Language of document : ECLI:EU:T:2015:638

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

15. September 2015(*)

„Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Sektor Obst und Gemüse – Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe für Erzeugerorganisationen – Durchführungsbeschluss der Kommission über die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die Ungarn seinen Erzeugerorganisationen gewährt hat, durch die Union – Art. 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“

In der Rechtssache T‑346/12

Ungarn, vertreten zunächst durch M. Fehér und K. Szíjjártó, dann durch M. Fehér als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Béres, N. Donnelly und B. Schima als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 3324 final der Kommission vom 25. Mai 2012 über die den Erzeugerorganisationen gewährte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2014

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung über die einheitliche GMO

1        Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) legt die allgemeinen Grundsätze für die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe sowohl hinsichtlich ihrer Gewährung als auch ihrer Erstattung durch die Europäische Kommission fest.

2        Art. 103b der Verordnung über die einheitliche GMO ermächtigt die Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds einzurichten:

„(1)       Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:

a)       Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst,

b)       finanzielle Beihilfe der [Europäischen Union], die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann.

…“

3        Art. 103d der Verordnung über die einheitliche GMO regelt die „finanzielle Beihilfe der [Union]“ und bestimmt:

„(1)      Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.

(2)      Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.

Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und ‑managementmaßnahmen verwendet wird.

…“

4        Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO regelt die „einzelstaatliche finanzielle Beihilfe“, die allein Gegenstand des Rechtsstreits ist.

5        Vor seiner Änderung durch Art. 4 Nr. 29 der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007 (ABl. L 30, S. 1) sah Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 (ABl. L 121, S. 1) geänderten Fassung vor:

„(1)      In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu. In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne des Unterabsatzes 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.

(2)      Abweichend von Artikel 180 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, wenn sie gemäß Absatz 1 erlaubt wird.“

6        In der Verordnung Nr. 72/2009 ist der vorstehende Abs. 2 über die Anwendbarkeit der Art. 87 EG, 88 EG und 89 EG in einen neuen Art. 180 übertragen worden, der folgenden Wortlaut hat:

„Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden Anwendung auf die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k und m bis u sowie Absatz 3 dieser Verordnung.

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 44, 45, 46, 47, 48, 102, 102a, 103, 103a, 103b, 103e, 103ga, 104, 105 und 182 dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.“

7        Der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 72/2009 rechtfertigt dieses Vorgehen wie folgt:

„Im Interesse der Rechtssicherheit und ‑vereinfachung sind die Bestimmungen über eine Ausnahme von den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags für Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 … klarer zu fassen und zu harmonisieren. In diesem Rahmen sollten die Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, die unter bestimmten Umständen unter den Begriff der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags fallen oder fallen könnten, von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen werden. Die betreffenden Bestimmungen enthalten geeignete Bedingungen für die Beihilfegewährung, mit denen unzulässige Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.“

8        Art. 103g der Verordnung über die einheitliche GMO enthält die Bestimmungen über die Genehmigung der operationellen Programme:

„(1)      Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Unterabschnitts genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.

(2)      Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit.

(3)      Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen oder den Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der in Artikel 103d festgesetzten Grenzen mit.

…“

9        Art. 103h der Verordnung über die einheitliche GMO bestimmt:

„Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt und insbesondere Folgendes fest:

b)      den Anteil der Erstattung für die in Artikel 103e Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Vorschriften;

…“

 Verordnung Nr. 1580/2007

10      Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1) legt die Durchführungsbestimmungen für die Verordnung über die einheitliche GMO im Sektor Obst und Gemüse fest und sieht insbesondere die Modalitäten der Teilerstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Kommission vor.

11      Art. 56 der Verordnung Nr. 1580/2007 regelt die Mitteilung der Schätzung der Höhe des Betriebsfonds durch die Erzeugerorganisationen an den betreffenden Mitgliedstaat:

„Die Erzeugerorganisationen teilen den Mitgliedstaaten jährlich bis spätestens 15. September zusammen mit den operationellen Programmen oder den diesbezüglichen Änderungsanträgen die voraussichtliche Höhe der [Unions]beteiligung sowie des Beitrags ihrer Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst zum Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.

Die Mitgliedstaaten können für die Mitteilung einen späteren Termin festsetzen.

Die voraussichtliche Höhe des Betriebsfonds berechnet sich auf der Grundlage der operationellen Programme und des Werts der vermarkteten Erzeugung. Die Berechnung wird zwischen den Ausgaben für Krisenprävention und ‑management und den Ausgaben für andere Maßnahmen aufgeschlüsselt.“

12      Art. 64 der Verordnung Nr. 1580/2007 sieht die Vorlage der operationellen Programme vor und bestimmt:

„Die operationellen Programme werden von der Erzeugerorganisation bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr ihrer Durchführung vorhergeht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen.“

13      Art. 65 der Verordnung Nr. 1580/2007 regelt die Genehmigung der operationellen Programme durch die einzelstaatlichen Behörden:

„(1)       Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft eine der folgenden Entscheidungen:

a)       sie genehmigt die Fondsbeträge und das Programm, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und dieses Kapitels erfüllen;

b)       sie genehmigt das Programm, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert;

c)       sie lehnt das Programm oder Teile des Programms ab.

(2)       Die zuständige einzelstaatliche Behörde trifft bis spätestens 15. Dezember des Jahres der Vorlage eine Entscheidung über die Programme und Betriebsfonds.

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis spätestens 15. Dezember mit.

In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige einzelstaatliche Behörde jedoch die Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds bis spätestens 20. Januar nach der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Antragsstellung vorgesehen werden.“

14      Art. 1 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1580/2007 (ABl. L 345, S. 24) führt jedoch für das Jahr 2009 besondere Bestimmungen ein. Sie lauten wie folgt:

„8.       Dem Artikel 152 werden folgende Absätze angefügt:

‚(9)       Abweichend von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds für 2009 bis spätestens 1. März 2009 treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar 2009 vorgesehen werden.‘

…“

15      Art. 99 der Verordnung Nr. 1580/2007 regelt die Mitteilung der im Zusammenhang mit den operationellen Programmen von den Mitgliedstaaten geforderten Daten. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Januar die Gesamthöhe des im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme mit. Neben dem Gesamtbetrag des Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der Gemeinschaftsbeihilfe zu dem Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und ‑managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln.“

16      Art. 67 der Verordnung Nr. 1580/2007 regelt die Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten.

(2)      Die zuständige einzelstaatliche Behörde kann den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres:

a)      ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen;

b)      den Inhalt des operationellen Programms zu ändern, gegebenenfalls einschließlich der Verlängerung des Programms auf eine Gesamtdauer von bis zu fünf Jahren;

c)      die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisation[en] gemäß Artikel 31 Absatz 1 sowie bei Anwendung von Artikel 94a können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz erhöhen.

(3)      Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorgenommen werden können.

Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde melden.“

17      Titel III Kapitel IV der Verordnung Nr. 1580/2007 enthält insbesondere die nachfolgenden besonderen Bestimmungen zur einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe.

