Language of document : ECLI:EU:T:2016:478

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. September 2016(*)

„REACH – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße – Empfehlung 2003/361/EG – Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird – Auskunftsersuchen – Befugnis der ECHA – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑392/13

Leone La Ferla SpA, mit Sitz in Melilli (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Passalacqua, J. Occhipinti und G. Calcerano,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Di Paolo und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

und

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), zunächst vertreten durch M. Heikkilä, A. Iber, E. Bigi, E. Maurage und J.-P. Trnka, dann durch M. Heikkilä, E. Bigi, E. Maurage und J.-P. Trnka als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux,

Beklagte,

wegen erstens einem Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung mehrerer Handlungen der Kommission oder der ECHA, zweitens einem Antrag auf Verurteilung der ECHA zur Rückzahlung von Beträgen, die zu Unrecht erhoben worden sein sollen, und drittens einem Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 5. und 7. Januar 2011 registrierte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aufgrund eines von der Klägerin, der Leone La Ferla SpA, eingeleiteten Verfahrens zwei Stoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).

2        Im Registrierungsverfahren gab die Klägerin an, sie sei ein „kleines Unternehmen“ im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36). Aufgrund dieser Angabe konnte sie eine Ermäßigung der für eine Registrierung anfallenden Gebühren nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 in Anspruch nehmen. Nach Art. 74 Abs. 1 dieser Verordnung wurde die Gebühr in der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 107, S. 6) festgesetzt. Anhang I der Verordnung Nr. 340/2008 enthält u. a. die Beträge der Gebühren für die Anträge auf Registrierung nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1907/2006 und die Ermäßigungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU). Im Übrigen sieht Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 für den Fall, dass eine natürliche oder juristische Person, die eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht in Anspruch nimmt, diesen Anspruch nicht belegen kann, vor, dass die ECHA die Gebühr oder das Entgelt in voller Höhe sowie ein Verwaltungsentgelt erhebt. Diesbezüglich erließ der Verwaltungsrat der ECHA am 12. November 2010 den Beschluss MB/D/29/2010 über die Klassifizierung von Dienstleistungen, für die Entgelte erhoben werden (im Folgenden: Beschluss MB/D/29/2010). Gemäß Art. 2 und Tabelle 1 im Anhang dieses Beschlusses in der durch den Beschluss MB/21/2012/D des Verwaltungsrats der ECHA vom 12. Februar 2013 (im Folgenden: Beschluss MB/21/2012/D) geänderten Fassung beträgt das Verwaltungsentgelt nach Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 für große Unternehmen 19 900 Euro, für mittlere Unternehmen 13 900 Euro und für kleine Unternehmen 7 960 Euro.

3        Am 5. und 7. Januar 2011 stellte die ECHA zwei Rechnungen (Nrn. 10026200 und 10026213) in Höhe von jeweils 9 300 Euro. Dieser Betrag entsprach gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 340/2008 in der zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltenden Fassung der von einem kleinen Unternehmen bei einer gemeinsamen Einreichung geschuldeten Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 Tonnen.

4        Am 20. Februar 2012 wurde die Klägerin von der ECHA aufgefordert, eine Reihe von Dokumenten vorzulegen, um ihre Angaben, wonach sie ein kleines Unternehmen sei, zu überprüfen.

5        Am 17. Mai 2013 erließ die ECHA nach einem Austausch von Dokumenten und einem E‑Mail-Wechsel die Entscheidung SME(2013) 1328. Darin vertrat die ECHA die Ansicht, sie habe nicht die erforderlichen Belege erhalten, um festzustellen, dass die Klägerin ein kleines Unternehmen sei, und die Klägerin müsse gemäß Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses MB/D/29/2010 die für große Unternehmen geltende Gebühr entrichten. Unter diesen Umständen teilte die ECHA der Klägerin mit, sie werde ihr zum einen eine Rechnung stellen, welche die Differenz zwischen der anfänglich gezahlten Gebühr und der letztlich geschuldeten Gebühr decken werde, sowie eine Rechnung in Höhe von 19 900 Euro zur Begleichung des Verwaltungsentgelts.

