Language of document : ECLI:EU:T:2005:197

Rechtssache T-125/05 R

Umwelt- und Ingenieurtechnik GmbH Dresden

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Vergabeverfahren – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Keine Dringlichkeit“

Leitsätze des Beschlusses

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Dieser hat zu beweisen, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden.

Ein finanzieller Schaden wie der, der im vorliegenden Fall durch den Ausschluss von einem Vergabeverfahren entstehen könnte, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann.

(vgl. Randnrn. 38-39, 42)