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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Lootus Teine Osaühing gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 24. März 2005

(Rechtssache T-127/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Lootus Teine Osaühing mit Sitz in Tartu (Estland) hat am 24. März 2005 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte T. Sild und K. Martin.

Die Klägerin beantragt,

den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2340/2002 und (EG) Nr. 2347/2002 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseearten für die im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten1 für nichtig zu erklären, soweit er die Estland zugeteilten Fangmöglichkeiten betrifft;

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände2 für nichtig zu erklären, soweit er die Estland zugeteilten Fangmöglichkeiten betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein estnisches Fischereiunternehmen, das im Gebiet des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik Tiefseefischerei betreibt. Vor seinem Beitritt zur Europäischen Union war Estland Vertragspartei dieses Übereinkommens. Artikel 6 Absatz 9 der Akte über den Beitritt von Estland und den anderen neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union3 sieht vor, dass ab dem Tag des Beitritts die von den neuen Mitgliedstaaten geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft verwaltet werden und dass die Rechte und Pflichten der neuen Mitgliedstaaten aus diesen Abkommen während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt werden. In diesem Zusammenhang wurden die angefochtenen Rechtsakte erlassen, mit denen Estland Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden, die in Tonnen zulässiger Fangmenge für bestimmte Bestände in den Jahren 2004, 2005 und 2006 ausgedrückt wurden.

Die Klägerin macht geltend, diese Zuteilungen stellten nur einen Bruchteil dessen dar, was Estland vor dem Beitritt rechtmäßig habe fangen dürfen. Aus diesem Grunde verstießen die angefochtenen Rechtsakte gegen Artikel 6 Absatz 9 der Beitrittsakte sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und seien daher für nichtig zu erklären.

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1 - ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1.

2 - ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.

3 - ABl. L 236 vom 23.09.2003.