6        In Durchführung der Entscheidung SME(2013) 1328 stellte die ECHA der Klägerin am 21. Mai 2013 eine Rechnung Nr. 10040807 in Höhe von 13 950 Euro, eine Rechnung Nr. 10040817 in Höhe von 13 950 Euro und eine Rechnung Nr. 10040824 in Höhe von 19 900 Euro.

7        Am 23. Mai 2013 übersandte die ECHA der Klägerin eine E‑Mail in Beantwortung einer am 21. Mai 2013 erhaltenen E‑Mail. Mit dieser E‑Mail wurden der Klägerin Informationen bezüglich der Entscheidung SME(2013) 1328 mitgeteilt.

8        Am 24. Juli 2013 übersandte die ECHA der Klägerin ein Schreiben in Beantwortung einer am 10. Juli 2013 erhaltenen E‑Mail. Dieses Schreiben enthielt für die Klägerin bestimmte Informationen bezüglich der Entscheidung SME(2013) 1328.

 Verfahren und Anträge der Parteien

9        Mit Klageschrift, die am 25. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

10      Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts nach Maßgabe des Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 eingegangen ist, hat die Europäische Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, insbesondere soweit die vorliegende Klage gegen sie erhoben wurde.

11      Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Unzulässigkeitseinrede am 3. Dezember 2013 eingereicht.

12      Am 8. Januar 2015 sind die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgefordert worden, zur eventuellen Bedeutung des Urteils vom 2. Oktober 2014, Spraylat/ECHA (T‑177/12, EU:T:2014:849), für den vorliegenden Rechtsstreit Stellung zu nehmen und eine Frage zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

13      Am 16. Juli und 15. September 2015 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung den Parteien schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, diese schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

14      Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

15      Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. November 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

16      Die Klägerin beantragt,

–        folgende Handlungen in allen ihren Teilen oder soweit dies billig und im Interesse der Klägerin erscheint, für nichtig zu erklären:

–        die Entscheidung SME(2013) 1328 und ihre Anlagen;

–        die Rechnungen Nrn. 10040807, 10040817 und 10040824;

–        die E‑Mail der ECHA vom 23. Mai 2013;

–        die Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D

sowie gegebenenfalls

–        die Verordnung Nr. 340/2008, soweit sie Informationen von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Feststellung seiner Größe für die Anwendbarkeit ermäßigter Gebühren und Entgelte einschließt;

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 254/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 340/2008 (ABl. 2013, L 79, S. 7);

–        das Schreiben der ECHA an die Klägerin vom 24. Juli 2013

sowie jede andere hiermit in Zusammenhang stehende, vorausgehende oder nachfolgende Handlung, die den Interessen der Klägerin schaden könnte;

–        daher die ECHA zu verurteilen, die von der Klägerin zu Unrecht erhobenen Beträge zurückzuzahlen (wie sie in den Rechnungen Nrn. 10040807, 10040817 und 10040824 angegeben sind), zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und nach einer Neubewertung ab dem Zeitpunkt der von der Klägerin an die ECHA geleisteten Zahlungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Beträge;

–        bzw. zusätzlich oder ersatzweise die ECHA zu verurteilen, der Klägerin den entstandenen Schaden in Höhe der oben genannten und von der Klägerin zu Unrecht erhobenen Beträge zu ersetzen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und nach einer Neubewertung ab dem Zeitpunkt der von der Klägerin an die ECHA geleisteten Zahlungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Beträge.

17      Die ECHA beantragt,

–        die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Rechnungen Nrn. 10040807, 10040817 und 10040824, der Verordnung Nr. 340/2008, des Schreibens der ECHA an die Klägerin vom 24. Juli 2013 und jeder anderen hiermit in Zusammenhang stehenden, vorausgehenden oder nachfolgenden Handlung, soweit sie den Interessen der Klägerin schaden könnte, gerichtet ist;

–        die Klage insgesamt abzuweisen und die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Handlungen zu bestätigen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen sie erhoben wurde;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen die Kommission erhoben wurde

