Language of document : ECLI:EU:T:2015:50

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

28. Januar 2015(*)

„Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat – Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die der Kommission gemäß ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit übermittelt worden sind – Begründungspflicht – Vertraulichkeit – Berufsgeheimnis – Vertrauensschutz“

In der Rechtssache T‑345/12

Akzo Nobel NV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Akzo Chemicals Holding AB mit Sitz in Nacka (Schweden),

Eka Chemicals AB mit Sitz in Bohus (Schweden),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und R. Wesseling,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito, M. Kellerbauer und G. Meessen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC Hydrogene Peroxide) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Funke,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 3533 final der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Akzo Nobel, Akzo Chemicals Holding und Eka Chemicals auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat)

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 3. Mai 2006 erließ die Europäische Kommission die Entscheidung K(2006) 1766 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel, Akzo Chemicals Holding, Eka Chemicals, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: WPP-Entscheidung).

2        In der WPP-Entscheidung stellte die Kommission u. a. fest, dass sich die Klägerinnen, Akzo Nobel, Akzo Chemicals Holding und Eka Chemicals, gemeinsam mit 14 weiteren im Wasserstoffperoxid- und Perborat-Sektor tätigen Gesellschaften an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beteiligt hatten. Gegen die Klägerinnen wurde gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 25,2 Mio. Euro verhängt.

3        Im Jahr 2007 wurde eine erste nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung auf der Website der Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ der Kommission (im Folgenden: GD Wettbewerb) veröffentlicht.

4        Mit Schreiben vom 28. November 2011 teilte die Kommission den Klägerinnen ihre Absicht mit, eine neue, detailliertere nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, die mit Ausnahme nur vertraulicher Angaben den vollständigen Inhalt der genannten Entscheidung umfassen sollte. Bei dieser Gelegenheit forderte die Kommission die Klägerinnen auf, die Informationen in der WPP-Entscheidung zu bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollten.

5        Nachdem die Klägerinnen festgestellt hatten, dass die detailliertere Fassung der WPP-Entscheidung, deren Veröffentlichung die Kommission beabsichtigte, zahlreiche Informationen enthielt, die im Rahmen eines Antrags aufgrund der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit) übermittelt worden waren, wandten sie sich mit einem Schreiben vom 9. Januar 2012 an die Kommission gegen deren Vorschlag und machten zur Begründung geltend, die geplante Veröffentlichung schade ihren Interessen in schwerer und nicht wiedergutzumachender Weise. Daher beantragten sie bei der Kommission in erster Linie, ihre Absicht zu überdenken, eine neue, detailliertere Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, und in zweiter Linie, eine Reihe von Informationen, die sie als vertraulich betrachteten, nicht in diese Veröffentlichung aufzunehmen.

6        Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass sie bereit sei, ihrem Antrag zu entsprechen und aus der neuen nicht vertraulichen, zur Veröffentlichung bestimmten Fassung alle Angaben zu entfernen, die es ermöglichten, mittelbar oder unmittelbar die Quelle der im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelten Informationen zu ermitteln. Hingegen erachtete die Kommission eine vertrauliche Behandlung der übrigen Informationen, bezüglich deren die Klägerinnen einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, als nicht gerechtfertigt.

7        Die Klägerinnen nutzten daraufhin die Möglichkeit, sich nach dem Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, S. 29, im Folgenden: Beschluss über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten) an den Anhörungsbeauftragten zu wenden, und ersuchten diesen, aus der zu veröffentlichenden, nicht vertraulichen Fassung alle Information zu entfernen, die sie im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt hatten.

 Angefochtener Beschluss

8        Mit dem Beschluss C(2012) 3533 final vom 24. Mai 2012 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) lehnte der Anhörungsbeauftragte im Namen der Kommission die von den Klägerinnen eingereichten Anträge auf vertrauliche Behandlung ab und genehmigte folglich die Veröffentlichung der Informationen, die die Klägerinnen der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt hatten.

9        Im angefochtenen Beschluss betonte der Anhörungsbeauftragte zunächst die Grenzen seines Mandats, das ihm lediglich erlaubt habe, zu überprüfen, ob eine Information als vertraulich zu betrachten sei, nicht aber, einer behaupteten Enttäuschung berechtigter Erwartungen der Klägerinnen gegenüber der Kommission abzuhelfen.

10      Außerdem führte er aus, dass die Klägerinnen der Veröffentlichung einer neuen detaillierteren nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung nur widersprochen hätten, weil diese Informationen enthalte, die aufgrund der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt worden seien. Nach Ansicht des Anhörungsbeauftragten verfügt die Kommission aber bei der Entscheidung, ob sie mehr als den wesentlichen Inhalt ihrer Beschlüsse veröffentlicht, über ein weites Ermessen. Darüber hinaus stellten Verweise auf Unterlagen, die Teil der Verwaltungsakte seien, an sich keine Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen dar.

11      Nach Auffassung des Anhörungsbeauftragten haben die Klägerinnen nicht belegt, dass ihnen durch die Offenlegung der aufgrund der Kronzeugenregelung übermittelten Informationen ein ernsthafter Nachteil entstehen könne. Das Interesse eines Unternehmens, dem die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auferlegt habe, daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben würden, verdiene jedenfalls keinen besonderen Schutz. Insoweit wies der Anhörungsbeauftragte darauf hin, dass Schadensersatz ein fester Bestandteil der Wettbewerbspolitik der Europäischen Union sei und die Klägerinnen folglich kein berechtigtes Interesse geltend machen könnten, gegen das Risiko geschützt zu werden, dass sie wegen ihrer Beteiligung am in der WPP-Entscheidung genannten Kartell Schadensersatzforderungen ausgesetzt seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 3. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

13      Mit Beschluss vom 16. November 2012, Akzo Nobel u. a./Kommission (T‑345/12 R), hat der Präsident des Gerichts entschieden, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen, und der Kommission untersagt, eine Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, die in Bezug auf die Klägerinnen weiter gehende Angaben enthält als die im Jahr 2007 auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlichte Fassung.

14      Mit Schriftsatz, der am 10. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 55 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorrangig zu behandeln.

15      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 7. Juni 2013 ist CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC Hydrogene Peroxide) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

16      Im Zuge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden. Folglich ist die Rechtssache dieser Kammer zugewiesen worden.

17      Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und dem Antrag der Kommission auf vorrangige Behandlung nicht stattgegeben. Zudem hat es die Klägerinnen im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, Dokumente vorzulegen. Die Klägerinnen haben die angeforderten Dokumente fristgemäß vorgelegt.

18      Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. April 2014 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

19      Die Klägerinnen beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

–        für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, dass der angefochtene Beschluss eine Genehmigung des Zugangs auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) beinhaltet, den Beschluss, der eine derartige Genehmigung enthält, für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen auf eine Frage des Gerichts erklärt, auf ihren zweiten Antrag zu verzichten. Dies wurde in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen.

21      Die Kommission und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

22      Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, sofern man davon ausgehe, dass ihr Schreiben vom 28. November 2011 an die Klägerinnen einen förmlichen Beschluss enthalte, eine detailliertere nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, könnten die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses im Rahmen der vorliegenden Klage nicht mehr in Frage stellen, da sie seine Nichtigerklärung nicht innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegten Frist verfolgt hätten.

23      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Kommission den Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 28. November 2011 mitgeteilt hat, sie habe „kürzlich beschlossen“, eine neue, detailliertere Fassung der WPP-Entscheidung als die seit 2007 auf der Website der GD Wettbewerb verfügbare zu veröffentlichen, jedoch sollte den Klägerinnen mit diesem Schritt ermöglicht werden, zu beantragen, aus dieser Veröffentlichung etwaige sie betreffende Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen gemäß den Erläuterungen in Anhang III des genannten Schreibens zu entfernen. Dieses Schreiben enthielt somit nicht den endgültigen Standpunkt der Kommission zu den Vertraulichkeitsfragen, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht.

24      Dadurch erklärt sich im Übrigen, dass sich die Kommission in ihrem Schreiben an die Klägerinnen vom 15. März 2012 nicht auf die Bestandskraft eines in ihrem Schreiben vom 28. November 2011 vermeintlich enthaltenen Veröffentlichungsbeschlusses berufen hat, sondern die Klägerinnen für den Fall, dass sie gegen die Ablehnung der überwiegenden Zahl ihrer Vertraulichkeitsanträge durch die GD Wettbewerb vorgehen wollten, an den Anhörungsbeauftragten verwiesen hat.

25      Ferner hat die Kommission nach Erlass des angefochtenen Beschlusses auf Anfrage der Klägerinnen hin eine E-Mail an deren Rechtsberater gesandt, aus der sich ergibt, dass dieser Beschluss der einzige ist, der in dieser Angelegenheit den Klägerinnen gegenüber ergangen ist, und dass er ihren endgültigen Standpunkt widerspiegelt.

26      Folglich ist die Klage zulässig.

 Zur Begründetheit

27      Die Klägerinnen stützen ihren Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf drei Gründe. Mit dem ersten machen sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen ihr Recht auf eine gute Verwaltung geltend, mit dem zweiten einen Verstoß gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit aus Art. 339 AEUV und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln und mit dem dritten eine Verletzung ihrer berechtigten Erwartungen sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der guten Verwaltung.

 Zum ersten Klagegrund: unzureichende Begründung und Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung

28      Die Klägerinnen tragen vor, dass der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet sei und daher gegen Art. 296 AEUV und das durch Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Recht auf eine gute Verwaltung verstoße. Hierzu machen sie zunächst geltend, dass der angefochtene Beschluss sie nicht in die Lage versetze, die Gründe nachzuvollziehen, die die Zurückweisung der aus ihren berechtigten Erwartungen hergeleiteten Argumente rechtfertigten, auf die sie ihre Anträge auf vertrauliche Behandlung gestützt habe. Ferner werde im angefochtenen Beschluss nicht auf ihr Argument eingegangen, dass die von der Kommission geplante Veröffentlichung von deren früherer Verwaltungspraxis abweiche. Schließlich seien im vorliegenden Fall hohe Anforderungen an die Begründung zu stellen, da der angefochtene Beschluss von der Vorgehensweise der Kommission im Jahr 2007 abweiche, die darin bestanden habe, eine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung ohne die Informationen, deren vertrauliche Behandlung die Klägerinnen beantragt hätten, zu veröffentlichen.

29      Die Kommission meint, der angefochtene Beschluss sei, in seinem Kontext betrachtet, hinreichend begründet.

30      Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Unionsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder möglicherweise mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt. Dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Rn. 14; Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996, Van Megen Sports/Kommission, T‑49/95, Slg. 1996, II‑1799, Rn. 51).

31      Die Kommission hat zwar nach Art. 296 AEUV die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzuführen, die sie zu deren Erlass veranlasst haben, doch brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen dieser Vorschrift genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2012, CF Sharp Shipping Agencies/Rat, T‑53/12, Rn. 37). Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil des Gerichts vom 15. April 2011, Tschechische Republik/Kommission, T‑465/08, Slg. 2011, II‑1941, Rn. 163).

32      Diese Begründungspflicht ist in Bezug auf Entscheidungen, die der Anhörungsbeauftragte über Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen im Rahmen von Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln zu treffen hat, in Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten näher geregelt worden.

33      Im vorliegenden Fall geht sowohl aus den Schreiben der Klägerinnen an die GD Wettbewerb vom 8. Dezember 2011 und 9. Januar 2012 als auch aus ihrem Schreiben an den Anhörungsbeauftragten vom 10. April 2012 hervor, dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertraten, dass die Veröffentlichung einer Fassung der WPP-Entscheidung, die Informationen enthalte, die sie freiwillig übermittelt hätten, um die Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen, ihr berechtigtes Vertrauen missachte. Aus diesen Schreiben ergibt sich auch, dass die Klägerinnen geltend machten, eine solche Veröffentlichung weiche von der früheren Verwaltungspraxis der Kommission ab, die darin bestanden habe, Informationen, die ihr von Unternehmen im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt worden seien, nicht an Dritte preiszugeben.

34      Insoweit ist zu beachten, dass der Anhörungsbeauftragte in der Sache deshalb nicht speziell auf jedes dieser Argumente eingegangen ist, um – wie sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Gerichts vom heutigen Tag, Evonik Degussa/Kommission (T‑341/12, Rn. 42 bis 44 und 58), ergibt – die Grenzen des Mandats einzuhalten, das ihm der Präsident der Kommission gemäß Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten übertragen hat.

35      Der angefochtene Beschluss wurde jedoch nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens erlassen, in dem die Kommission auf von den Klägerinnen erhobene grundsätzliche Einwände gegen die beabsichtigte Veröffentlichung einzugehen hatte, die über den Rahmen der Befugnisse des Anhörungsbeauftragten hinausgingen.

36      Unter diesen Umständen und um den Klägerinnen einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, ist der angefochtene Beschluss in dem Kontext zu betrachten, in dem er erlassen wurde, und somit davon auszugehen, dass er stillschweigend, aber notwendigerweise die über die GD Wettbewerb zum Ausdruck gebrachten Stellungnahmen der Kommission zu der beabsichtigten Veröffentlichung hinsichtlich der Aspekte umfasste, die nicht unter das Mandat des Anhörungsbeauftragten fallen.

37      In dieser Weise betrachtet, ermöglicht es der angefochtene Beschluss den Klägerinnen, die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, nachzuvollziehen.

38      So hat die Kommission in ihrem Schreiben an die Klägerinnen vom 28. November 2011 ihre Absicht, eine detailliertere nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, erstens mit dem Ziel der Transparenz begründet. Außerdem hat sie in einem Schreiben an die Klägerinnen vom 20. Dezember 2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass die geplante Veröffentlichung im Licht eines auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Antrags auf Zugang zu der vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung zu verstehen sei.

39      Zweitens trifft es zwar zu, dass der Anhörungsbeauftragte seine Zuständigkeit für die Prüfung der möglichen Missachtung eines berechtigten Vertrauens der Klägerinnen verneint hat, da eine solche Prüfung die Grenzen des ihm nach Art. 8 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten übertragenen Mandats überschritten hätte, doch ist die Kommission in dem Schreiben ihrer GD Wettbewerb an die Klägerinnen vom 15. März 2012 ausdrücklich auf das Argument der Klägerinnen eingegangen, dass die streitige Veröffentlichung ihr schutzwürdiges Vertrauen missachte.

40      Aus diesem Schreiben ergibt sich nämlich im Wesentlichen, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Einwände gegen die streitige Veröffentlichung der Auffassung war, dass sie insbesondere den mit der Ausnahme vom Transparenzgrundsatz in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 angestrebten Schutz der Ziele ihrer Untersuchungstätigkeiten gegen die berechtigten Interessen der Parteien abwägen müsse. Außerdem führte die Kommission aus, dass ein Dokument nicht bereits deshalb Schutz genieße, weil es ihr im Rahmen eines Kronzeugenantrags übermittelt worden sei. Die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtige zudem die Ziele ihrer Untersuchungstätigkeiten nicht. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu berücksichtigen, wonach die in den Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Dokumentenzugang nur für den Zeitraum gälten, in dem der darin vorgesehene Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt sei. Daher führe die streitige Veröffentlichung nicht zu einem Bruch des berechtigten Vertrauens der Klägerinnen.

41      Drittens sind in dem angefochtenen Beschluss mehrere Gesichtspunkte angeführt, auf die die Ablehnung des Vertraulichkeitsantrags der Klägerinnen gestützt wird. Zunächst führte der Anhörungsbeauftragte darin aus, dass Verweisungen auf in der Verwaltungsakte enthaltene Dokumente als solche keine Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen darstellten. Die Ablehnung der Vertraulichkeitsanträge wurde anschließend erstens mit dem weiten Ermessen begründet, über das die Kommission verfüge, um über den wesentlichen Inhalt von nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Entscheidungen hinaus weitere Informationen zu veröffentlichen, zweitens damit, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen hätten, dass ihnen aufgrund der Veröffentlichung der Informationen, die sie der Kommission im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt hätten, ein schwerer Nachteil drohe, und drittens damit, dass selbst dann, wenn eine solche Gefahr nachgewiesen wäre, nach der Rechtsprechung das Interesse der Klägerinnen daran, dass die Details ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung nicht öffentlich bekannt würden, nicht schutzwürdig sei.

42      Angesichts der Feststellungen in der vorstehenden Randnummer ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, dass im angefochtenen Beschluss nicht dargetan sei, wodurch es gerechtfertigt erscheine, im vorliegenden Fall von der früheren Verwaltungspraxis der Kommission abzuweichen. Das Bestehen der von den Klägerinnen angeführten früheren Verwaltungspraxis unterstellt, enthält nämlich der angefochtene Beschluss, im Kontext seines Erlasses betrachtet, genügend Angaben, denen die Klägerinnen die Gründe entnehmen konnten, aus denen die Kommission beschlossen hatte, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen.

43      Auch das Argument der Klägerinnen schließlich, dass im vorliegenden Fall höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen seien als üblich, weil der angefochtene Beschluss die Veröffentlichung von Informationen erlaube, die die Kommission zuvor als vertraulich angesehen habe, greift schließlich nicht durch und ist zurückzuweisen. Selbst unter der Annahme, dass eine solche verstärkte Begründungspflicht gerechtfertigt ist, ist unter Berücksichtigung des Wesens der von den Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 10. April 2012 an den Anhörungsbeauftragten vorgetragenen Argumente und des ihnen bekannten Kontexts, in dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde, festzustellen, dass in diesem Beschluss die Gründe dafür, dass die streitigen Informationen im vorliegenden Fall nicht mehr als vertraulich angesehen wurden, hinreichend klar und deutlich dargelegt wurden.

44      Somit kann den Klägerinnen nicht darin gefolgt werden, dass der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei. Da die Klägerinnen im Übrigen nicht angegeben haben, inwiefern sich ihre Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf eine gute Verwaltung von ihrem Vorbringen, mit dem eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses gerügt wird, unterscheidet, kann auch diese Rüge keinen Erfolg haben. Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit aus Art. 339 AEUV und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

45      Die Klägerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss missachte die Pflicht zur Vertraulichkeit, der die Kommission nach Art. 339 AEUV und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 unterliege. Aus der Rechtsprechung ergebe sich nämlich, dass Informationen, die Unternehmen der Kommission freiwillig übermittelten, vor Offenlegung geschützt sein müssten. Die Klägerinnen hätten die Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie im vorliegenden Fall beantragt hätten, der Kommission freiwillig übermittelt, um die Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen.

46      Die Klägerinnen verweisen hierzu außerdem auf Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach die Kommission bei der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen muss, und auf Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18), wonach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.

47      Die Klägerinnen machen zudem geltend, dass die Informationen, die sie im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit übermittelt hätten, unter das Berufsgeheimnis fielen.

48      Diese Mitteilung sehe u. a. in ihren Rn. 29, 32 und 33 die vertrauliche Behandlung von in Kronzeugenanträgen enthaltenen Informationen vor. Der diesen Informationen gewährte Schutz werde durch Rn. 6 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit) bestätigt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass diese Informationen der Kommission zu amtlichen Zwecken übermittelt worden seien, dass sie nur einem begrenzten Personenkreis bekannt seien und dass ihre Offenlegung den Klägerinnen schwerwiegenden Schaden verursache, da sie diese gegenüber anderen Adressaten der WPP-Entscheidung, die nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätten, im Rahmen von gegen sie angestrengten Schadensersatzklagen erheblich benachteiligen würde. Aus diesen Gründen werde die Vertraulichkeit dieser Informationen, anders als im Fall geschäftlich sensibler Informationen im engen Sinne, durch den Zeitablauf nicht berührt. Das Interesse der Klägerinnen daran, dass diese Informationen nicht offengelegt würden, sei außerdem schutzwürdig, da die vertrauliche Behandlung dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für das gute Funktionieren der Kronzeugenregelung der Kommission und damit für die Wirksamkeit des Kartellrechts der Union darstelle.

49      In diesem Zusammenhang widersprechen die Klägerinnen der Sichtweise der Kommission, wonach lediglich die im Rahmen von Kronzeugenanträgen übermittelten Dokumente oder die von Antragstellern in diesem Rahmen abgegebenen Erklärungen Schutz genössen, nicht aber die in diesen Dokumenten und Erklärungen enthaltenen Informationen. Diese Sichtweise verkenne das in Art. 339 AEUV gewährleistete Grundrecht auf Schutz des Berufsgeheimnisses. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen hinzugefügt, dass die von der Kommission beabsichtigte Veröffentlichung der detaillierteren nicht vertraulichen Fassung eine Umgehung der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe und der in der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen besonderen Regeln für das Akteneinsichtsrecht im Kartellbereich bedeute.

50      Schließlich erfülle die Veröffentlichung der nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung im Jahr 2007 bereits den Zweck, die Öffentlichkeit über die Gründe, auf denen diese Entscheidung beruhe, zu informieren. Mit der Veröffentlichung einer detaillierteren nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung strebe die Kommission in Wirklichkeit an, die von der Streithelferin beim Landgericht Dortmund eingereichte Schadensersatzklage zu erleichtern. Der angefochtene Beschluss lasse insoweit eine umfassendere Änderung der Veröffentlichungspolitik der Kommission im Kartellbereich erkennen, mit der Kläger im Rahmen von Schadensersatzklagen gegen Beteiligte an einem derartigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unterstützt werden sollten. In Ermangelung einer Reform des rechtlichen Rahmens sei der Beschluss, eine detailliertere nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, jedoch nicht gerechtfertigt. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verbiete es nämlich, die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen zu anderen Zwecken zu verwerten, und schütze damit die Interessen von Unternehmen, die von Untersuchungen der Kommission betroffen seien, vor der Verwendung dieser Informationen im Rahmen zivilrechtlicher Klagen. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen im Wesentlichen noch hinzugefügt, dass das Interesse möglicher Kartellgeschädigter, genaue Informationen über das Funktionieren des Kartells zu erhalten, durch die Möglichkeit für die nationalen Richter, die Kommission um Übermittlung derartiger Informationen zu ersuchen, ausreichend geschützt sei.

51      Die Kommission und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

52      Das Gericht weist hierzu zunächst darauf hin, dass sich die zur Stützung des zweiten Klagegrundes geltend gemachten Argumente, die sich auf eine Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Klägerinnen aus den Mitteilungen von 2002 und 2006 über Zusammenarbeit erworben haben sollen, und die frühere Praxis der Kommission beziehen, im Wesentlichen mit einem Teil des Vorbringens zur Stützung des dritten Klagegrundes überschneiden. Sie werden daher im Rahmen des letztgenannten Klagegrundes geprüft.

53      Ferner sind nach Art. 339 AEUV die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

54      Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 dürfen Informationen, die die Kommission im Laufe von Untersuchungen erlangt, die sie nach dieser Verordnung gemäß deren Art. 17 bis 22 durchführt, unbeschadet der Art. 12 und 15 dieser Verordnung nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der die in Art. 339 AEUV aufgestellte Verhaltensvorschrift im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergänzt, dürfen die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, ihre Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätigen Personen sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten anderer Behörden der Mitgliedstaaten unbeschadet der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Behörden sowie der Möglichkeit der Empfänger einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, die Untersuchungsakten einzusehen, keine Informationen preisgeben, die sie gemäß dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

55      Zudem veröffentlicht die Kommission nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 u. a. die Entscheidungen, mit denen sie Geldbußen gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verhängt, die sie für einen Verstoß gegen das Kartellrecht der Union zur Verantwortung zieht. Nach Art. 30 Abs. 2 dieser Verordnung erfolgt diese Veröffentlichung unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen, muss jedoch dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

56      Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 sieht im Wesentlichen vor, dass die Kommission in der Untersuchungsakte enthaltene Informationen einschließlich Unterlagen nicht mitteilt oder zugänglich macht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen von Personen enthalten.

