Urteil des Gerichts vom 15. September 2015 – Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-346/12)1
(Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Sektor Obst und Gemüse –Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe für Erzeugerorganisationen – Durchführungsbeschluss der Kommission über die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die Ungarn seinen Erzeugerorganisationen gewährt hat, durch die Union – Art. 103e der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 – Art. 97 der Verordnung [EG] Nr. 1580/2007)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Fehér und K. Szíjjártó, dann M. Fehér)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Béres, N. Donnelly und B. Schima)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C (2012) 3324 final der Kommission vom 25. Mai 2012 über die den Erzeugerorganisationen gewährte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Ungarn trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.
____________1 ABl. C 311 vom 13.10.2012.