18      Art. 93 der Verordnung Nr. 1580/2007 präzisiert die in Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO aufgestellte Voraussetzung eines „besonders niedrigen“ Organisationsgrads der Erzeuger in einem bestimmten Gebiet, der die Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe rechtfertigt:

„Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig im Sinne von [Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO], wenn dort weniger als 20 % des Durchschnittswerts der Obst- und Gemüseerzeugung in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurden.“

19      Art. 94 der Verordnung Nr. 1580/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 und zur Abweichung von dieser Verordnung (ABl. L 163, S. 24) geänderten Fassung regelt die Voraussetzungen für die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Kommission:

„(1)       Die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme ist von den Mitgliedstaaten bei der Kommission jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres zu beantragen.

Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet im Sinne von Artikel 93 der vorliegenden Verordnung besonders niedrig ist, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der Beihilfe und den Prozentsatz der Finanzbeiträge nach Artikel [103b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die einheitliche GMO] beizufügen.

(2)      Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als genehmigt.“

20      Art. 94a der Verordnung Nr. 1580/2007, eingefügt durch die Verordnung Nr. 590/2008, bestimmt:

„Eine Erzeugerorganisation, die eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe beantragen möchte, ändert ihr operationelles Programm erforderlichenfalls gemäß Artikel 67.“

21      Art. 96 der Verordnung Nr. 1580/2007 legt den Höchstsatz für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Europäische Union fest:

„Die an die Erzeugerorganisationen gezahlte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe wird von der [Union] bis zu höchstens 60 % erstattet.“

22      Art. 97 der Verordnung Nr. 1580/2007 in der durch die Verordnung Nr. 590/2008 geänderten Fassung regelt das Verfahren der Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und sieht vor:

„(1)      Die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten ist bei der Kommission bis zum 1. Januar des zweiten auf die jährliche Durchführung der operationellen Programme folgenden Jahres zu beantragen.

Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in drei der vergangenen vier Jahre erfüllt waren, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfe und eine Beschreibung des Betriebsfonds, aufgegliedert nach Gesamtbetrag und Beiträgen der [Union], des Mitgliedstaats (einzelstaatliche finanzielle Beihilfe), der Erzeugerorganisationen und der Mitglieder, beizufügen.

(2)       Die Kommission entscheidet über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

(3)      Wenn die Erstattung der Beihilfe durch die [Union] genehmigt wurde, sind der Kommission die beihilfefähigen Ausgaben nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission zu melden.“

 Durchführungsverordnung Nr. 543/2011

23      Am 7. Juni 2011 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die einheitliche GMO für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157, S. 1).

24      Diese Verordnung hebt die Verordnung Nr. 1580/2007 auf. Sie legt anstelle der Verordnung Nr. 1580/2007 die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die einheitliche GMO in den Sektoren Obst und Gemüse fest.

25      Nach der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 ist wie nach der Verordnung Nr. 1580/2007 die Berechnungsgrundlage für die Erstattung durch die Union die „genehmigt[e] und tatsächlich … gezahlt[e] … Beihilfe“ (Art. 95 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 und Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007). Gemäß Art. 95 Abs. 2 dieser Verordnung wird „[d]er Antrag [auf Erstattung] … abgelehnt, wenn der antragstellende Mitgliedstaat die Vorschriften über die Genehmigung und Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nicht eingehalten … hat“.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

26      Am 15. September 2008 beantragten die Erzeugerorganisationen, die die ungarische Finanzbeihilfe in Anspruch nehmen wollten, beim Vidékfejletési Minisztérium (ungarisches Ministerium für landwirtschaftliche Entwicklung, im Folgenden: VM) die Genehmigung ihrer operationellen Programme.

27      Am 15. November 2008 teilten sie ihre Schätzungen der zur Finanzierung der operationellen Programme bestimmten Betriebsfonds mit. Diese Programme und diese Schätzungen wurden zwischen Mitte Januar und Anfang März 2009 auf nationaler Ebene genehmigt.

28      Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 beantragte das VM gemäß Art. 94 der Verordnung Nr. 1580/2007 bei der Kommission die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe an 29 Erzeugerorganisationen, die im Jahr 2009 genehmigte operationelle Programme durchgeführt hatten. Das VM gab an, dass sich der voraussichtliche Höchstbetrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe auf insgesamt 3 487 518 Euro belaufen sollte.

29      Mit Schreiben vom 11. März 2009 korrigierte das VM sein früheres Schreiben vom 30. Januar 2009. Das VM führte dabei aus, es habe zum 30. Januar 2009 nur über Schätzungen betreffend die Betriebsfonds verfügt, während ihm nunmehr Daten vorlägen, die auf der Grundlage der inzwischen genehmigten Programme und Betriebsfonds abschließend bestätigt worden seien. Das VM nahm in diesem Brief bezüglich der beihilfebegünstigten Regionen Änderungen vor und benannte die Regionen Ost und West als neue Empfängerregionen hinsichtlich der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe. Das VM wies darauf hin, dass es an 27 Erzeugerorganisationen in der Region Ost und an drei Erzeugerorganisationen in der Region West eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zahlen wolle. Wie in seinem vorangegangenen Schreiben wies es darauf hin, dass der voraussichtliche Höchstbetrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nicht den Betrag von insgesamt 3 487 518 Euro übersteigen dürfte. Seinem Schreiben fügte das VM als Anlage eine Aufschlüsselung dieser Daten bei, aus der zum einen der genehmigte Betrag der Finanzbeiträge der Mitglieder der Erzeugerorganisation und zum anderen der genehmigte Betrag des Betriebsfonds hervorgingen. Diese Zahlen wurden in dem Schreiben wie folgt erläutert: „Im Anhang führen wir die detaillierten Daten der Betriebsfonds auf. Wir haben die Beträge genehmigt, deren Finanzierung ausgehend von einer möglichen einzelstaatlichen Finanzhilfe im Rahmen des Finanzbeitrags der Erzeugerorganisationen vorgesehen war.“

30      Nach Erhalt dieses Schreibens vom 11. März 2009 nahm die Kommission mit den ungarischen Behörden telefonischen Kontakt auf, um genauere Daten über den mitgeteilten Betrag der einzelstaatlichen Finanzhilfe zu erhalten, wobei sie um eine Aufschlüsselung der Beihilfe nach Erzeugerorganisation ersuchte.

31      Mit E-Mail vom 12. März 2009 übermittelte das VM diese Daten (im Folgenden: mitgeteilte Beihilfebeträge). Das VM gab dabei an, es handle sich nur um Schätzungen der zu gewährenden einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die auf der Annahme beruhten, dass im staatlichen Haushalt zur Finanzierung dieser Maßnahmen 3,5 Mio. Euro zur Verfügung stünden. Insoweit stellte das VM klar, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Entscheidung über die staatlichen Mittel getroffen worden sei, die für die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe verfügbar seien.

