Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Juli 2012 –
IVBN/Kommission
(Rechtssache T‑201/10)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der Niederlande zugunsten von Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus – Bestehende Beihilfen – Besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen – Entscheidung, mit der die Verpflichtungen des Mitgliedstaats angenommen werden – Entscheidung, mit der eine neue Beihilfe für zulässig erklärt wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Nichteinleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV – Klage, die teilweise unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung über staatliche Beihilfen – Klage eines Verbands, der die Kollektivinteressen der Unternehmen des betroffenen Sektors vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 108 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 26‑27, 29, 31‑35)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung über staatliche Beihilfen – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen – Klage eines Verbands, der als Vertreter der Kollektivinteressen seiner Mitglieder auftritt, ohne die spürbare Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsstellung nachzuweisen – Unzulässigkeit (Art. 108 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 36‑37, 41)
3. Staatliche Beihilfen – Bestehende Beihilfen – Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission – Von dem gewährenden Mitgliedstaat eingegangene Verpflichtungen – Unmöglichkeit für die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten – Keine Pflicht der Kommission, die Betroffenen zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 19 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 45‑47, 50)
4. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 52‑53)
5. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Dauer der ersten Prüfung kann einen Hinweis auf das Vorliegen von ernsthaften Schwierigkeiten darstellen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV) (vgl. Randnr. 54)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande – Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN), trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |