Beschluss des Gerichts vom 14. April 2015 – SolarWorld und Solsonica/Kommission
(Rechtssache T-393/13)1
(Dumping – Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen und Wafer] mit Ursprung in oder versandt aus China – Vorläufiger Antidumpingzoll)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: SolarWorld AG (Bonn, Deutschland) und Solsonica SpA (Cittaducale, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152, S. 5), soweit der Satz dieser vorläufigen Zölle für den Zeitraum vom 6. Juni bis zum5. August 2013 in einer Höhe festgesetzt werde, die weder das Dumping noch den Schaden beseitige, zweitens Klage, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten aufzugeben, die vollen Sätze der Antidumpingzölle ab dem 6. Juni 2013 anzuwenden, und drittens Klage aus außervertraglicher Haftung der Kommission für den Schaden, der den Klägerinnen durch die Anwendung der vorläufigen Antidumpingzölle zu dem mit der Verordnung Nr. 513/2013 eingeführten Satz während des Zeitraums vom 6. Juni bis zum 5. August 2013 entstanden sein soll
Tenor
Der zweite Antrag der SolarWorld AG und der Solsonica SpA, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten aufzugeben, ab dem 6. Juni 2013 die in Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China angegebenen Antidumpingzollsätze anzuwenden, ist offensichtlich unzulässig.
Die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 513/2013 und die Schadensersatzklage sind in der Hauptsache erledigt.
SolarWorld und Solsonica tragen ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ihre übrigen Kosten.
________________________1 ABl. C 274 vom 21.9.2013.