32      Mit Schreiben vom 3. April 2009 (im Folgenden: Ermächtigungsschreiben) teilte die Kommission dem VM mit, dass in den betreffenden Regionen (Region West und Region Ost) der Organisationsgrad der Erzeuger als besonders niedrig anzusehen sei, dass die beabsichtigte staatliche Beihilfe nicht höher sei als 80 % des in dem Antrag auf Ermächtigung zur Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe angegebenen Beitrags der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation und dass die Kommission keine weiteren Bemerkungen habe, da der Antrag auf Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe an die betreffenden Erzeugerorganisationen hinreichend begründet sei.

33      Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 reichte das VM bei der Kommission einen Antrag auf Teilerstattung der im Jahr 2009 in der Region Ost tatsächlich gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union ein. In seinem Antrag gab das VM an, es habe im Jahr 2009 eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe von 891 847 925 ungarische Forint (HUF) (umgerechnet 3,2 Mio. Euro) an die Erzeuger in der Region Ost gezahlt, und beantragte die Erstattung von 60 % dieses Betrags durch die Union (nämlich 535 108 755 HUF oder 1,9 Mio. Euro).

34      Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 ersuchte die Kommission das VM um die Übermittlung zusätzlicher Daten; dem Schreiben waren sechs Tabellen beigefügt, in die insbesondere nach Erzeugerorganisation aufgeschlüsselte Daten einzutragen waren, aus denen die Unterschiede zwischen den der Kommission in dem Antrag auf Ermächtigung mitgeteilten Beträgen der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und den tatsächlich gezahlten Beträgen der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe hervorgingen.

35      Mit E-Mail vom 30. Juni 2011 übermittelte das VM die angeforderten Daten.

36      Mit E-Mail vom 21. November 2011 fragte die Kommission das VM nach dem Grund für die hinsichtlich einer Reihe von Erzeugerorganisationen bestehende Diskrepanz zwischen dem im Ermächtigungsantrag von 2009 angegebenen Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und dem tatsächlich gezahlten Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die darin bestehe, dass der erstgenannte Betrag geringer sei als der tatsächlich gezahlte Betrag.

37      Mit E-Mail vom 29. November 2011 antwortete das VM hierauf, dass der Unterschied zwischen den mitgeteilten Beträgen der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und den Beträgen der tatsächlich gezahlten staatlichen finanziellen Beihilfe darauf zurückzuführen sei, dass die Angaben in dem Ermächtigungsantrag auf Schätzungen der Erzeugerorganisationen vom November 2008 beruhten. Die Erzeugerorganisationen hätten die Möglichkeit, im Laufe des Jahres Änderungen an ihren operationellen Programmen vorzunehmen, insbesondere wenn die tatsächlichen Einnahmen die Schätzungen überstiegen. In den meisten Fällen entspreche die Höhe des Beitrags der Mitglieder zu den Betriebsfonds einem bestimmten Prozentsatz der Einnahmen, so dass die tatsächlichen Beiträge der Mitglieder von den geschätzten Beiträgen abweichen könnten, die dem VM von den Erzeugergenossenschaften im Jahr davor mitgeteilt worden seien. Die Genehmigung und die Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe erfolgten demnach unter Berücksichtigung dieses tatsächlichen Beitrags bis zur Grenze von 80 %, die jedoch in allen Fällen zu beachten sei.

38      Mit Schreiben vom 9. März 2012 teilte die Kommission mit, dass sie eine Teilerstattung des pro Erzeugerorganisation als einzelstaatliche finanzielle Beihilfe gezahlten Betrags bis zur Höhe der Beträge beabsichtige, die Ungarn in seinem mit Schreiben vom 3. April 2009 genehmigten Antrag auf Ermächtigung mitgeteilt habe. Die über diese Beträge hinaus gewährte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe falle nicht unter die Ausnahme von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 180 der Verordnung über die einheitliche GMO. Die an die Erzeugerorganisationen über die für jede Erzeugergenossenschaft mitgeteilten und von der Kommission genehmigten Beträge hinaus gezahlten Beträge könnten als rechtswidrige Beihilfen angesehen werden, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Licht der Art. 107 AEUV und 108 AEUV zu prüfen sein könnte. Die Kommission könne die Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen anordnen.

39      Mit Schreiben vom 16. April 2012 wandte sich das VM gegen die Entscheidung der Kommission über die Festlegung der Höhe der erstattungsfähigen Beihilfe auf der Grundlage der in dem Ermächtigungsantrag mitgeteilten Beträge der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe. Die Erzeugerorganisationen hätten die Möglichkeit, für das laufende Jahr Änderungen an dem operationellen Programm sowie an den Beträgen der Beiträge der Mitglieder vorzunehmen. Aufgrund dieses Umstands könne der tatsächliche Betrag der Finanzbeiträge von dem Betrag abweichen, den der Mitgliedstaat der Kommission auf der Grundlage der Schätzungen der Erzeugerorganisationen in dem Ermächtigungsantrag mitgeteilt habe. Die Verordnung über die einheitliche GMO knüpfe die Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nicht an den Betrag der Beihilfe, der auf der Grundlage der von den Erzeugerorganisationen übermittelten Daten mitgeteilt worden sei, sondern orientiere sich an der Obergrenze von 80 % des Finanzbeitrags der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation. In Anbetracht des Inhalts des Ermächtigungsschreibens, das zur Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe als solcher und nicht eines bestimmten Betrags einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe (ein Beihilfebetrag sei in dieser Entscheidung im Übrigen auch nicht angegeben) ermächtigt habe, sei diese Grenze aber nicht überschritten worden. Das VM ersuchte die Kommission, sie möge ihre Rechtsposition revidieren und zum einen ihrem Antrag auf Teilerstattung der über die mitgeteilte Beihilfe hinaus tatsächlich gezahlten Beihilfe stattgeben und zum anderen nicht deren Vereinbarkeit anhand der im Bereich der staatlichen Beihilfe geltenden Regeln prüfen.

40      Am 20. April 2012 führte die Kommission in Brüssel (Belgien) eine Anhörung von Sachverständigen durch.

41      Am 25. Mai 2012 erließ die Kommission entsprechend der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte den Beschluss C (2012) 3324 über die den Erzeugerorganisationen gewährte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

42      Die Kommission führte in dem angefochtenen Beschluss, in dessen Bezugsvermerken sie insbesondere auf Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO verwies, aus:

–        „Der Antrag nach Art. 95 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 ist zurückzuweisen, da die Rechtsvorschriften, die für die Ermächtigung zur einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und für deren Erstattung gelten, nicht beachtet worden sind“ (13. Erwägungsgrund).

–        „Die von Ungarn an bestimmte Erzeugerorganisationen gezahlten Beträge der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe für die im Jahr 2009 durchgeführten operationellen Programme überstiegen die in dem Ermächtigungsantrag angegebenen und von der Kommission genehmigten Beträge. Diese Beträge sind, soweit sie die von der Kommission genehmigten Beträge übersteigen, nicht erstattungsfähig. Dagegen ist in Bezug auf die an die Erzeugerorganisationen bis zu der im Ermächtigungsantrag erklärten Höhe gezahlten Beträge der Antrag auf Erstattung als zulässig anzusehen“ (14. Erwägungsgrund).

–        „Daher ist die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, die Ungarn seinen Erzeugerorganisationen gewährt hat, teilweise bis zur Höhe von 60 % der im Ermächtigungsantrag für jedes im Jahr 2009 durchgeführte operationelle Programm mitgeteilten Beträge zu erstatten“ (15. Erwägungsgrund).

43      Die Kommission stellte in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses fest:

„Die Union erstattet die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, die Ungarn an seine Erzeugerorganisationen für die im Jahr 2009 durchgeführten operationellen Programme tatsächlich gezahlt hat, gemäß Art. 103e Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Höhe von 1 190 927 Euro.“

44      Der Beschluss ging der Ständigen Vertretung Ungarns bei der Europäischen Union am 29. Mai 2012 zu.

 Verfahren und Anträge der Parteien

45      Ungarn hat mit Klageschrift, die am 1. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

46      Ungarn beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

47      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

48      Ungarn bringt im Wesentlichen zwei Klagegründe vor, mit denen es erstens eine Anwendung ultra vires von Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO und von Art. 97 der Verordnung Nr. 1580/2007 und zweitens einen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 97 der Verordnung Nr. 1580/2007 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Anwendung ultra vires von Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO und von Art. 97 der Verordnung Nr. 1580/2007

49      Der erste Klagegrund umfasst zwei Teile.

50      Ungarn macht im ersten Teil geltend, die Kommission könne nicht ohne eine sie hierzu ermächtigende Rechtsgrundlage eine Obergrenze für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe festsetzen, die den für jede Erzeugungsorganisation mitgeteilten Beträgen der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe entspreche.

51      Ungarn fügt in einem zweiten Teil hinzu, die Kommission habe, indem sie die von ihr zu gewährende Erstattung auf die mitgeteilten Beträge der Beihilfe begrenzt habe, gegen die Bestimmungen verstoßen, die für die Erstattung durch die Union die Berücksichtigung der Entwicklung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe im laufenden Wirtschaftsjahr erlaubten.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlen einer Rechtsgrundlage, die es der Kommission erlaubt, die Erstattung durch die Union auf die mitgeteilten Beträge der Beihilfe zu begrenzen

52      Ungarn macht in erster Linie geltend, dass es für den Beschluss der Kommission, den Betrag der von ihr zu gewährenden Erstattung an die mitgeteilten Beträge der Beihilfe zu binden, keine Rechtsgrundlage gebe.

53      Erstens beruft sich Ungarn auf Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO. Zum einen sehe diese Vorschrift als einzige Obergrenze für den Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe vor, dass dieser 80 % der von den Mitgliedern oder der Erzeugerorganisation selbst in den Betriebsfonds gezahlten Finanzbeiträge nicht überschreiten dürfe. Dieser Artikel sehe also im Rahmen des Verfahrens der Ermächtigung zur Gewährung einer Beihilfe innerhalb der 80%-Grenze keine an die mitgeteilten Beträge der Beihilfe gebundene Obergrenze vor.

54      Zum anderen müsse sich die Ermächtigung zur Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Kommission nach Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO auf die Prüfung beschränken, ob die Voraussetzungen dieses Art. 103e erfüllt seien, insbesondere, ob erstens in der betreffenden Region der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig sei und ob zweitens die beantragte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe nicht höher sei als 80 % der Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisationen selbst zum Betriebsfonds. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, müsse die Kommission die Ermächtigung zur Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe erteilen. Diese Ermächtigung enthalte jedoch keine Festsetzung eines oder mehrerer bestimmter Beträge, sondern sei nur auf die Gewährung der Beihilfe als solcher gerichtet.

55      Zweitens fügt Ungarn hinzu, diese Auslegung werde von Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 bestätigt, wonach die Kommission nur die Möglichkeit habe, „über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags“ auf Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe zu entscheiden, ohne dass es dieser Artikel ihr erlaube, eine als Betrag angegebene Obergrenze festzusetzen. Nach Abs. 1 dieses Artikels beantragten die Mitgliedstaaten die Ermächtigung zur Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und nicht eine auf einen bestimmten Betrag einer Beihilfe gerichtete Ermächtigung.

56      Drittens folgert Ungarn daraus, die Erstattung durch die Union könne sich nicht nach den mitgeteilten Beihilfebeträgen richten. Es obliege der Kommission, wenn eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe einmal gewährt worden sei, die im Sinne von Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007 „tatsächlich … gezahlten“ Beträge bis zur Grenze von 60 % der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe zu erstatten.

57      Viertens fügt Ungarn in der Erwiderung, hilfsweise, hinzu, Art. 94 der zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags in Kraft befindlichen ungarischen Fassung der Verordnung Nr. 1580/2007 schreibe die Mitteilung des Anteils der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe (im Verhältnis zur Obergrenze von 80 %), aber nicht ihres Betrags vor, wodurch bestätigt werde, dass sich die Erstattung durch die Union an der Obergrenze von 80 % und nicht am erklärten Betrag der beabsichtigten Beihilfe orientieren müsse.

58      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, Slg, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2010, Deutschland/Kommission, T‑236/07, Slg, EU:T:2010:451, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demzufolge ist die Zielsetzung der Unionsvorschriften zu berücksichtigen, um ihnen eine Auslegung zu geben, die ihre volle praktische Wirksamkeit sichert (Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat, C‑27/04, Slg, EU:C:2004:436, Rn. 74).

59      Infolgedessen ist zur Beantwortung des Vorbringen Ungarns, es gebe für den angefochtenen Beschluss keine Rechtsgrundlage, gemäß der in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung zum einen zu prüfen, ob der Wortlaut von Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO und der Art. 94 und 97 der Verordnung Nr. 1580/2007 der Kommission das Recht verleihen konnten, die von ihr zu gewährende Erstattung auf die mitgeteilten Beihilfebeträge zu begrenzen, und zum anderen, ob die von Ungarn vorgenommene Auslegung dieser Vorschriften mit ihrem Zweck und den mit ihnen verfolgten Zielen vereinbar ist.

60      Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO räumt der Kommission bei der Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe an die Erzeugerorganisationen einen Beurteilungsspielraum ein. Er bestimmt insoweit, dass „die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden [können], den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen“.

61      Dieser Beurteilungsspielraum bei der Gewährung der Beihilfe, der durch die Verwendung des Worts „können“ gekennzeichnet ist, besteht auch im Stadium der Erstattung durch die Union, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist. Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO bestimmt insoweit, dass „die Beihilfe … von der [Union] auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden [kann]“.

62      Hinsichtlich der Durchführung der Erstattung durch die Union ermächtigt der Rat der Europäischen Union die Kommission gemäß Art. 103h der Verordnung über die einheitliche GMO, „die diesbezüglichen Vorschriften“ zu erlassen.