19      Die Kommission trägt vor, die Klägerin erwecke in ihrer Klage den Eindruck, dass sie die Nichtigerklärung zweier Rechtsakte mit Verordnungscharakter begehre, nämlich der Verordnung Nr. 340/2008 und der Durchführungsverordnung Nr. 254/2013. Die Kommission macht erstens geltend, die Klägerin sei durch diese Verordnungen nicht individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV. Im Übrigen zögen sowohl die Verordnung Nr. 340/2008 als auch die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 Durchführungsmaßnahmen wie die von der ECHA erlassenen und in der vorliegenden Klage angefochtenen nach sich. Die Klägerin sei daher nicht befugt, eine Nichtigkeitsklage gegen diese beiden Verordnungen zu erheben. Die Kommission macht zweitens geltend, die Klageschrift erfülle nicht die Voraussetzung des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, nach der die Klageschrift „den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe“ enthalten müsse. Hierzu merkt die Kommission an, obwohl die Klägerin die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 340/2008 und der Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 zu fordern scheine, führe sie in den zur Stützung ihrer Klage genannten Gründen nicht aus, weshalb diese Verordnungen rechtswidrig sein sollten. Außerdem präzisiere die Klägerin nicht, welcher Teil der Verordnungen für nichtig erklärt werden solle. Die einzige Bestimmung, die im Hinblick auf die Schriftsätze der Klägerin gemeint sein könnte, sei Art. 12 der Verordnung Nr. 340/2008, der die verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen und die Kriterien für die Anwendbarkeit der Ermäßigungen für KMU zum Gegenstand habe. Die Kommission könne jedoch nicht erkennen, welcher Teil dieser Bestimmung rechtswidrig sein solle, und vor allem nicht, aus welchem Grund. Sie könne daher nicht nachvollziehen, auf welche Tatsachen und rechtlichen Umstände sich der Antrag auf Nichtigerklärung eines nicht näher bestimmten Teils der genannten Verordnungen stützen solle. Die Kommission merkt drittens an, die Klage sei jedenfalls verjährt, da nach Art. 263 AEUV eine Klage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Handlung zu erheben sei.

20      Die Klägerin macht geltend, die Unzulässigkeitseinrede der Kommission beziehe sich nur auf einen Teil ihrer Klage, nämlich auf den Teil, der die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 betreffe. Die Klägerin trägt hierzu vor, zweifelsohne könne nach Art. 263 AEUV gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter Klage erhoben werden. Die Klägerin habe daher vorsorglich, auch im Sinne von Art. 277 AEUV, die genannten Verordnungen anfechten wollen. Diese Möglichkeit sei im Urteil vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission (92/78, EU:C:1979:53), anerkannt worden. Art. 263 AEUV habe die Möglichkeiten für Personen, die von den Unionsorganen verabschiedete Rechtsakte mit allgemeiner Geltung anfechten wollten, noch erweitert. Wenn natürliche und juristische Personen Rechtsakte nicht ungeachtet des Ablaufs der Frist von zwei Monaten ab deren Bekanntgabe gleichzeitig mit den Maßnahmen, mit denen diese Rechtsakte umgesetzt würden, anfechten könnten, wiese das Unionsrecht eine untragbare Lücke auf. Die Klägerin fügt hinzu, sie habe die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass, wenn die Beschlüsse der ECHA mit den Bestimmungen dieser Verordnungen in Einklang stünden, eben diese Verordnungen den Verträgen und den ständigen Grundsätzen der Rechtsprechung widersprächen. Das Verhalten der Kommission sei zu beanstanden, da sie hingenommen habe, dass die ECHA ein Ermessen ausübe, das über die Befugnisse, die ihr zugewiesen seien und zugewiesen werden könnten, hinausgehe. In Anbetracht dieser Erkenntnisse müsse das Gericht zunächst prüfen, ob die von der Klägerin angefochtenen individuellen Entscheidungen als solche aus den in der Klageschrift genannten Gründen rechtswidrig seien. Sollte das Gericht keine Rechtswidrigkeit feststellen, müsse es auch prüfen, ob nicht die Kommission ihre Kontrollpflichten in Bezug auf die Anwendung der in Rede stehenden Verordnungen durch die ECHA verletzt habe.

21      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

22      Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T‑89/07, EU:T:2009:163, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse vom 25. November 2003, IAMA Consulting/Kommission, T‑85/01, EU:T:2003:309, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Januar 2012, Groupe Partouche/Kommission, T‑315/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:21, Rn. 19).