57      Schließlich bestimmt Art. 8 Abs. 1 bis 3 des Beschlusses über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten:

„(1)       Beabsichtigt die Kommission, Informationen offenzulegen, die ein Geschäftsgeheimnis oder eine sonstige vertrauliche Information eines Unternehmens oder einer Person darstellen können, so setzt die [GD] Wettbewerb das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person davon unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis. Es wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren sich das Unternehmen bzw. die Person hierzu schriftlich äußern kann.

(2)      Ist das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person mit der Offenlegung der Informationen nicht einverstanden, so kann sie in der Angelegenheit den Anhörungsbeauftragten anrufen. Kommt der Anhörungsbeauftragte zu dem Ergebnis, dass die Informationen offengelegt werden dürfen, da es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis oder sonstige vertrauliche Informationen handelt oder da ein übergeordnetes Interesse an der Offenlegung besteht, so wird dies in einem mit Gründen versehenen Beschluss niedergelegt, der dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person zugestellt wird. Der Beschluss nennt den Tag, ab dem die Informationen offengelegt werden. Die Offenlegung darf frühestens eine Woche nach Zustellung des Beschlusses erfolgen.

(3)      Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Offenlegung von Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.“

58      Im vorliegenden Fall bestreiten die Klägerinnen nicht, sich an dem Kartell beteiligt zu haben, das Anlass zum Erlass der WPP-Entscheidung gegeben habe. Sie tragen jedoch vor, dass sich die Vertraulichkeit der streitigen Informationen bereits daraus ergebe, dass sie der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms freiwillig übermittelt worden seien, und dass die geplante Veröffentlichung daher den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der Kommission gefährden könnte.

59      Da der Bereich der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Rn. 34, und Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T‑198/03, Slg. 2006, II‑1429, Rn. 29), ist ‒ ohne der Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes vorzugreifen ‒ zu klären, ob, wie die Klägerinnen behaupten, Informationen bereits deshalb als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, weil ein Unternehmen sie der Kommission freiwillig übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen.

60      Nach Art. 1 Abs. 2 EUV werden Entscheidungen in der Union möglichst offen getroffen. Dieser Grundsatz spiegelt sich in Art. 15 AEUV wider, der den Bürgern unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe zusichert. Im Einklang mit diesem Grundsatz und in Ermangelung von Bestimmungen, die eine Veröffentlichung ausdrücklich anordnen oder untersagen, stellt die Befugnis der Organe, die von ihnen erlassenen Rechtsakte zu veröffentlichen, die Regel dar, von der insoweit Ausnahmen bestehen, als das Unionsrecht, u. a. durch Bestimmungen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten, einer Offenlegung dieser Rechtsakte oder von Informationen, die sie enthalten, entgegensteht (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 69).

61      Weder in Art. 339 AEUV noch in Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 wird ausdrücklich gesagt, welche Informationen außer Geschäftsgeheimnissen unter das Berufsgeheimnis fallen. Aus Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dies bei allen in Anwendung dieser Verordnung erlangten Informationen mit Ausnahme derjenigen der Fall wäre, deren Veröffentlichung nach Art. 30 dieser Verordnung vorgeschrieben ist. Wie Art. 339 AEUV steht nämlich Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003, der diese Bestimmung des Primärrechts ergänzt und im Bereich der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchführt, nur der Offenlegung der Informationen entgegen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 70).

62      Zudem trifft es zwar zu, dass nach Rn. 75 des Urteils Bank Austria/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, und Rn. 64 des Urteils vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (T‑474/04, Slg. 2007, II‑4225), soweit die Vertraulichkeit bestimmter Informationen durch eine in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten geschützt ist, ein solcher Schutz für die Beurteilung relevant ist, ob die Kommission das ihr in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auferlegte Verbot, Informationen offenzulegen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, beachtet hat.

63      Der Gerichtshof hat jedoch Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 nach Erlass dieser Urteile dahin ausgelegt, dass sich die Organe insoweit auf allgemeine Vermutungen stützen können, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da Anträgen auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen entgegengehalten werden können. Diese Auslegung muss gelten, wenn die Regelung des Verfahrens auch strenge Regeln für die Behandlung von Informationen enthält, die im Rahmen eines solchen Verfahrens erlangt oder erhoben wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, Rn. 108, 116 und 118). Genau dies ist der Fall bei Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie den Art. 6, 8, 15 und 16 der Verordnung Nr. 773/2004, die die Verwendung der in der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV enthaltenen Dokumente restriktiv regeln (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW Energie Baden-Württemberg, C‑365/12 P, Rn. 86). In diesem Zusammenhang würde Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 ausgehöhlt, wenn Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 in der Weise berücksichtigt würde, dass der Kommission unter Berufung auf eine allgemeine Vermutung untersagt würde, Informationen zu veröffentlichen, zu denen sie nach dieser Vorschrift den Zugang verweigern dürfte. Eine derartige Auslegung bewirkte nämlich, dass der Kommission sogar die Möglichkeit genommen würde, den wesentlichen Inhalt ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, da sich dieser zwangsläufig aus den Untersuchungsakten ergibt. Außerdem führte sie praktisch zu einer Umkehrung der Beweislast, die im Bereich der vertraulichen Behandlung derjenige trägt, der eine solche Behandlung beantragt, da dieser lediglich die allgemeine Vermutung geltend zu machen brauchte, auf die sich die Organe unter den oben geschilderten Umständen berufen können, und die Kommission damit zwingen könnte, nachzuweisen, dass die streitige Information in die veröffentlichte Fassung ihrer Entscheidung aufgenommen werden darf.

64      Entgegen dem, was die Klägerinnen im Kern vortragen, darf jedoch die Offenlegung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der dieser Verstoß geahndet wird, auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht mit dem Zugang Dritter zu Dokumenten aus der Untersuchungsakte der Kommission bezüglich dieses Verstoßes verwechselt werden. Somit hätte im vorliegenden Fall eine etwaige Veröffentlichung von in der 2007 veröffentlichten nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung nicht wiedergegebenen Informationen betreffend die die Zuwiderhandlung begründenden Tatsachen nicht zur Folge, dass Dritten Kronzeugenanträge, die von den Klägerinnen bei der Kommission gestellt wurden, und Protokolle, die die von den Klägerinnen im Rahmen des Kronzeugenprogramms abgegebenen mündlichen Erklärungen enthalten, d. h. Dokumente, die die Klägerinnen der Kommission während der Untersuchung freiwillig übergeben haben, zugänglich gemacht würden.

65      Am Maßstab dieser Grundsätze sind die drei kumulativen Voraussetzungen zu prüfen, die erfüllt sein müssen, damit Informationen ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und somit gegen die Offenlegung geschützt sind, nämlich erstens, dass diese Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, zweitens, dass durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann, und drittens, dass die Interessen, die durch die Offenlegung der Information verletzt werden können, objektiv schützenswert sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 65).

66      Die Kommission meint, die erste Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die ihr von den Klägerinnen während der Untersuchung übermittelten Informationen in den Akten enthalten seien, zu denen die anderen Adressaten der WPP-Entscheidung Zugang gehabt hätten.

67      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Insoweit ist nämlich zwischen dem notwendigen Schutz von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, gegenüber Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die in einem Wettbewerbsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und dem Schutz zu unterscheiden, der diesen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zuteil werden muss (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 29; vgl. auch entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], Rn. 56 und 57).

68      Die in Art. 339 AEUV niedergelegte und auf dem Gebiet der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durch Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 näher geregelte Verpflichtung der Beamten und Bediensteten der Organe, bei ihnen vorhandene Kenntnisse, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben, ist nämlich gegenüber Personen abgeschwächt, denen Art. 27 Abs. 2 dieser Verordnung Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht. Die Kommission darf diesen Personen bestimmte Informationen mitteilen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern diese Mitteilung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ermittlungen erforderlich ist. Unter solchen Umständen ist gleichwohl davon auszugehen, dass diese Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind.