63      Für den Sektor Obst und Gemüse hat die Kommission diese Durchführung im Rahmen der Verordnung Nr. 1580/2007 geregelt, nach deren Art. 97 Abs. 1 „[d]ie Erstattung der genehmigten und tatsächlich … gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten … bei der Kommission … zu beantragen [ist]“.

64      Der Inhalt der „genehmigten … Beihilfe“ im Sinne von Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007 wird von Art. 94 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung festgelegt, der die „Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe“ regelt. Dieser Artikel bestimmt, dass „[d]em Antrag … genaue Angaben [u. a.] über … die Höhe der Beihilfe … beizufügen [sind]“.

65      Somit folgt aus dem Wortlaut von Art. 94 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „Höhe“, dass die „genehmigte … Beihilfe“ zwingend den Betrag der erklärten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe einschließt.

66      Entgegen dem Vorbringen Ungarns hat die Genehmigung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe die für jede von dieser Beihilfe begünstigte Erzeugerorganisation mitgeteilten Beträge und nicht den Gesamtbetrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe (alle Erzeugerorganisationen zusammengenommen) zum Gegenstand. Denn nach Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO darf die Beihilfe 80% der Finanzbeiträge der betreffenden Erzeugerorganisation nicht übersteigen, was bedeutet, dass gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007 der Betrag der Beihilfe und die Beachtung der 80%-Grenze für jede einzelne Erzeugerorganisation zu prüfen sind und dass sich daher die Ermächtigung der Kommission auf die nach Erzeugerorganisationen aufgeschlüsselte Beihilfe bezieht.

67      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kommission über eine Rechtsgrundlage für die Begrenzung der Erstattung durch die Union auf die im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens von Art. 94 der Verordnung Nr. 1580/2007 mitgeteilten Beträge der Beihilfe verfügte, und zwar sowohl auf der Grundlage von Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO als auch auf der Grundlage von Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007.

68      Das Vorbringen Ungarns kann diese Schlussfolgerung, die auf einer auf den Wortlaut abstellenden Auslegung der Bestimmungen beruht, nicht entkräften.

69      Erstens kann Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission letztlich verpflichtet wäre, jede Beihilfe zu erstatten, die unabhängig von ihrer Höhe unter der Schwelle von 80 % der Beiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst liegt, sobald der Organisationsgrad der Erzeuger in dem in Rede stehenden Gebiet „besonders niedrig“ ist.

70      Die von Ungarn vorgeschlagene Auslegung, wonach ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO berechtigt sein soll, ex post einen höheren als den ex ante mitgeteilten Betrag zu zahlen und in der Folge eine Erstattung des nicht mitgeteilten Betrags zu erhalten, nähme dem Verfahren der Ermächtigung zur Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe seine praktische Wirksamkeit (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑403/99, Slg, EU:C:2001:507, Rn. 28) und ließe es ins Leere gehen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2014, Maatschap T. van Oosterom en A. van Oosterom-Boelhouwer, C‑485/12, Slg, EU:C:2014:250, Rn. 61). Insoweit ist mit der Kommission festzustellen, dass der europäische Gesetzgeber, wenn er die Mitgliedstaaten von einem formellen Verfahren der Ermächtigung zur Gewährung einer Beihilfe, das zwingend die Beurteilung der mitgeteilten Beträge beinhaltet, hätte befreien wollen, ein ähnliches Verfahren wie das des Art. 182 Abs. 6 der Verordnung über die einheitliche GMO hätte vorsehen können, das vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Vorbedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt, staatliche Beihilfen an Erzeuger zu zahlen, die keiner anerkannten Organisation angeschlossen sind.

71      Zudem stünde diese Auslegung im Widerspruch zum Ziel der Prüfung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe anhand des Rechts der staatlichen Beihilfen, da sie dazu führen würde, dass die Kommission zur Erstattung von Beträgen verpflichtet sein könnte, die, soweit sie über die mitgeteilten Beträgen hinaus gezahlt worden waren, nicht genehmigt werden konnten und damit nicht von der auf der Grundlage von Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO und Art. 97 der Verordnung Nr. 1580/2007 erteilten Ermächtigung erfasst sein konnten. Es ist zu beachten, dass die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe im Sinne von Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO nach deren Art. 180 als eine Ausnahme von den Vertragsvorschriften über die staatlichen Beihilfen zu sehen ist, die im Kontext des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 72/2009 nur zum Tragen kommt, soweit „[d]ie betreffenden Bestimmungen … geeignete Bedingungen für die Beihilfegewährung [enthalten], mit denen unzulässige Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden“, was eine enge Auslegung der Möglichkeit zur Gewährung dieser Beihilfen rechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 1985, Italien/Kommission, 56/83, Slg, EU:C:1985:85, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Folglich nähme die von Ungarn vertretene Auslegung, wonach die Kommission verpflichtet sein soll, jede Beihilfe zu erstatten, die unabhängig von ihrem Betrag die Obergrenze von 80 % unterschritte, ohne dass sie im Rahmen der Ermächtigung von dem ihr nach Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO eingeräumten Beurteilungsspielraum Gebrauch machen könnte, auch Art. 180 der Verordnung über die einheitliche GMO, im Licht des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr.72/2009 gesehen, und den mit ihm im Bereich der Wettbewerbspolitik und insbesondere der Kontrolle der staatlichen Beihilfen verfolgten Zielen die praktische Wirksamkeit.

73      Zweitens ist, soweit sich Ungarn in seiner Erwiderung auf die zum Zeitpunkt seines Antrags auf Ermächtigung zur Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe bestehenden ungarischen Sprachfassung von Art. 94 der Verordnung Nr. 1580/2007 für die von ihm vertretene Auslegung beruft, wonach die Erstattung durch die Union an die Beachtung der Obergrenze von 80 % und nicht an den erklärten Betrag der beabsichtigten Beihilfe gebunden sei, darauf hinzuweisen, dass nach der von der Kommission in ihren Schriftsätzen angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wenn die verschiedenen Sprachfassungen eines unionsrechtlichen Textes voneinander abweichen, die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 19. April 2007, Profisa, C‑63/06, Slg, EU:C:2007:233, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Dezember 2011, Møller, C‑585/10, Slg, EU:C:2011:847, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts eine isolierte Betrachtung nur einer Sprachfassung einer Vorschrift ausschließt; sie gebietet vielmehr, im Zweifelsfall die Vorschrift im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1996, Lubella, C‑64/95, Slg, EU:C:1996:388, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 31. Januar 2008, Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana/OCVV – Nador Cott Protection [Nadorcott], T‑95/06, Slg, EU:T:2008:25, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Ungarn macht aber im vorliegenden Fall nicht geltend, dass die Fassungen in den anderen Amtssprachen die Verpflichtung, die Beträge der beabsichtigten Beihilfe mitzuteilen, nicht erwähnten, was im Übrigen auch tatsächlich nicht der Fall ist.

