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Beschluss des Gerichts vom 8. Mai 2024 – YS/Rat und Kommission

(Rechtssache T-411/23)1

(Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung [EU] 2017/1939 – Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von Griechenland benannten Bewerber – Vorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte – Untätigkeitsklage – Keine Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Unzulässigkeit – Nichtigkeitsklage – Anfechtung der Benennung durch den Mitgliedstaat – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: YS (vertreten durch Rechtsanwalt S. Pappas, Rechtsanwältin D.-A. Pappa und Rechtsanwalt A. Pappas)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (vertreten durch R. Meyer, K. Pleśniak und K. Pavlaki als Bevollmächtigte), Europäische Kommission (vertreten durch T. Adamopoulos, J. Baquero Cruz und F. Blanc als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage beantragt der Kläger zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2023/1335 des Rates vom 27. Juni 2023 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2023, L 166, S. 116) und zum anderen auf der Grundlage von Art. 265 AEUV die Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Hellenische Republik einzuleiten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

YS trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C, C/2023/22 vom 9.10.2023.