69      Daraus folgt, dass die Vorschrift von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, in der das Recht der von der Untersuchung der Kommission betroffenen Parteien auf Zugang zur Verwaltungsakte verankert ist, den Schutz der Informationen, die der Kommission im Laufe des Verfahrens übermittelt werden und unter das Berufsgeheimnis fallen, vor Preisgabe an die Öffentlichkeit gewährt wird, unberührt lässt.

70      Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung tragen die Klägerinnen vor, dass ihnen durch die Offenlegung der Informationen, die sie der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt hätten, ein schwerwiegender Schaden entstünde, da sie dadurch im Rahmen von gegen sie eingereichten Schadensersatzklagen gegenüber anderen Adressaten der WPP-Entscheidung, die nicht mit der Kommission kooperiert hätten, erheblich benachteiligt würden. Überdies könnte eine solche Offenlegung auch dem öffentlichen Interesse schaden, da sie geeignet sei, Unternehmen davon abzuschrecken, zukünftig Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG anzuzeigen.

71      Die Kommission hält diesem Standpunkt entgegen, dass den Klägerinnen durch die Offenlegung der streitigen Informationen kein ernsthafter Schaden entstehen könne, da ihre behauptete ungünstigere Lage in zivilrechtlichen Verfahren lediglich die berechtigte Folge ihrer Beteiligung an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union sei.

72      Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Einwand der Kommission ausschließlich die Berechtigung des Interesses der Klägerinnen am Schutz der Vertraulichkeit der streitigen Informationen betrifft, um die es im Kern in der unten in den Rn. 79 bis 89 geprüften dritten Voraussetzung geht, und nicht die Ernsthaftigkeit des Schadens, der den Klägerinnen entstehen könnte, wenn diese Informationen der Öffentlichkeit preisgegeben würden.

73      Indes steht insoweit fest, dass die streitigen Informationen, deren Veröffentlichung vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt, im Wesentlichen in der Schilderung von Umständen bestehen, die die Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begründen, die von der Kommission mit der WPP-Entscheidung geahndet wurde.

74      Die Kommission hat zwar den angefochtenen Beschluss nicht speziell im Hinblick auf das Ziel begründet, Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten zu erleichtern, nach den Akten erscheint jedoch die von der Kommission geplante Veröffentlichung der detaillierteren Fassung der WPP-Entscheidung, insbesondere der Teil dieser Entscheidung, der die Schilderung der Funktionsweise des Kartells betrifft, auf den ersten Blick geeignet, es der Streithelferin, die die Interessen von Unternehmen vertritt, die sich durch den in dieser Entscheidung festgestellten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geschädigt sehen, zu erleichtern, die zivilrechtliche Verantwortung der Klägerinnen und anderer Unternehmen, die sich an diesem Verstoß beteiligt haben, sowie gegebenenfalls den Umfang dieser Verantwortung im Rahmen der Schadensersatzklage, die sie beim Landgericht Dortmund erhoben hat, nachzuweisen.

75      Tatsächlich offenbart diese Fassung in detaillierter Weise die kollusiven Kontakte oder wettbewerbswidrigen Absprachen, an denen sich die Klägerinnen beteiligt haben, und nennt insbesondere die Namen der von diesen Kontakten oder Absprachen betroffenen Produkte, Zahlen zu den angewandten Preisen und die von Beteiligten hinsichtlich der Preise und der Aufteilung der Marktanteile verfolgten Ziele. Derartige Informationen sind geeignet, natürlichen oder juristischen Personen, die – wie die Unternehmen, deren Interessen die Streithelferin vertritt – nach ihrer Ansicht durch die in der WPP-Entscheidung geahndete Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG geschädigt sind, den Nachweis ihres Schadens und des Ursachenzusammenhangs zwischen dieser Zuwiderhandlung und dem behaupteten Schaden zu erleichtern.

76      Im Übrigen hat neben Erläuterungen der Streithelferin zu diesem Punkt im Streithilfeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung die Kommission in ihren Schriftsätzen hervorgehoben, dass die Geltung des in Art. 81 EG enthaltenen Verbots in der Sphäre des Privatrechts durch die von ihr geplante Veröffentlichung der neuen nicht vertraulichen Fassung gefördert werde.

77      Ohne dass in diesem Stadium der Würdigung auf die Frage eingegangen zu werden brauchte, ob die Veröffentlichung der streitigen Informationen die Klägerinnen, wie diese behaupten, gegenüber anderen Unternehmen, die sich an der in der WPP-Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung beteiligt, aber nicht den gleichen Willen zur Zusammenarbeit bewiesen hätten, im Rahmen von Schadensersatzklagen benachteiligt, ist somit als erwiesen anzusehen, dass den Klägerinnen durch die Offenlegung der Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt haben, ein schwerwiegender Nachteil entstehen könnte.

78      Die oben in Rn. 65 genannte zweite Voraussetzung ist im vorliegenden Fall somit erfüllt.

79      Die dritte Voraussetzung schließlich impliziert, dass bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Organe möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 65).

80      Insoweit ist, was zunächst das Argument der Klägerinnen betrifft, die geplante Veröffentlichung setze sie einem erhöhten Risiko aus, wegen ihrer Beteiligung an der mit der WPP-Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung im Rahmen von gegen sie – insbesondere von der Streithelferin – erhobenen zivilrechtlichen Klagen verurteilt zu werden, zu beachten, dass das Interesse eines von der Kommission wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht mit einer Geldbuße belegten Unternehmens daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, grundsätzlich keinen besonderen Schutz verdient angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen daran, deren Einzelheiten zu erfahren, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, sowie angesichts der Möglichkeit für dieses Unternehmen, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 78, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, Rn. 72; vgl. entsprechend Urteil des EFTA-Gerichthofs vom 21. Dezember 2012, DB Schenker/EFTA Surveillance Authority, E‑14/11, Jahresbericht des EFTA-Gerichtshofs, S. 1178, Rn. 189).

81      Daraus folgt, dass die Klägerinnen nicht berechtigt sind, der Veröffentlichung von Informationen, aus denen sich ihre Beteiligung an der in der WPP-Entscheidung sanktionierten Zuwiderhandlung detailliert ergibt, mit der Begründung zu widersprechen, dass eine solche Veröffentlichung sie einem erhöhten Risiko aussetze, die zivilrechtlichen Haftungsfolgen ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung tragen zu müssen.

82      Indessen machen die Klägerinnen unabhängig vom dritten Klagegrund im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss, weil er Unternehmen davon abschrecke, ihnen bekannte Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union anzuzeigen und mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um sich deren Kronzeugenprogramm zunutze zu machen, die Wirksamkeit der Politik zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Kartellrecht der Union beeinträchtigen könne. Dieses Interesse sei aber schutzwürdig, da das Kronzeugenprogramm wesentliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Kartellrechts der Union insgesamt habe. Da zudem die Informationen, deren Veröffentlichung beabsichtigt sei, sie in höherem Maß beträfen als andere Unternehmen, die keinen Kronzeugenantrag gestellt hätten, benachteilige sie diese Veröffentlichung im Rahmen von Verfahren vor den nationalen Gerichten unverhältnismäßig, was die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms gefährde.

83      Insoweit ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Kronzeugenprogramme durch die Übermittlung von Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens an Personen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen, beeinträchtigt werden könnte, auch wenn die nationalen Wettbewerbsbehörden oder die Kommission dem Kronzeugen die Geldbuße, die sie hätten verhängen können, ganz oder teilweise erlassen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C‑360/09, Slg. 2011, I‑5161, Rn. 26). Eine an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beteiligte Person könnte nämlich angesichts der Möglichkeit einer solchen Übermittlung davon abgeschreckt werden, die durch derartige Kronzeugenprogramme gebotene Möglichkeit zu nutzen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Dokumente, die der Kommission zu diesem Zweck übermittelt werden, oder die Erklärungen, die ihr gegenüber insoweit abgegeben werden, ihrer Art nach geeignet sind, diese Person selbst zu belasten.

