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Klage, eingereicht am 1. August 2012 - Virgin Atlantic Airways/Kommission

(Rechtssache T-344/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Virgin Atlantic Airways Ltd (Crawley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Green, QC und K. Dietzel, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. März 2012 in der Sache COMP/M.6447 (IAG/BMI) für nichtig zu erklären;

der Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie wichtige Informationen über die Wettbewerbsbedingungen, die ohne den Erwerb herrschen würden, nicht berücksichtigt habe, was es der Kommission ermöglicht habe, den Erwerb im Vergleich zu einer schwächeren Wettbewerbssituation zu beurteilen als dies bei Berücksichtigung der Informationen der Fall gewesen wäre. Die Kommission habe insbesondere einen Fehler bei der Behandlung i) des von BMI an IAG/British Airways im September 2011 verkauften Pakets von Zeitnischen und ii) der für IAG/British Airways als Sicherheit gestellten Zeitnischen von BMI als Gegenleistung für eine Vorauszahlung von 60 Mio. GBP auf den Kaufpreis.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe eine Reihe substantieller Fehler begangen und versäumt, wichtige Informationen für die Beurteilung der Auswirkungen des Erwerbs auf den Zuwachs an von IAG in London Heathrow nach dem Erwerb gehaltenen Zeitnischen (und Marktmacht) zu berücksichtigen.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe eine Reihe von Fehlern begangen und versäumt, wichtige Informationen zu berücksichtigen, indem sie keine weiteren horizontal betroffenen Märkte identifiziert oder solche Märkte ausgeschlossen habe.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie i) versäumt habe, eine Untersuchung im Rahmen des Hauptprüfverfahrens durchzuführen und ii) Verpflichtungszusagen angenommen habe, die nicht auf die nach Ansicht der Kommission bestehenden ernsthaften Zweifel eingegangen seien.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie das Rechtsverhältnis zwischen IAG und Iberia bzw. British Airways fälschlich als in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 der EU-Fusionskontrollverordnung fallend angesehen habe, was es ihr ermöglicht habe, die Schlussfolgerungen zu ziehen, dass der Erwerb ein Zusammenschluss von "gemeinschaftsweiter Bedeutung" im Sinne des Art. 1 der genannten Verordnung sei und sie für die Überprüfung des Erwerbs zuständig sei. Mit der Entscheidung habe die Beklagte deshalb ihre Befugnisse überschritten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).