23      Im Übrigen ist, wenn die Klägerin für einen ihrer Klageanträge keinerlei Gründe vorbringt, die Voraussetzung des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, die eine kurze Darstellung der Klagegründe erfordert, nicht erfüllt (Urteile vom 12. April 2013, Koda/Kommission, T‑425/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:183, Rn. 71, und vom 16. September 2013, Dornbracht/Kommission, T‑386/10, EU:T:2013:450, Rn. 44).

24      Schließlich ist es Sache des Klägers, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Unionsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (Urteil vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust, C‑160/03, EU:C:2005:168, Rn. 35, und Beschluss vom 26. Februar 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑205/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:59, Rn. 38).

25      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthält, so dass sie den in Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgestellten Erfordernissen der Klarheit und der Deutlichkeit entspricht.

26      Erstens hat die Klägerin, wie aus dem einleitenden Teil ihrer Klageschrift hervorgeht, vor dem Gericht eine „Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV“ erhoben.

27      Zweitens wird im einleitenden Teil der Klageschrift auf sieben Handlungen abgestellt, die entweder die Kommission oder die ECHA angenommen hat. Die einzigen Rechtsakte, welche die Kommission erlassen hat, sind die Verordnung Nr. 340/2008 sowie die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013.

28      Drittens beruht die von der Klägerin erhobene Klage auf vier Klagegründen. Der erste Klagegrund ist wie folgt überschrieben: „Betreffend insbesondere: Die Entscheidung der ECHA Nr. SME(2013) 1328 vom 17. Mai 2013, zuletzt bestätigt durch die Maßnahme der ECHA vom 24. Juli 2013 mit dem Aktenzeichen SME(2013) 2950, die Rechnungen der ECHA Nr. 10040807 vom 21. Mai 2013, Nr. 10040817 vom 21. Mai 2013 und Nr. 10040824 vom 21. Mai 2013, sowie, was insbesondere die Mitteilung der ECHA mit [E‑Mail] vom 23. Mai 2013 anbelangt: Rechtswidrigkeit wegen fehlender Befugnis Befugnismissbrauch und Befugnisüberschreitung der ECHA beim Erlass der Entscheidung der ECHA Nr. SME(2013) 1328 vom 17. Mai 2013“. Der zweite Klagegrund lautet: „Betreffend insbesondere die Entscheidung der ECHA Nr. SME(2013) 1328 vom 17. Mai 2013, zuletzt bestätigt durch die Entscheidung der ECHA vom 24. Juli 2013 mit dem Aktenzeichen SME(2013) 2950, die Rechnungen der ECHA Nr. 10040807 vom 21. Mai 2013, Nr. 10040817 vom 21. Mai 2013 und Nr. 10040824 vom 21. Mai 2013 sowie insbesondere die Mitteilung der ECHA mit [E‑Mail] vom 23. Mai 2013: Rechtswidrigkeit wegen verfehlter und fehlerhafter Anwendung der in der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) enthaltenen Kriterien für die Feststellung der Größe von KMU, Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“. Der dritte Klagegrund ist wie folgt formuliert: „Betreffend insbesondere die Entscheidung der ECHA Nr. SME(2013) 1328 vom 17. Mai 2013, zuletzt bestätigt durch die Maßnahme der ECHA vom 24. Juli 2013 mit dem Aktenzeichen SME(2013) 2950, die Rechnungen der ECHA Nr. 10040807 vom 21. Mai 2013 und Nr. 10040824 vom 21. Mai 2013 sowie insbesondere die Mitteilung der ECHA mit [E‑Mail] vom 23. Mai 2013: Rechtswidrigkeit wegen fehlender Befugnis und Befugnisüberschreitung des Direktors durch die Unterzeichnung der Entscheidung der ECHA Nr. SME(2013) 1328 vom 17. Mai 2013“. Der vierte Klagegrund ist wie folgt überschrieben: „Betreffend insbesondere den Beschluss MB/D/29/2010 und den Beschluss MB/21/2012/D: Rechtswidrigkeit wegen Befugnisüberschreitung, fehlender Befugnis und Befugnismissbrauch der ECHA beim Erlass der genannten Beschlüsse sowie … Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 EUV, soweit die ECHA den Beschluss MB/D/29/2010 und den Beschluss MB/21/2012/D erlassen hat, deren Betrag in den Rechnungen der ECHA Nr. 10040824 vom 21. Mai 2013 angegeben ist“.