76      Insoweit ist mit der Kommission festzustellen, dass Ungarn in seiner gesamten Korrespondenz mit der Kommission im Stadium der Ermächtigung zur Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe den Betrag der beabsichtigten Beihilfe mitgeteilt hat.

77      Der Betrag der beabsichtigten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe wurde zunächst in einem Gesamtbetrag mit Schreiben vom 30. Januar 2009 und vom 11. März 2009 mitgeteilt, bevor er am 12. März 2009 auf ausdrückliches Ersuchen der Kommission nach Erzeugerorganisation aufgeschlüsselt übermittelt wurde.

78      Ungarn kann also vernünftigerweise nicht geltend machen, Art. 94 der Verordnung Nr. 1580/2007 in seiner Fassung in ungarischer Sprache zum Zeitpunkt des Antrags auf Ermächtigung zur Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Mitteilung des Betrags der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe vorschreibe.

79      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der ungarische Begriff „összeg“ („Betrag“) am 28. Mai 2009 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 441/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung Nr. 1580/2007 (ABl. L 129; S. 10) nach dem Ermächtigungsschreiben in die ungarische Fassung der Verordnung Nr. 1580/2007 eingefügt wurde.

80      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen war die Kommission daher zu Recht der Auffassung, dass sie sich auf eine Rechtsgrundlage dafür stützen könne, den Betrag der Erstattung durch die Union von den Beträgen der Beihilfe abhängig zu machen, die im Zuge des Verfahrens der Ermächtigung zur Gewährung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe mitgeteilt worden seien.

81      Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen auf die Verordnung Nr. 1580/2007 und nicht auf die Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 verweist, während sie im angefochtenen Beschluss auf die letztgenannte Verordnung Bezug nimmt.

82      Die Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 enthält, insbesondere in ihrem Art. 95, materielle Regelungen für den Bereich der Erstattung, die nicht rückwirkend auf eine zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags bestehende Rechtslage angewendet werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg, EU:C:1981:270, Rn. 9).

83      Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 für die aus der Zeit der Geltung der früheren Verordnung stammenden Erstattungsanträge keine rückwirkende Anwendung ihrer Vorschriften vorsieht (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Januar 1985, Gesamthochschule Duisburg, 234/83, Slg, EU:C:1985:30, Rn. 20, vom 15. Juli 1993, GruSa Fleisch, C‑34/92, Slg, EU:C:1993:317, Rn. 22, und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 119).

84      Unter diesen Umständen haben die Parteien in ihren Schriftsätzen zu Recht auf die Verordnung Nr. 1580/2007 Bezug genommen.

85      Insoweit ist festzustellen, dass, da die beiden Verordnungen identische Ziele verfolgen und hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Erstattung durch die Union identische Regelungen treffen (siehe oben, Rn. 25), der Umstand, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss anstelle der Verordnung Nr. 1580/2007 die Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 anführte, keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit hat, da das Ergebnis dasselbe ist, unabhängig davon, welche Verordnung berücksichtigt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 1996, Günzler Aluminium/Kommission, T‑75/95, Slg, EU:T:1996:74, Rn. 55, und vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, Slg, EU:T:1997:23, Rn. 199).

86      Der erste Teil des ersten Klagegrundes, der darauf gestützt ist, dass die Kommission nicht über eine Rechtsgrundlage dafür verfüge, die von ihr zu gewährende Erstattung von den im Laufe des Ermächtigungsverfahrens mitgeteilten Beträgen abhängig zu machen, ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Vorschriften, die die Berücksichtigung der Entwicklung des Betrags der einzelstaatlichen Beihilfe während des Wirtschaftsjahres erlauben

–       Zur Verletzung der Art. 67 und 94a der Verordnung Nr. 1580/2007

87      Ungarn macht geltend, die Art. 67 und 94a der Verordnung Nr. 1580/2007 eröffne den Erzeugerorganisationen die Möglichkeit, den Betrag der Betriebsfonds im Laufe des Jahres zu ändern. Die Kommission könne daher für die von ihr zu gewährende Erstattung, die an die während des Ermächtigungsverfahrens mitgeteilten Beträge gebunden sei, keine endgültige Grenze festsetzen, ohne gegen die Art. 67 und 94a der Verordnung Nr. 1580/2007 zu verstoßen.

88      Was zunächst Art. 67 der Verordnung Nr. 1580/2007 anbelangt, der insbesondere den Erzeugerorganisationen die Möglichkeit eröffnet, „die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben“, ist festzustellen, dass diese Bestimmung auf die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe im Sinne von Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO nicht anwendbar ist.

89      Wie die Kommission geltend gemacht hat, bestimmt nämlich Art. 103e der Verordnung über die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, dass die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe „zum Betriebsfonds hinzu[kommt]“, was bedeutet, dass eine spätere Erhöhung des Betriebsfonds im Sinne von Art. 67 der Verordnung Nr. 1580/2007 nicht zu einer korrespondierenden Erhöhung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe führen soll.

90      Dieser Unterschied zwischen den beiden Beihilferegelungen spiegelt sich im Aufbau der Verordnung Nr. 1580/2007 wider.

91      Titel III der Verordnung Nr. 1580/2007 umfasst insbesondere zum einen ein Kapitel II mit der Überschrift „Betriebsfonds und operationelle Programme“, zu dem Art. 67 gehört und das Bestimmungen zur finanziellen Beihilfe der Union enthält, und zum anderen ein Kapitel IV mit der Überschrift „Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe“, zu dem die Art. 96 und 97 über die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe gehören.

92      Was sodann den von Ungarn geltend gemachten Art. 94a der Verordnung Nr. 1580/2007 anbelangt, wonach „[e]ine Erzeugerorganisation, die eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe beantragen möchte, … ihr operationelles Programm erforderlichenfalls gemäß Artikel 67 [ändert]“, ist festzustellen, dass diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht anwendbar ist.

93      Aus dem Wortlaut von Art. 94a der Verordnung Nr. 1580/2007 folgt nämlich, dass dieser nicht den vorliegenden Fall eines von der Kommission genehmigten und später erhöhten Betrags einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe betrifft, sondern den Inhalt eines operationellen Programms, das vor seiner Billigung durch die nationale Behörde geändert wird.

94      Daher ist das Vorbringen Ungarns, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 67 und 94a der Verordnung Nr. 1580/2007 geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

–       Zum Verstoß gegen Art. 103d der Verordnung über die einheitliche GMO und die Art. 53 und 99 der Verordnung Nr. 1580/2007

95      Ungarn macht geltend, die Bestimmungen über die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe müssten im Licht der Bestimmungen zur finanziellen Beihilfe der Union (insbesondere Art. 103d der Verordnung über die einheitliche GMO und Art. 99 der Verordnung Nr. 1580/2007) ausgelegt werden, die eine Anpassung der Beihilfe je nach dem Wert der vermarkteten Erzeugung erlauben.

