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Klage, eingereicht am 22. Juli 2013 – Costa Crociere/HABM – Guerlain (SAMSARA)

(Rechtssache T-388/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Costa Crociere SpA (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, S. Bergia und G. Sironi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guerlain SA (Levallois-Perret, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 13. Mai 2013 in der Sache R 2049/2011-4 aufzuheben;

den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten der Klägerin für das Verfahren vor dem HABM sowie für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SAMSARA“ für Dienstleistungen der Klasse 44 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 979 122.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Wortmarke „SAMSARA“ (Nr. 497 966) für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke1 .

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1 ABl. L 78, S. 1.