84      Andererseits kann das Recht, Ersatz der Schäden zu erhalten, die durch eine Vereinbarung oder Verhaltensweise, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, entstanden sind, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) und trägt damit zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels bei (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil DB Schenker/EFTA Surveillance Authority, oben in Rn. 80 angeführt, Rn. 132).

85      In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof, der im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Anträge von Unternehmen, die sich als durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht geschädigt ansahen, auf Zugang zu den im Besitz der nationalen Wettbewerbsbehörden befindlichen Untersuchungsakten betrafen, um Vorabentscheidung ersucht worden war, die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befassten nationalen Gerichte dazu angehalten, die Interessen, die die Übermittlung der von Kronzeugen freiwillig vorgelegten Informationen rechtfertigen, gegen den Schutz dieser Informationen abzuwägen (Urteile des Gerichtshofs Pfleiderer, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 30, und vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C‑536/11, Rn. 30 und 31).

86      Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hat.

87      Wie sich aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils ergibt, betrifft die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssachen, in denen die Urteile Pfleiderer (oben in Rn. 83 angeführt) und Donau Chemie u. a. (oben in Rn. 85 angeführt) ergangen sind, nicht die Anfechtung einer Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten eines Verfahrens im Bereich des Wettbewerbs, sondern die von der Kommission beabsichtigte Veröffentlichung bestimmter Informationen, die in Dokumenten oder Erklärungen enthalten sind, die ihr die Klägerinnen freiwillig übermittelt haben, um das Kronzeugenprogramm in Anspruch zu nehmen.

88      Im vorliegenden Fall beschränken sich die Klägerinnen auf das allgemeine Vorbringen, dass eine Veröffentlichung der Informationen, die sie während der Untersuchung freiwillig in der Hoffnung übermittelt hätten, ihnen werde das Kronzeugenprogramm zugute kommen, die Untersuchungstätigkeiten der Kommission beeinträchtigen würde.

89      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass durch diese Behauptung, selbst wenn sie sachlich zutreffen sollte, keinerlei Rechtsvorschrift aufgezeigt wird, gegen die die Kommission allein dadurch verstoßen hätte, dass die geplante Veröffentlichung der im Rahmen der Kronzeugenregelung übermittelten Informationen Auswirkungen auf die Anwendung dieser Regelung in künftigen Untersuchungen haben könnte. Außerdem impliziert dieses Vorbringen das Interesse der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, ferner das Interesse der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und schließlich das Interesse der Kommission, die praktische Wirksamkeit ihrer Kronzeugenregelung zu erhalten. Dies sind aber keine spezifischen Interessen der Klägerinnen, sondern es obliegt allein der Kommission, unter den gegebenen Umständen die Wirksamkeit der Kronzeugenregelung, einerseits, und das Interesse der Öffentlichkeit und der Wirtschaftsbeteiligten, den Inhalt ihrer Entscheidung zu erfahren und zum Schutz ihrer Rechte tätig zu werden, andererseits, gegeneinander abzuwägen.

90      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt, dass die Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt hätten, für das Verständnis des verfügenden Teils der WPP-Entscheidung nicht wesentlich seien und daher nicht unter die Veröffentlichungsverpflichtung fielen, der die Kommission nach Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 unterliege. Ohne dies in der Sache klären zu müssen, genügt nämlich insoweit der Hinweis, dass in Anbetracht der oben in Rn. 80 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung diese Bestimmung nicht die Freiheit der Kommission einschränken soll, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 79).

91      Ebenso wenig kann dem Argument der Klägerinnen aus Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 gefolgt werden, da sie, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht nachgewiesen haben, dass die Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie hier beantragen, Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen darstellen.

92      Daher ist auch das Argument der Klägerinnen, die Vertraulichkeit der streitigen Informationen werde durch den Zeitablauf nicht beeinträchtigt, als unerheblich zurückzuweisen.

93      Der Hinweis der Klägerinnen auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a. (C‑67/91, Slg. 1992, I‑4785), geht hier an der Sache vorbei, da sich jene Rechtssache in einem wesentlichen Punkt von der vorliegenden unterscheidet.

94      Ohne dass auf die Unterschiede zwischen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, 13, S. 204) und dem an seine Stelle getretenen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 hingewiesen zu werden brauchte, genügt insoweit die Feststellung, dass jenes Urteil einen Fall betraf, in dem nationale Behörden Informationen als Beweismittel verwendeten, die die Kommission von Unternehmen eingeholt, aber nicht in ihrer gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichten Entscheidung zur Ahndung einer wettbewerblichen Zuwiderhandlung aufgeführt hatte. In jenem Fall entschied der Gerichtshof deshalb, dass diese Verwendung unzulässig war, da sie nicht zu dem Zweck erfolgt war, zu dem diese Informationen eingeholt worden waren (Urteil Asociación Española de Banca Privada u. a., oben in Rn. 93 angeführt, Rn. 35 bis 38 und 47 bis 54).

95      Im Gegenteil kann, wie sich aus dem Urteil Evonik Degussa/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt (Rn. 170 bis 75) ergibt, die Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Fassung von Entscheidungen, die die Kommission gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 erlässt, unter Einbeziehung von Informationen, die Unternehmen der Kommission freiwillig übermittelt haben, um das Kronzeugenprogramm in Anspruch nehmen zu können, nicht dahin gewertet werden, dass sie dem Zweck fremd wäre, zu dem diese Informationen eingeholt wurden.

96      Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung der berechtigten Erwartungen der Klägerinnen sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der guten Verwaltung

97      Die Klägerinnen tragen vor, dass der angefochtene Beschluss, da er die Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung unter Einbeziehung von Informationen zulasse, die sie der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms freiwillig übermittelt hätten, ihre berechtigten Erwartungen missachte und damit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das durch Art. 41 der Charta der Grundrechte gewährleistete Recht auf eine gute Verwaltung verstoße.

98      Hierzu machen sie zunächst geltend, für sie ergäben sich aus den Mitteilungen von 2002 und 2006 über Zusammenarbeit klare Zusicherungen hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, die sie der Kommission im Rahmen ihres Kronzeugenantrags übermittelt hätten. Diese Zusicherungen ergäben sich nicht nur aus dem Wortlaut dieser Mitteilungen, insbesondere dem Hinweis darauf, dass Unternehmen, die einen Kronzeugenantrag stellten, von einer Zusammenarbeit abgeschreckt werden könnten, wenn sie in zivilrechtlichen Verfahren schlechter gestellt würden als Unternehmen, die nicht kooperierten, sondern auch aus der früheren Praxis der Kommission. Die Kommission habe ihre Politik im Bereich des Schutzes von Erklärungen und Dokumenten, die im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms von Unternehmen freiwillig eingereicht würden, erst kürzlich geändert.

99      Außerdem wenden sich die Klägerinnen gegen das Vorbringen der Kommission, dass es bisher nicht Praxis der Kommission gewesen sei, Anträgen auf vertrauliche Behandlung von ihr im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms freiwillig übermittelten Informationen stattzugeben. In diesem Zusammenhang führen sie mehrere frühere Entscheidungen der Kommission an, mit denen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG verhängt worden seien. Zwar seien in einigen Fällen Entscheidungen, mit denen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG festgestellt worden seien, veröffentlicht worden, ohne dass die der Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung übermittelten Informationen unkenntlich gemacht worden seien, doch könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies darauf beruhe, dass die Unternehmen, die diese Informationen übermittelt hätten, nicht deren vertrauliche Behandlung beantragt hätten.

100    Das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen gehe auch darauf zurück, dass die Kommission bereits 2007 eine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht habe, dass diese Fassung nicht als vorläufig bezeichnet worden sei und dass die für die Veröffentlichung geltenden Regeln die Möglichkeit, eine detailliertere nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung zu veröffentlichen, nicht vorgesehen hätten. Darin unterscheide sich der vorliegende Fall von anderen Fällen, in denen die Kommission bis zu einer endgültigen Regelung der Vertraulichkeitsfragen vorläufige nicht vertrauliche Fassungen von Entscheidungen, mit denen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG festgestellt worden seien, veröffentlicht habe.

