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Klage, eingereicht am 26. April 2024 – Smart Kid/Kommission

(Rechtssache T-227/24)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Smart Kid S.A. (Warschau, Polen) (vertreten durch Z. Kiedacz, Radca prawny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2024)1118 vom 15. Februar 2024 für nichtig zu erklären, mit der die Europäische Kommission in einer von ihr unter dem Aktenzeichen EASE 2023/2923 geprüften Sache den Zugang zu öffentlichen Dokumenten auf Antrag von Smart Kid vom 17. Mai 2023 teilweise verweigert hat;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin führt für ihre Klage zwei Gründe an.

Verstoß der Europäischen Kommission gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 1, 2 und 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1

Art. 15 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit den Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sehe für juristische Personen mit satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat ein allgemeines Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Union gemäß den allgemeinen Grundsätzen und Beschränkungen für die Ausübung dieses Rechts, die in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegt seien, vor. Die Europäische Kommission verletze dieses Recht, indem sie die Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ungerechtfertigt und falsch anwende, d. h., indem sie zu Unrecht auf die geschäftlichen Interessen der Verfasser der Dokumente verweise.

Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV

Die von den Unionsorganen erlassenen Rechtsakte unterlägen nach Art. 296 Abs. 2 AEUV einer Begründungspflicht. Die Begründung müsse der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen habe, klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Die Art und Weise, in der der angefochtene Beschluss begründet sei, erschwere es dem Kläger erheblich, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Europäischen Kommission zu prüfen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).