Language of document : ECLI:EU:T:2013:718

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

5. Dezember 2013 (*)

„Nichtigkeitsklage – Handlung, die nicht mit einer Klage angegriffen werden kann – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑390/13

Galina Meister, wohnhaft in Hamburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Stoffregen,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 28. Mai 2013 enthaltenen Entscheidung, das Verfahren CHAP(2013)951 zu einer Beschwerde der Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Zuständigkeit endgültig einzustellen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge der Klägerin

1        Mit Klageschrift, die am 8. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

2        Sie beantragt,

–        die Entscheidung CHAP(2013)951 der Kommission vom 28. Mai 2013 für nichtig zu erklären;

–        der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

3        Gemäß Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen zu versehenden Beschluss entscheiden.

4        Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Die vorliegende, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobene Klage ist auf die Nichtigerklärung der in dem Schreiben der Kommission vom 28. Mai 2013 enthaltenen Entscheidung gerichtet, der Beschwerde der Klägerin über eine angebliche falsche Anwendung des Unionsrechts durch Deutschland nicht nachzugehen und kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten.

6        Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage unzulässig, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Verletzungsverfahren einzuleiten (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C‑29/92, Slg. 1992, I‑3935, Randnr. 21; Beschluss des Gerichts vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T‑126/95, Slg. 1995, II‑2863, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T‑277/94, Slg. 1996, II‑351, Randnr. 55).

7        Eine ablehnende Entscheidung der Kommission wie die im vorliegenden Fall ergangene ist nämlich nach der Art des Antrags zu beurteilen, den sie bescheidet (Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 1972, Nordgetreide/Kommission, 42/71, Slg. 1972, 105, Randnr. 5; Beschluss Dumez/Kommission, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission, T‑330/94, Slg. 1996, II‑1475, Randnr. 32).

8        Folglich ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 28. Mai 2013 enthaltenen Entscheidung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klage an die Kommission bedarf.

 Kosten

9        Da der vorliegende Beschluss vor einer Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ergangen ist und dieser keine Kosten entstehen konnten, ist nur zu entscheiden, dass die Klägerin nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 5. Dezember 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Prek


* Verfahrenssprache: Deutsch.