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Klage, eingereicht am 21. März 2006 - Campoli / Kommission

(Rechtssache F-33/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Franco Campoli (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der vom Kläger mit der am 10. August 2005 eingelegten Beschwerde beanstandeten Entscheidung der Anstellungsbehörde, die mit Wirkung vom 1. Mai 2004 den Berichtigungskoeffizienten, die Haushaltszulage und die pauschale Erziehungszulage, die auf das Ruhegehalt des Klägers anwendbar sind, geändert hat, sowie Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnungen des Klägers, soweit darin diese Entscheidung angewandt wird;

Hinweisung der Anstellungsbehörde auf die Folgen, die sich rückwirkend zum 1. Mai 2004 aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere auf die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten, der Haushaltszulage und der pauschale Erziehungszulage, die vor dem 1. Mai 2004 auf das Ruhegehalt des Klägers anwendbar waren;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger ganz ähnliche Gründe geltend wie in der ebenfalls von ihm anhängig gemachten Rechtssache T-135/051.

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1 - Abl. C 132 vom 28.5.2005, S. 33.