29      Viertens ersucht die Klägerin das Gericht u. a., „die angefochtenen und im einleitenden Teil genannten Handlungen für nichtig zu erklären“. Die übrigen Klageanträge sind auf eine Rückzahlung oder eine Entschädigung durch die ECHA gerichtet.

30      Folglich enthält die Klageschrift den Streitgegenstand, nämlich einen Antrag auf Nichtigerklärung der sieben angefochtenen Handlungen sowie einen Antrag auf Rückzahlung und einen Antrag auf Schadensersatz, und die Klagegründe.

31      Soweit die Klage gegen die Kommission erhoben wurde, fehlt es ihr jedoch offensichtlich an Klarheit und Deutlichkeit.

32      Als Erstes ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede nahezulegen scheint, dass die vorliegende Klage gegen die Kommission erhoben wurde, da dieses Organ die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 erlassen hat.

33      In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Klage nur insoweit gegen die Verordnung Nr. 340/2008 als eine der angefochtenen Handlungen gerichtet ist, als sie „Informationen von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Feststellung seiner Größe für die Anwendbarkeit ermäßigter Gebühren und Entgelte einschließt“, ohne dass dies näher erläutert wird. Hinsichtlich der Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 wird keine spezielle Bestimmung genannt.

34      Darüber hinaus verweisen die Überschriften der von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage angeführten Gründe weder auf die Kommission noch auf die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013.

35      Im Übrigen wird in den zur Stützung der Klage angeführten Gründen nicht näher ausgeführt, inwiefern die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 rechtswidrig sein sollen. In diesen Klagegründen wird der Kommission auch kein rechtswidriges Verhalten zugerechnet.

36      Genauer gesagt trägt die Klägerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes, wie in der Klageschrift dargelegt, vor, es sei nicht Sache der ECHA gewesen, „für die Beurteilung, ob es sich bei den antragstellenden Unternehmen um KMU handelt, zusätzliche Kriterien festzulegen oder zu bestimmen“, und „die [ECHA] hat, indem sie die ihr von der Kommission übertragenen Befugnisse missbraucht hat, damit ihren eigenen – rechtswidrigen – Begriff der KMU definiert, der übermäßig eng ist“. Mit diesem Klagegrund wird der Kommission keine Rechtswidrigkeit zugerechnet und werden die von ihr erlassenen Rechtsakte nicht als rechtswidrig angesehen. Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die ECHA habe die Empfehlung 2003/361 in rechtswidriger und fehlerhafter Weise auf den vorliegenden Fall angewandt, ohne jedoch die Kommission oder die von dieser erlassenen Rechtsakte zu rügen. Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes, der mit dem ersten Klagegrund zusammenhängt, trägt die Klägerin vor, der Direktor der ECHA habe keine Entscheidung hinsichtlich der Größe der registrierten Unternehmen treffen dürfen. Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes, mit dem insbesondere auf eine fehlende Befugnis der ECHA beim Erlass des Beschlusses MB/D/29/2010 und des Beschlusses MB/21/2012/D abgestellt wird, macht die Klägerin schließlich lediglich geltend, dass die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 „keine spezifische Bestimmung zu diesem [Verwaltungsentgelt] oder zumindest zu dessen Anwendung enthalten“. Die Klägerin führt weiter aus, was die Festsetzung des Betrags des Verwaltungsentgelts anbelange, wenn eine natürliche oder juristische Person nicht belegen könne, dass sie einen Anspruch auf die auf KMU anwendbare Ermäßigung der Gebühr habe, sei „dies Aufgabe der Kommission, von der sie – im Übrigen – derzeit abzusehen scheint“. Mit diesem Klagegrund wird der Kommission keine Rechtswidrigkeit zugerechnet und werden die von ihr erlassenen Rechtsakte nicht als rechtswidrig angesehen.

