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Klage, eingereicht am 29. Dezember 2007 - Marcuccio / Kommission

(Rechtssache F-146/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage gegen die von Seiten der Beklagten erfolgte Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Durchführung oder Abschluss einer Untersuchung des Umstands, dass er am 29. Oktober 2001 in den Geschäftsräumen der Delegation der Europäischen Kommission in Angola, wo er als Beamter im Dienst der Beklagten tätig gewesen sei, während seiner Arbeitszeit zufällig mit einem weißlichen Pulver unbekannter Art in Berührung gekommen sei, auf Erteilung sämtlicher Auskünfte betreffend den Verbleib der Probe dieses Pulvers und die Verfahren im Zusammenhang mit dessen Aufbewahrung sowie auf Zugang zu dieser Probe.

Der Kläger stützt sein Vorbringen in Bezug auf die Zurückweisung durch die Beklagte auf folgende drei Klagegründe: 1. Völliges Fehlen einer Begründung, auch wegen Unlogik, Unstimmigkeit, mangelnder Nachvollziehbarkeit, Verworrenheit, vorgeschobener Ausführungen und fehlender oder unzureichender Ermittlungen; 2. Schwerer, offenkundiger und klarer Rechtsverstoß; 3. Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung.

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Schreiben vom 23. Februar 2007 mit dem Aktenzeichen ADMINB.2/MB/nb D(07)4623, soweit erforderlich, aufzuheben;

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der der vom Kläger bei der Anstellungsbehörde gestellte Antrag vom 10. Oktober 2006 von der Beklagten abgelehnt wurde;

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung, mit der die vom Kläger bei der Anstellungsbehörde eingelegte Beschwerde vom 27. April 2007 zurückgewiesen wurde, soweit erforderlich, aufzuheben;

das Schreiben vom 4. September 2007 mit dem Aktenzeichen ADMIN.B.2/MB/ls D(07)19393, soweit erforderlich, aufzuheben;

festzustellen, dass die Beklagte keine angemessene Untersuchung - einschließlich Vorbereitungs- und offenkundig auch Anschlussmaßnahmen - durchgeführt oder abgeschlossen hat, um alle, auch früheren oder späteren, Umstände zu ermitteln, die in irgendeiner Weise mit dem Umstand zusammenhängen, dass der Kläger am 29. Oktober 2001 in den Geschäftsräumen der Delegation der Europäischen Kommission in Angola, wo er seinerzeit als Beamter im Dienst der Beklagten tätig war, während der Arbeitszeit zufällig mit einem weißlichen Pulver unbekannter Art in Berührung kam;

die Rechtswidrigkeit des Unterlassens der Untersuchung zu prüfen und festzustellen;

die Beklagte zu verpflichten, die Untersuchung durchzuführen oder zum Abschluss zu bringen, im Anschluss daran umfangreich tätig zu werden, dem Kläger eine Reihe von Auskünften zum Vorfall vom 29. Oktober 2001 zu geben und ihm Zugang zu der Pulverprobe zu gewähren;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Ersatz für den bisher bereits irreversibel entstandenen Teil des durch das Unterlassen der Untersuchung verursachten Schadens einen Betrag von 3 000 000 EUR bzw. einen höheren oder geringeren Betrag, den das Gericht für recht und billig hält, zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Ersatz für den künftig entstehenden Teil des durch das Unterlassen der Untersuchung verursachten Schadens für jeden Tag, der von nun an bis zu dem Tag verstreicht, an dem dem Kläger nach Erfolgen der Untersuchung einschließlich aller Vorbereitungs- oder Anschlussmaßnahmen die Untersuchungsergebnisse mitgeteilt und diese darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Delegation und am Sitz der Generaldirektionen Entwicklung und Außenbeziehungen der Europäischen Kommission in angemessener Weise bekanntgemacht werden, einen Betrag von 300 EUR bzw. einen höheren oder geringeren Betrag, den das Gericht für recht und billig hält, zu zahlen;

das Verhalten der Beklagten vor, während und nach sowie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. Oktober 2001, abgesehen von der unterlassenen Untersuchung, zu ermitteln;

die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu prüfen und festzustellen;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Ersatz für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden einen Betrag von 5 000 000 EUR bzw. einen höheren oder geringeren Betrag, den das Gericht für recht und billig hält, zu zahlen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, dem Kläger alle mit dem Verfahren zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten und Honorare einschließlich derjenigen eines Parteigutachtens zu erstatten, das gegebenenfalls erstellt wird, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung sämtlicher oben genannter Beträge an den Kläger sowie, allgemeiner, das Vorliegen aller für das in dieser Rechtssache zu ergehende Urteil maßgeblichen Tatsachen nachzuweisen.

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