Language of document : ECLI:EU:T:2012:385





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Juli 2012 –
IVBN/Kommission

(Rechtssache T‑201/10)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der Niederlande zugunsten von Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus – Bestehende Beihilfen – Besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen – Entscheidung, mit der die Verpflichtungen des Mitgliedstaats angenommen werden – Entscheidung, mit der eine neue Beihilfe für zulässig erklärt wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Nichteinleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV – Klage, die teilweise unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung über staatliche Beihilfen – Klage eines Verbands, der die Kollektivinteressen der Unternehmen des betroffenen Sektors vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 108 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 26‑27, 29, 31‑35)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung über staatliche Beihilfen – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen – Klage eines Verbands, der als Vertreter der Kollektivinteressen seiner Mitglieder auftritt, ohne die spürbare Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsstellung nachzuweisen – Unzulässigkeit (Art. 108 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 36‑37, 41)

3.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen – Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission – Von dem gewährenden Mitgliedstaat eingegangene Verpflichtungen – Unmöglichkeit für die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten – Keine Pflicht der Kommission, die Betroffenen zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 19 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 45‑47, 50)

4.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 52‑53)

5.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Dauer der ersten Prüfung kann einen Hinweis auf das Vorliegen von ernsthaften Schwierigkeiten darstellen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV) (vgl. Randnr. 54)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande – Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN), trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.