101    Die Kommission und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

102    In diesem Zusammenhang ist zunächst zu unterstreichen, dass der angefochtene Beschluss gemäß den Erwägungen in den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils in dem Kontext zu betrachten ist, in dem er erlassen wurde, und somit stillschweigend, aber notwendigerweise die Stellungnahmen der Kommission zu der beabsichtigten Veröffentlichung hinsichtlich der Aspekte umfasst, die nicht unter das Mandat des Anhörungsbeauftragten fallen.

103    Folglich lässt der bloße Umstand, dass der Anhörungsbeauftragte nicht dafür zuständig war, sich zu dem Vorbringen der Klägerinnen zu äußern, mit dem sie eine Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geltend gemacht hatten, die Zuständigkeit des Unionsrichters unberührt, im Rahmen der vorliegenden Klage über dieses Vorbringen zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteil Evonik Degussa/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 133).

104    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die in den Mitteilungen von 2002 und 2006 über Zusammenarbeit enthaltenen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, sie werde diese von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt hat und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Rn. 211; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T‑73/04, Slg. 2008, II‑2661, Rn. 71).

105    Außerdem kann sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/EWG, 265/85, Slg. 1987, I‑1155, Rn. 44, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, Slg. 2010, I‑12917, Rn. 63).

106    Im vorliegenden Fall ist erstens das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach sich aus der Mitteilung von 2002 oder von 2006 über Zusammenarbeit ergebe, dass die Kommission Informationen, die in Kronzeugenanträgen oder im Rahmen des Kronzeugenprogramms abgegebenen Erklärungen enthalten seien, unter keinen Umständen veröffentlichen dürfe.

107    Zwar darf nach den Rn. 32 und 33 der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit „[e]in an die Kommission gerichteter Schriftsatz [in diesem Zusammenhang] … zu keinem anderen Zweck als zur Anwendung von Artikel 81 [EG] verwendet oder offen gelegt werden“ und steht „nach Ansicht der Kommission … die Offenlegung von Unterlagen, die die Kommission [im Rahmen eines Kronzeugenantrags] erhalten hat, im Allgemeinen dem Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 entgegen“. Auch hat die Kommission zwar in ihrer Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit, die nach dem Zeitraum erlassen wurde, in dem die Klägerinnen bei der Untersuchung, die zum Erlass der WPP-Entscheidung geführt hat, kooperiert hatten, zum einen ausgeführt, dass die Initiativen von Unternehmen, ihr freiwillig ihr Wissen über ein Kartell und ihre Beteiligung daran darzulegen, „nicht durch zivilrechtliche Offenlegungsanordnungen (so genannte ‚discovery orders‘) verhindert werden [sollten]“ (Rn. 6), und zum anderen, dass „[a]nderen Parteien wie z. B. Beschwerdeführern … keine Einsicht in Unternehmenserklärungen gewährt wird“, die im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben werden (Rn. 33).

108    Wie jedoch die Kommission zu Recht ausführt, betreffen diese verschiedenen Zusicherungen nur die Offenlegung von Dokumenten, die ihr freiwillig von Unternehmen übermittelt werden, die das Kronzeugenprogramm nutzen wollen, sowie von Erklärungen, die diese Unternehmen in diesem Zusammenhang abgeben. Im Übrigen ist die ‒ in ihren Schriftsätzen erwähnte ‒ Entscheidung der Kommission, der EnBW Energie Baden-Württemberg AG den Zugang zu sämtlichen Dokumenten in der Verwaltungsakte des Verfahrens COMP/F/38.899 ‒ Gasisolierte Schaltanlagen zu verweigern, namentlich im Licht dieser Zusicherungen zu verstehen.

109    Diese Zusicherungen erhellen zudem das Motiv, das der Entscheidung der Kommission zugrunde liegt, aus der detaillierteren nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung, deren Veröffentlichung beabsichtigt ist, alle Angaben zu entfernen, die unmittelbar oder mittelbar die Quelle der Informationen erkennen lassen, die ihr die Klägerinnen übermittelt haben, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen.

110    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Erklärungen oder Stellungnahmen der Kommission, auf die die Klägerinnen verweisen, nicht im Widerspruch zu der in den vorstehenden Rn. 106 bis 109 wiedergegebenen Unterscheidung stehen.

111    Zunächst ist der Auszug des Schreibens des Generaldirektors der GD Wettbewerb an einen Richter in den Vereinigten Staaten von Amerika von Oktober 2011, wonach „es ständige Politik der Kommission ist, Erklärungen, die Unternehmen speziell zur Vorlage im Rahmen des Kronzeugenprogramms abgegeben haben, vor und nach ihrer Untersuchung vor Offenlegung zu schützen“, im vorliegenden Fall nicht relevant. Wie die Kommission zutreffend ausführt, spiegelt dieser Auszug lediglich ihren Willen wider, Erklärungen, die von Unternehmen im Rahmen des Kronzeugenprogramms abgegeben werden, vor Offenlegung zu schützen. Aus diesem Auszug lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Generaldirektor der GD Wettbewerb auf das Bestehen einer Politik der Kommission hingewiesen hat, die namentlich bei der Veröffentlichung von gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Entscheidungen die Vertraulichkeit sämtlicher Informationen gewährleistet, die ein Unternehmen, das einen Kronzeugenantrag stellt, freiwillig übermittelt.

112    Entsprechende Erwägungen gelten für den Auszug der von den Klägerinnen angeführten Erklärungen, die die Kommission als Amicus curiae vor dem High Court of Justice (England & Wales) im November 2011 abgegeben hat, da die Kommission darin lediglich nochmals auf ihre „ständige Politik, Erklärungen, die Unternehmen speziell zur Vorlage im Rahmen des Kronzeugenprogramms abgegeben haben, vor und nach ihrer Untersuchung vor Offenlegung zu schützen“, hingewiesen hat.

113    Was ferner den Hinweis auf ein Treffen des Europäischen Wettbewerbsnetzes, das am 23. Mai 2012 stattfand, betrifft, machen die Klägerinnen lediglich geltend, dass bei diesem Treffen hervorgehoben worden sei, dass es für die wirksame Umsetzung der Wettbewerbsregeln der Union grundlegend sei, Kronzeugenanträge als solche und grundsätzlich nicht die darin enthaltenen Informationen vor Offenlegung zu schützen.

114    Was die Verweise der Klägerinnen auf den von der Kommission verfochtenen Standpunkt in den Rechtssachen anbelangt, in denen das Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission (T‑344/08), und das Urteil des Gerichtshofs Kommission/EnBW Energie Baden-Württemberg (oben in Rn. 62 angeführt) sowie das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission (T‑437/08, Slg. 2011, II‑8251), ergangen sind, so geht dieses Vorbringen im vorliegenden Fall ins Leere, da es, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, in jenen Rechtssachen um eine Entscheidung ging, mit der der Zugang zu einer Untersuchungsakte verweigert wurde, die eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG betraf, bzw. um eine Entscheidung, mit der der Zugang zu dem Inhaltsverzeichnis einer Untersuchungsakte verweigert wurde, die eine solche Zuwiderhandlung betraf. Daraus ergibt sich, dass der von der Kommission in jenem Fall vertretene Standpunkt bei den Klägerinnen nicht die berechtigte Erwartung wecken konnte, dass die Kommission keine der Informationen veröffentlichen würde, die sie ihr während der Untersuchung freiwillig übermittelt hatten, um das Kronzeugenprogramm in Anspruch nehmen zu können.

115    Schließlich weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Kommission in einer Stellungnahme an die Antitrust Modernization Commission (Ausschuss zur Reform des Kartellrechts, Vereinigte Staaten) im April 2006 ausgeführt hat, dass „die Offenlegung von während der Untersuchung aus freien Stücken übermittelten Informationen droht, die Wirksamkeit der Maßnahmen, die die Kommission und andere Behörden getroffen haben, um dem Wettbewerbsrecht Geltung zu verschaffen, schwerwiegend zu beeinträchtigen“.

