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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Sandrine Corvoisier u. a. gegen die Europäische Zentralbank, eingereicht am 9. März 2005

(Rechtssache T-126/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Sandrine Corvoisier, Roberta Friz, Hundjy Preud'homme und Elvira Rosati, sämtlich wohnhaft in Frankfurt am Main, haben am 9. März 2005 eine Klage gegen die Europäische Zentralbank beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.

Die Klägerinnen beantragen,

die Stellenausschreibung ECB/156/04, mit der sechs Stellen für "Records Management Specialists" besetzt werden sollten, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 1. Oktober und 21. Dezember 2004, mitgeteilt zwischen dem 27. Dezember 2004 und dem 13. Januar 2005, über die Ablehnung der von den Klägerinnen beantragten "administrative reviews" und "grievance procedures" aufzuheben;

alle Entscheidungen, die zur Durchführung der Stellenausschreibung ergangen sind, insbesondere die Einstellungsentscheidungen, aufzuheben;

der Beklagten aufzugeben, ihre Verwaltungsakten vorzulegen;

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz für den materiellen Schaden, der nach billigem Ermessen und vorläufig auf 40 000 EUR geschätzt wird, und für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen, der nach billigem Ermessen auf 4 EUR geschätzt wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen sind bei der EZB als "Research Analysts" (Analystinnen in der Forschungsabteilung) der Vergütungsgruppe E/F tätig. Voraussetzung für den Zugang zu ihrer Stelle war u. a., dass sie über einen Hochschulabschluss verfügten.

Am 13. Juli 2004 veröffentlichte die Beklagte die fragliche Stellenausschreibung zur Einstellung von sechs "Records Management Specialists" (Fachleute für die elektronische Verarbeitung von Dokumenten) zur Unterstützung und Vervollständigung der Archivabteilung der Bank. Diese Stellen sind in dieselbe Vergütungsgruppe wie die der Klägerinnen eingestuft (E/F). Die Stellenausschreibung setzt voraus, dass Bewerber über den Abschluss einer weiterführenden Schule verfügen.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf eine Verletzung von Artikel 20.2 der Geschäftsordnung der EZB, der Leitlinien der EZB über den "development track", der Rundverfügung über die Einstellung sowie des Grundsatzes "patere legem ipse quam fecisti". Unter Hinweis darauf, dass ein Hochschulabschluss für ihre Einstellung unentbehrlich gewesen sei, während die angefochtene Ausschreibung lediglich den Abschluss einer weiterführenden Schule verlange, machen sie auch eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung geltend. Ferner seien die Artikel 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen verletzt, weil die Personalvertretung nicht zuvor angehört worden sei. Schließlich liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor.

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