Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Asylgerichtshofs - Österreich) – Shamso Abdullahi/Bundesasylamt
(Rechtssache C-394/12)1
(Vorabentscheidungsersuchen – Gemeinsames Europäisches Asylsystem – Verordnung [EG] Nr. 343/2003 – Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats – Kontrolle der Einhaltung der Kriterien, nach denen sich die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags richtet – Umfang der gerichtlichen Kontrolle)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Asylgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Shamso Abdullahi
Beklagter: Bundesasylamt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Asylgerichtshof – Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1), insbesondere ihrer Art. 10, 16, 18 und 19, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. L 222, S. 3) – Somalische Staatsangehörige, die die Grenze zur Union in Griechenland überquert hat und anschließend von dort über Drittstaaten und Ungarn nach Österreich eingereist ist, wo sie weniger als zwölf Monate nach ihrer ersten Einreise in das Unionsgebiet einen Asylantrag gestellt hat – Bestimmung des für die Prüfung dieses Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats
Tenor
Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden.
____________1 ABl. C 343 vom 10.11.2012.