Klage, eingereicht am 11. Oktober 2022 – Beijing Unicorn Technology/EUIPO – WD Plus (Darstellung eines Kreises mit zwei Spitzen)
(Rechtssache T-631/22)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Beijing Unicorn Technology Co. Ltd (Peking, China) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Kinkeldey, Rechtsanwältin S. Brandstätter und Rechtsanwalt S. Clotten)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: WD Plus GmbH (Hannover, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Kreises mit zwei Spitzen) – Anmeldung Nr. 18 278 716.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juli 2022 in der Sache R 246/2022-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sollte sie dem Rechtsstreit beitreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
Verstoß gegen die Begründungspflicht des EUIPO nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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