforderlich, gegebenenfalls alle während des Verfahrens ergehenden Entscheidungen zur Durchführung der vorstehenden Entscheidungen für nichtig zu erklären;

der Beklagten jedenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das OLAF stellte in einem Bericht über die Untersuchung der Sekretariatszulagen, die dem Kläger als Mitglied des Europäischen Parlaments gewährt wurden, mehrere Unregelmäßigkeiten fest. Aufgrund dieses Berichts traf der Generalsekretär des Parlaments die angefochtene Entscheidung vom 10. Mai 2007, wonach die Beträge, die an den Kläger ungerechtfertigt geleistet wurden, von diesem nach Art. 27 Abs. 3 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments zurückzuzahlen sind.

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe.

Erstens sei die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Art. 14 und 27 Abs. 3, unzutreffend und falsch angewandt worden.

Zweitens sei die Beweiskraft der vom Kläger vorgelegten Belege fehlerhaft beurteilt worden.

Außerdem sei gegen die Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstoßen worden.

Schließlich rügt der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Verletzung der Verteidigungsrechte.

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1 - ABl. L 248, S. 1.