Language of document :

Klage, eingereicht am 25. Juli 2013 – La Ferla/Kommission und ECHA

(Rechtssache T-392/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: La Ferla SpA (Melilli, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Passalacqua, J. Occhipinti und G. Calcerano)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Handlungen in allen ihren Teilen oder soweit es billig oder den Interessen der Klägerin angemessen erscheint, für nichtig zu erklären;

folglich die ECHA zur Rückzahlung der von der Klägerin zu Unrecht erhobenen Beträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen unter Neubewertung dieser Beträge ab dem Datum der Gutschrift der von der Leone La Ferla Spa an ECHA geleisteten Zahlungen bis zur vollständigen Befriedung der Klägerin zu verurteilen;

zusätzlich oder ersatzweise die ECHA zum Ersatz des der Leone La Ferla Spa entstandenen Schadens in Höhe der von der Klägerin zu Unrecht erhobenen Beträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen unter Neubewertung dieser Beträge ab dem Datum der Gutschrift der von der Leone La Ferla Spa an ECHA geleisteten Zahlungen bis zur vollständigen Befriedung der Klägerin zu verurteilen;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung, mit der die ECHA – ausgehend davon, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) zu sein – ihr aufgegeben habe, die Registrierungsgebühren in Höhe der Beträge für große Unternehmen und die entsprechenden Verwaltungsentgelte zu zahlen.

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, die ECHA habe rechtwidrig ihre Befugnisse überschritten, die lediglich die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung umfassten, ob das betreffende Unternehmen einen Anspruch auf die ermäßigte Gebühr für KMU habe, indem sie sich durch die Entscheidung über diesen Anspruch an die Stelle der Kommission gesetzt oder materielle Kriterien für die Feststellung der Rechtsnatur von KMU, die über die von der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 340/20081 festgelegten hinausgingen, willkürlich angewandt habe.

Die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen über den Anspruch auf die ermäßigte Gebühr für KMU schließe nämlich eine Beurteilung darüber ein, ob die Kriterien der Empfehlung 2003/361/EG über Gemeinschaftsfinanzierungen für KMU auf die Größe des registrierten Unternehmens anwendbar seien, die nicht dem Sekretariat der ECHA, sondern allein der Kommission zustehe, da weder die REACH-Verordnung noch die Durchführungsverordnung der Kommission hierzu etwas vorsähen.

Zudem sei hinsichtlich der Feststellung der Rechtsnatur von KMU in der Verordnung Nr. 340/2008 der Kommission die Anwendbarkeit der Unterkriterien der Empfehlung 2003/361 für Beteiligungen an anderen Unternehmen ausdrücklich nur in Fällen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union vorgesehen. Daraus ergebe sich umgekehrt, dass diese Kriterien bei der Beurteilung der Größe eines Unternehmens mit Sitz innerhalb der Union, um dessen Anspruch auf die ermäßigte Gebühr zu prüfen, nicht anwendbar seien.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, die ECHA habe die genannten Unterkriterien im vorliegenden Fall jedenfalls insofern rechtswidrig angewandt, als sie nicht berücksichtigt habe, dass die Leone La Ferla S.p.a. ein Familienunternehmen sei, da sämtliche Anteile an ihr von den drei Brüdern La Ferla gehalten würden. Aus diesem Grund hätte somit selbst nach diesen Unterkriterien den sich aus Partnerschaften und Verbindungen mit anderen Unternehmen ergebenden Beziehungen keine Bedeutung beigemessen werden dürfen, da die anderen Unternehmen, mit denen die Klägerin Beziehungen unterhalte, weder auf demselben Markt noch auf benachbarten Märkten tätig seien (Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Empfehlung 2003/361).

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Unterzeichnung der angefochtenen Handlung durch den Exekutivdirektor der ECHA, da in der REACH-Verordnung nicht vorgesehen sei, dass der Exekutivdirektor der ECHA Entscheidungen über die Größe der die Registrierung beantragenden Unternehmen erlassen könne.

Mit dem vierten Klagegrund rügt die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen MB/D/29/2010 und MB/D/21/2012/D der ECHA, mit denen die Agentur den Betrag für das sogenannte „Verwaltungsentgelt“ durch willkürliche Anpassung unterschiedlicher wirtschaftlicher Werte festgesetzt habe, während für die Festsetzung lediglich der höhere Betrag maßgeblich sei. Diese Entscheidungen – und damit auch die Durchführungsmaßnahmen – seien rechtswidrig, weil es Sache der Kommission sei, den genauen Betrag der Gebühren und Entgelte nach der REACH-Verordnung festzusetzen (die ECHA könne eine Einstufung nur bei „anderen“ Dienstleistungen als denen des REACH-Systems vornehmen), bzw. weil das „Verwaltungsentgelt“ dem Haushalt der ECHA zufließe. Da dieses „Entgelt“ eine verwaltungsrechtliche Sanktion zur Abschreckung der Unternehmen von vorschriftswidrigem oder widerspenstigem Verhalten sei, müsse es außerdem nach der REACH-Verordnung von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden.

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107, S. 6).