116    Doch auch wenn diese Stellungnahme Informationen betrifft, die der Kommission im Rahmen von Kronzeugenanträgen übermittelt wurden, und nicht Kronzeugenanträge oder Kronzeugenerklärungen als solche, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei in Anbetracht der Feststellungen in den vorstehenden Rn. 111 bis 114 um eine unter diesem Gesichtspunkt vereinzelte Stellungnahme handelt.

117    Im Übrigen weist die Kommission zutreffend auf den Unterschied hin zwischen einer Veröffentlichung wie der im vorliegenden Fall geplanten und der Offenlegung von im Rahmen der Kronzeugenregelung erlangten Informationen im Zusammenhang mit Verfahren vor Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht eines Drittstaats wie etwa der Vereinigten Staaten. Wie bereits oben in Rn. 95 ausgeführt, ist nämlich die Offenlegung solcher Informationen im Wege einer Veröffentlichung gemäß Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 keine Verwertung dieser Informationen zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie eingeholt wurden, im Sinne von Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung, nämlich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union zu verfolgen und zu ahnden. Dagegen durfte die Kommission, ohne sich in diesem Punkt zu widersprechen, annehmen, dass die in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene Regel unbeschadet etwaiger ihr nach den internationalen Verpflichtungen der Union obliegender Kooperationspflichten der Offenlegung des Inhalts von Kronzeugenanträgen oder von Kronzeugenerklärungen gegenüber den Behörden eines Drittstaats entgegenstehen könnte.

118    Drittens ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, dass sich die Missachtung ihres berechtigten Vertrauens auch aus der früheren Praxis der Kommission ergebe, Informationen nicht offenzulegen, die ihr von Unternehmen im Zusammenhang mit Kronzeugenanträgen freiwillig übermittelt worden seien und deren vertrauliche Behandlung diese Unternehmen beantragt hätten. Diese Praxis werde durch die 2007 veröffentlichte nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung illustriert, in der den Anträgen der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung entsprochen werde und die im Unterschied zu anderen veröffentlichten Fassungen von Entscheidungen, mit denen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union geahndet worden seien, von der Kommission nicht als vorläufig bezeichnet worden sei.

119    Selbst wenn aber eine derartige Praxis als bewiesen anzusehen wäre, hätten doch deshalb die Klägerinnen nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen können, dass die Kommission diese Praxis in der Zukunft nicht ändern würde.

120    Auch wenn nämlich der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den fundamentalen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, können doch die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1982, Edeka, 245/81, Slg. 1982, 2745, Rn. 27; vgl. Urteil des Gerichts vom 8. September 2010, Deltafina/Kommission, T‑29/05, Slg. 2010, II‑4077, Rn. 426 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der obigen Prüfung des zweiten Klagegrundes, dass die Informationen, gegen deren Veröffentlichung sich die Klägerinnen wenden, in Anbetracht der Argumentation, die die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgetragen haben, nicht als ihrem Wesen nach vertraulich angesehen werden können.

122    Die Kommission verfügt indes über ein weites Ermessen bei der Entscheidung, ob sie derartige Informationen veröffentlicht. Angesichts der Grundsätze, auf die oben in den Rn. 60 und 61 verwiesen worden ist, ist Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nämlich dahin auszulegen, dass er die Veröffentlichungsverpflichtung der Kommission auf die Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidungen beschränkt, auf die in Abs. 1 dieser Vorschrift Bezug genommen wird, um der Kommission – unter Berücksichtigung insbesondere des mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union verbundenen Übersetzungsbedarfs – die Aufgabe zu erleichtern, die Öffentlichkeit über diese Entscheidungen zu unterrichten. Diese Bestimmung beschränkt aber nicht die Befugnis der Kommission, den vollständigen Wortlaut ihrer Entscheidungen oder zumindest eine sehr ausführliche Fassung dieser Entscheidungen vorbehaltlich des Schutzes des Berufsgeheimnisses und anderer vertraulicher Informationen zu veröffentlichen, wenn sie dies für angebracht hält und wenn ihre Mittel es erlauben (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 76).

123    Auch wenn für die Kommission eine allgemeine Verpflichtung gilt, nur nicht vertrauliche Fassungen ihrer Entscheidungen zu veröffentlichen, ist es, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, nicht erforderlich, Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 so auszulegen, dass er den Adressaten der nach den Art. 7 bis 10 und 23 und 24 dieser Verordnung erlassenen Entscheidungen ein besonderes Recht einräumt, sich dagegen zu wehren, dass die Kommission im Amtsblatt und gegebenenfalls auch auf ihren Internetseiten Informationen veröffentlicht, die, wenn sie auch nicht vertraulich sind, für das Verständnis des verfügenden Teils dieser Entscheidungen nicht wesentlich sind (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 77). Mithin zielt Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht darauf ab, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 79).

124    Aus diesem Ermessen ergibt sich somit, dass die Klägerinnen nach der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung, selbst wenn die von ihnen geltend gemachte frühere Verwaltungspraxis als erwiesen anzusehen wäre, kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung dieser Praxis hegen konnten.

125    Diese Schlussfolgerung ist im vorliegenden Fall umso zwingender, als die Veröffentlichung detaillierter Informationen über einen Verstoß gegen das Kartellrecht der Union geeignet ist, die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung der für diesen Verstoß verantwortlichen Unternehmen zu erleichtern und damit die Geltung dieses Rechts in der Sphäre des Privatrechts zu stärken. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Kommission in Rn. 31 ihrer Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit und in Rn. 39 ihrer Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit ausgeführt hat, dass „[d]ie Gewährung eines Geldbußenerlasses oder einer Geldbußenermäßigung … die zivilrechtlichen Folgen für ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 [EG] unberührt [lässt]“.

126    Ebenso wenig kann das Vorbringen der Klägerinnen durchgreifen, dass ihr berechtigtes Vertrauen, die Kommission werde die in der Untersuchung freiwillig übermittelten Informationen nicht offenlegen, aus der Veröffentlichung einer ersten nicht vertraulichen Fassung der WPP-Entscheidung im Jahr 2007 erwachsen sei, in der den von ihnen gestellten Vertraulichkeitsanträgen Rechnung getragen worden sei.

127    Die Kommission hat zwar diese erste nicht vertrauliche Fassung der 2007 veröffentlichten WPP-Entscheidung nicht ausdrücklich als vorläufig bezeichnet.

128    Das Gericht hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, der Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Wesentlichen entspricht, bereits dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 59 angeführt, Rn. 79). In diesem Zusammenhang konnte der bloße Umstand, dass die Kommission 2007 eine erste nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung veröffentlicht und diese nicht als vorläufig bezeichnet hat, den Klägerinnen keine klare Zusicherung im Sinne der oben in Rn. 105 angeführten Rechtsprechung gewähren, dass später keine neue, ausführlichere nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung veröffentlicht würde.

129    Da die Klägerinnen im Übrigen nichts vorgetragen haben, was geeignet wäre, zu beweisen, dass sich die Kommission ihnen gegenüber besonders verpflichtet hätte, keine nicht vertrauliche Fassung der WPP-Entscheidung zu veröffentlichen, die mehr Informationen enthält als die im September 2007 auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlichte Fassung, können sie sich nicht auf die bloße Veröffentlichung der letztgenannten Fassung berufen, um daraus ein entsprechendes berechtigtes Vertrauen herzuleiten.

130    Schließlich sind auch die Rügen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Recht auf eine gute Verwaltung zurückzuweisen, da sich die von den Klägerinnen zur Stützung dieser Rügen geltend gemachte Argumentation im Wesentlichen mit dem zur Stützung der Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemachten Vorbringen überschneidet.

131    Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

132    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

133    Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Akzo Nobel NV, die Akzo Chemicals Holding AB und die Eka Chemicals AB tragen die Kosten einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2015.

Unterschriften



* Verfahrenssprache: Englisch.