96      Zum einen sieht jedoch Art. 103d der Verordnung über die einheitliche GMO im Unterschied zu deren Art. 103e kein Verfahren der Ermächtigung zur Gewährung der finanziellen Beihilfe der Union vor der Kommission vor.

97      Zum anderen bestimmt Art. 103d der Verordnung über die einheitliche GMO, dass die finanzielle Beihilfe der Union gleich der Höhe der „tatsächlich entrichteten“ Finanzbeiträge ist, während Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007 die Erstattung durch die Union auf die „genehmigt[e] und tatsächlich … gezahlt[e]“ einzelstaatliche finanzielle Beihilfe stützt.

98      Daher ist das Vorbringen Ungarns zurückzuweisen.

99      Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die genannten Artikel, die sich auf die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe oder die finanzielle Beihilfe der Union beziehen, es der Kommission nicht verwehrten, die von Ungarn beantragte Erstattung nur bis zur Höhe der mitgeteilten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten Beträge zu genehmigen.

100    Daher ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes, mit dem die Verletzung von Vorschriften geltend gemacht wird, die die Berücksichtigung der Entwicklung des Betrags der Beihilfe während des Wirtschaftsjahres erlauben, und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 97 der Verordnung Nr. 1580/2007

101    Ungarn macht geltend, auch wenn die Kommission die von ihr zu gewährende Erstattung nach Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007 auf die mitgeteilten Beihilfebeträge hätte beschränken können, hätte sie dies nur nach vorheriger Genehmigung dieser Beträge in dem Ermächtigungsschreiben tun können, was sie aber im vorliegenden Fall nicht getan habe.

102    Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt Ungarn erstens vor, dass die Kommission, anders als in ihren späteren Beschlüssen hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 2010 und 2011, in deren Rahmen sie auf den Gesamtbetrag der genehmigten Beihilfe abgestellt hatte, in ihrem Ermächtigungsschreiben nicht ausdrücklich einen Beihilfebetrag angegeben habe.

103    Zweitens trägt Ungarn vor, das Ermächtigungsschreiben habe nicht die Form einer stillschweigenden Genehmigungsentscheidung im Sinne von Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 gehabt, die allein, im Umkehrschluss, eine stillschweigende Genehmigung der mitgeteilten Beihilfebeträge erlaubt hätte.

104    Drittens spricht Ungarn der Kommission die Berechtigung ab, Beihilfebeträge auf der Grundlage von Daten zu genehmigen, die als bloße Schätzungen vorgelegt worden seien.

105    Viertens vertritt Ungarn die Ansicht, wenn die Kommission für die Erstattung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe auf der Grundlage von Beihilfebeträgen, die nicht in der Ermächtigungsentscheidung genannt seien, eine Obergrenze festlegen könnte, würde dies „Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit begründen“.

106    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 14. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass „[d]ie von Ungarn an bestimmte Erzeugerorganisationen gezahlten Beträge der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe für die im Jahr 2009 durchgeführten operationellen Programme … die in dem Ermächtigungsantrag angegebenen und von der Kommission genehmigten Beträge [überstiegen]“. Sie kam zu dem Ergebnis, dass „[d]iese Beträge …, soweit sie die von der Kommission genehmigten Beträge übersteigen, nicht erstattungsfähig [sind]“, anders als die Beträge, die an die Erzeugerorganisationen bis zu der in dem Ermächtigungsantrag erklärten Höhe gezahlt worden seien. Auf der Grundlage von Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO beschloss die Kommission, die Erstattung auf diese letztgenannten Beträge zu beschränken.

107    Somit folgt aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission die erstattungsfähigen Beträge auf die im Laufe des Ermächtigungsverfahrens mitgeteilten Beträge beschränkte, da sie der Ansicht war, dass die über die mitgeteilten Beihilfebeträge hinaus gezahlten Beträge keine „genehmigten“ Beträge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007 darstellten.

108    Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Kommission die erstattungsfähigen Beträge beschränken durfte, weil sie der Auffassung war, dass die über die mitgeteilten Beihilfebeträge hinaus gezahlten Beträge in dem Ermächtigungsschreiben nicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007 genehmigt worden seien, wobei zu beachten ist, dass in diesem Schreiben die mitgeteilten Beihilfebeträge nicht ausdrücklich angegeben waren und zumindest nicht ausdrücklich auf deren „Genehmigung“ Bezug genommen wurde.

109    Hierzu ist erstens festzustellen, dass keine Bestimmung in der Verordnung über die einheitliche GMO oder in der Verordnung Nr. 1580/2007 die Kommission verpflichtet, den mitgeteilten Betrag der Beihilfe in ihrer Ermächtigungsentscheidung besonders anzugeben. Im Übrigen folgt aus Art. 103h der Verordnung über die einheitliche GMO, dass die Kommission uneingeschränkt befugt ist, die „Durchführungsbestimmungen“ für die Erstattung festzulegen. Da eine entsprechende Vorschrift fehlt, war sie folglich nach keiner Bestimmung ausdrücklich verpflichtet, die mitgeteilten Beihilfebeträge in dem Ermächtigungsschreiben anzugeben.

110    Zweitens ergibt sich, wie oben in den Rn. 63 bis 66 ausgeführt worden ist, aus Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007, dass die Berechnungsgrundlage für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union die „genehmigt[e] und tatsächlich … gezahlt[e] einzelstaatlich[e] finanziell[e] Beihilfe“ ist. Der Begriff der „genehmigten“ einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe beinhaltet zwingend, dass deren zum Zweck der Ermächtigung zur Gewährung der Beihilfe nach Art. 94 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 mitgeteilter Betrag nach Erzeugerorganisation aufgeschlüsselt ist. Das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die mitgeteilten Beträge der Beihilfe in der Ermächtigungsentscheidung kann daher nicht zur Folge haben, dass es keine Begrenzung der Beihilfebeträge gäbe, deren Zahlung bis zur Obergrenze von 80 % zulässig ist, da die Ermächtigung zur Zahlung der Beihilfe nach Art. 94 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 auf der Berücksichtigung dieser Beträge beruht.

111    Drittens ist festzustellen, dass die Kommission ihre Zustimmung zu der mitgeteilten Beihilfe erst erteilte, nachdem sie um die Mitteilung des nach Erzeugerorganisation aufgeschlüsselten Betrags der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe ersucht hatte und ihr dieser mit E-Mail vom 12. März 2009 mitgeteilt worden war (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, Slg, EU:C:2010:769, Rn. 45). Der nach Erzeugerorganisation aufgeschlüsselte Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, auf den sich die Kommission bei der Festlegung der Erstattung stützte, wurde durch diese also im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens unter Berücksichtigung des Inhalts der Mitteilung Ungarns genehmigt (vgl. entsprechend Beschluss vom 22. März 2012, Italien/Kommission, C‑200/11 P, EU:C:2012:165, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Viertens wird in dem Ermächtigungsschreiben ausdrücklich der „Betrag der betreffenden Beihilfe“ als einer der Gesichtspunkte nach Art. 94 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 erwähnt, auf die das Schreiben gestützt ist, und es wird darauf hingewiesen, dass die Beihilfe „hinreichend begründet“ ist. Ungarn konnte daher vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein, dass die mitgeteilten Beträge der Beihilfe Gegenstand einer Genehmigung der Kommission im Sinne von Art. 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1580/2007 waren und als Grundlage für die Erstattung dienten.

