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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juli 2007 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Mai 2007 in der Rechtssache F-2/06, Luigi Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-278/07 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben;

seinen im ersten Rechtszug dieser Rechtssache gestellten Anträgen stattzugeben;

die Kommission zu verurteilen, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstanden sind;

hilfsweise, die vorliegende Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Mai 2007 in der Rechtssache F-2/06, Marcuccio/Kommission, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers als unzulässig abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer begründet seine Anträge wie folgt:

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Sachverhalt und das Vorbringen des Rechtsmittelführers in den Schriftsätzen der vorliegenden Rechtssache verfälscht und verkannt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere hervorzuheben, dass sich das tatsächliche Vorhandensein der in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Entscheidung unzweifelhaft auch aus dem Wortlaut des Schreibens der Kommission vom 29. Juli 2005 ergebe, in dem die Möglichkeit vorgesehen sei, archivierte Akten jederzeit erneut zu öffnen. Der Verweis auf diese Möglichkeit lasse weder einen Zweifel daran, dass die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung tatsächlich erlassen worden sei, noch daran, dass sie sogar tatsächlich durchgeführt worden sei.

Der Richter, der einen Beschluss erlasse, mit dem eine Klage für offensichtlich unzulässig erklärt werde, erst recht aus Gründen der öffentlichen Ordnung wie dem Fehlen einer beschwerenden Maßnahme im Falle einer Anfechtungsklage im Anschluss an einen Versuch der gütlichen Beilegung, begehe einen Rechtsfehler, und zwar um so mehr, als es an einer speziellen und ausführlichen Begründung zu diesem Punkt fehle.

Der Rechtsmittelführer sei in nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden, da er nicht über die Fortsetzung des Verfahrens informiert worden sei und so nichts habe tun können, um seine Rechte besser zu verteidigen. Er sei im Anschluss an das Schreiben des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit der es ihn über den Versuch der gütlichen Beilegung unterrichtet habe, weder schriftlich noch in einer anderen Form von der Fortsetzung des Verfahrens oder gar vom Ergebnis dieses Versuchs in Kenntnis gesetzt worden. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe außerdem den angefochtenen Beschluss mehr als sechs Monate nach dem Versuch der gütlichen Beilegung verkündet. Ferner werde dieser Versuch im Beschluss nicht erwähnt.

Schließlich macht der Rechtsmittelführer das völlige Fehlen einer Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie die irrige und fehlerhafte Anwendung des Begriffs der beschwerenden Maßnahme geltend.

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