113    Unter diesen Umständen und aus den vorstehend dargelegten Gründen, die insbesondere den Aufbau von Art. 97 der Verordnung Nr. 1580/2007, den Inhalt der von Ungarn übersandten Mitteilung und den Inhalt des Ermächtigungsschreibens betreffen, kann der Kommission kein Beurteilungsfehler angelastet werden, der zu einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen kann. Denn aus den oben in den Rn. 109 bis 112 dargestellten Gründen ist davon auszugehen, dass durch das Ermächtigungsschreiben die mitgeteilten Beihilfebeträge genehmigt wurden, d. h. der nach Erzeugerorganisation aufgeschlüsselte Betrag, um den die Kommission ersucht hatte und der ihr mit E-Mail vom 12. März 2009 mitgeteilt wurde, und keine darüber hinaus gezahlten Beträge.

114    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen Ungarns nicht entkräftet.

115    Erstens ist es unerheblich, dass die Kommission in ihren späteren Ermächtigungsentscheidungen ihr Vorgehen dahin gehend geändert hat, dass sie den Gesamtbetrag der mitgeteilten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe spezifizierte. Hierzu ist zu beachten, dass der als erstattungsfähig berücksichtigte Betrag der nach Organisation der begünstigten Erzeuger aufgeschlüsselte Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe war (siehe oben, Rn. 66).

116    Zweitens genügt als Antwort auf das Vorbringen Ungarns, das Ermächtigungsschreiben habe nicht die Form einer stillschweigenden Genehmigungsentscheidung im Sinne von Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 gehabt, die allein, im Umkehrschluss, eine stillschweigende Genehmigung der mitgeteilten Beihilfebeträge erlaubt hätte, die Feststellung, dass, wenn in dem Schweigen der Kommission die stillschweigende Genehmigung der Beihilfebeträge im Sinne von Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 zu sehen wäre, a fortiori das Gleiche für ein Ermächtigungsschreiben gilt, in dem ausdrücklich auf den „betreffenden Betrag der Beihilfe“ und darauf Bezug genommen wird, dass der Antrag „hinreichend begründet“ sei. Im Übrigen ist festzustellen, dass der von Ungarn geltend gemachte Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 bestimmt, dass „[d]ie Kommission … über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags [entscheidet]“, was darauf hinweist, dass sich die Genehmigung der Beihilfe zwingend und damit stillschweigend auf den Inhalt des Antrags erstreckt, der notwendigerweise den beantragten und in Abs. 1 dieses Artikels genannten „Betrag der Beihilfe“ enthält.

117    Drittens ist zu dem Vortrag, dass die von Ungarn vorgelegten Beträge auf Schätzungen beruht hätten und somit von der Kommission nicht hätten genehmigt werden können, festzustellen, dass die Mitteilung von Schätzungen in der Natur des Ermächtigungsverfahrens selbst liegt, da die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe von dem Beitrag der Mitglieder zum Betriebsfonds abhängt. Dieser Beitrag ist wiederum abhängig von deren landwirtschaftlicher Produktion, die erst am Ende des Wirtschaftsjahres bekannt ist. Daher steht die Tatsache, dass es sich bei den mitgeteilten Beträgen um Schätzungen handelte, der Weigerung der Kommission, die über die mitgeteilten Beträge hinaus gezahlten Beträge zu erstatten, nicht entgegen, zumal diese Schätzungen gemäß Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO hinreichend begründet werden müssen. Die Mitteilung der geschätzten Beträge hindert die Kommission also nicht daran, diese Beträge als Grundlage für die Ermächtigung zur Gewährung der mitgeteilten Beihilfe und als konstitutives Element für ihre Zustimmung zu dieser Ermächtigung zu betrachten.

118    Viertens wird das Vorbringen Ungarns, es würde „Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit begründen“, wenn die Kommission auf der Grundlage von Beihilfebeträgen, die nicht in dem Ermächtigungsschreiben angegeben waren, eine Obergrenze für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe festlegen könnte, durch keinerlei sachliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt.

119    Insbesondere legt Ungarn nicht dar, wer Opfer des geltend gemachten Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sein soll (der Mitgliedstaat oder die von der Beihilfe begünstigten Erzeugerorganisationen).

120    In Ermangelung einer entsprechenden Klarstellung ist davon auszugehen, dass in erster Linie Ungarn als Partei des vorliegenden Rechtsstreits von dem geltend gemachten Verstoß betroffen wäre.

121    Da, wie die Kommission hervorhebt, die ungarischen Behörden die von der Kommission in dem Ermächtigungsschreiben berücksichtigten Beträge selbst mitgeteilt hatten, konnte der Grundsatz der Rechtssicherheit durch den Umstand, dass diese Beträge die Grundlage für die Ermächtigung zur einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und danach die Berechnungsgrundlage für die Erstattung darstellten, in keiner Weise beeinträchtigt werden. Denn Ungarn konnte vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein, dass die auf ausdrückliches Ersuchen der Kommission mitgeteilten nach Erzeugerorganisation aufgeschlüsselten Beträge die Grundlage für die Ermächtigung bilden würden (siehe oben, Rn. 112).

122    Daher kann das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die von Ungarn mitgeteilten Höchstbeträge in dem Ermächtigungsschreiben nicht als ein Verzicht der Kommission gedeutet werden, die von ihr erteilte Ermächtigung und von ihr gewährte Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe auf die mitgeteilten Beihilfebeträge zu beziehen.

123    Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund, mit dem ein Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 97 der Verordnung Nr. 1580/2007 geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

124    Da keiner der beiden Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

125    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Ungarn mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Ungarn trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Verordnung über die einheitliche GMO

Verordnung Nr. 1580/2007

Durchführungsverordnung Nr. 543/2011

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Anwendung ultra vires von Art. 103e der Verordnung über die einheitliche GMO und von Art. 97 der Verordnung Nr. 1580/2007

Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Fehlen einer Rechtsgrundlage, die es der Kommission erlaubt, die Erstattung durch die Union auf die mitgeteilten Beträge der Beihilfe zu begrenzen

Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Vorschriften, die die Berücksichtigung der Entwicklung des Betrags der einzelstaatlichen Beihilfe während des Wirtschaftsjahres erlauben

– Zur Verletzung der Art. 67 und 94a der Verordnung Nr. 1580/2007

– Zum Verstoß gegen Art. 103d der Verordnung über die einheitliche GMO und die Art. 53 und 99 der Verordnung Nr. 1580/2007

Zum zweiten Klagegrund: Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 97 der Verordnung Nr. 1580/2007

Kosten


* Verfahrenssprache: Ungarisch.