37      Die Klägerin nötigt damit sowohl die Kommission als auch das Gericht, Mutmaßungen in Bezug auf die Argumentation und die konkreten Erwägungen sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art anzustellen, die ihren Anträgen auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 340/2008 und der Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 zugrunde liegen könnten. Gerade eine solche Situation, die eine Quelle von Rechtsunsicherheit und mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht zu vereinbaren ist, will jedoch Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T‑144/04, EU:T:2008:155, Rn. 57).

38      Selbst wenn die von der Klägerin angeführten Klagegründe mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 340/2008 und der Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 in Verbindung gebracht werden könnten und damit Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 beachtet würde, genügt jedenfalls die Feststellung, dass die Nichtigkeitsklage im Hinblick auf Art. 263 Abs. 4 AEUV offensichtlich unzulässig wäre, wie die Kommission zu Recht geltend macht. Zum einen betreffen nämlich die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013, die nicht an die Klägerin gerichtet sind, diese nicht aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, die sie dadurch in ähnlicher Weise wie einen Adressaten individualisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ziehen die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 Durchführungsmaßnahmen nach sich, nämlich die von der ECHA angenommenen Handlungen, die von der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache angefochten werden.

39      Die von der Klägerin im Stadium ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede vorgebrachten Argumente, denen zufolge sie die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 „auch im Sinne von Art. 277 AEUV“ habe „anfechten wollen“, können nichts an diesem Ergebnis ändern.

40      Selbst wenn der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 340/2008 und der Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 dahin ausgelegt werden könnte, dass er faktisch darauf gerichtet ist, diese Verordnungen für unanwendbar zu erklären, ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, sich auf die Unanwendbarkeit einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung nach Art. 277 AEUV zu berufen, kein selbständiges Klagerecht darstellt und von ihr nur inzident Gebrauch gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1999, Area Cova u. a./Rat, T‑194/95, EU:T:1999:141, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die bloße Berufung auf eine Unzulässigkeitseinrede in Bezug auf eine von der Kommission erlassene Verordnung erlaubt daher nicht, dieses Organ vor dem Gericht zu verklagen. Jede andere Auslegung würde den Umstand in Frage stellen, dass die Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung nach Art. 277 AEUV geltend zu machen, kein eigenständiges Klagerecht darstellt.

41      Darüber hinaus geht aus der Klageschrift auch nicht hervor, dass die Klägerin auf der Grundlage von Art. 277 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 erhoben hätte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsstreit von der Klageschrift bestimmt wird und eine Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig ist, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T‑134/03 und T‑135/03, EU:T:2005:339, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift hervor, dass die Klägerin eine auf Art. 263 AEUV gestützte Klage erhoben hat, als sie beim Gericht beantragt hat, „die im einleitenden Teil genannten Handlungen für nichtig zu erklären“, darunter die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013. Art. 277 AEUV gehört nicht zu den Bestimmungen, die in der Klageschrift zur Stützung der Klage angeführt werden, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Im Übrigen gibt es für die Behauptung der Klägerin, dass sie im Stadium der Klageschrift eine Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der beiden Verordnungen erhoben habe, keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere wird, wie bereits angemerkt, in den in der Klageschrift zur Stützung der Klage angeführten Gründen nicht näher ausgeführt, inwiefern die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 rechtswidrig sein sollen. Zudem wird die von der Klägerin im Stadium ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit auf keinen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Grund gestützt.

42      Zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerin zur Begründung ihrer Klage gegen einen individuellen Rechtsakt die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, auf dem dieser beruht, geltend machen kann, ist im Übrigen zu prüfen, ob die Klägerin gegen diesen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung einen der vier Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T‑15/11, EU:T:2012:661, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ausgehend von den Schriftsätzen der Klägerin lässt sich jedoch nicht feststellen, auf welchen Klagegründen oder Rügen gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV ihre Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 340/2008 und der Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 genau beruhen.

43      Daher ist außerdem davon auszugehen, dass die von der Klägerin im Stadium ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 340/2008 und der Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 unzulässig ist.

44      Als Zweites wäre die Klage, vorausgesetzt, sie wäre, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D begehrt wird, wirksam gegen die Kommission erhoben worden, da diese Beschlüsse gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 340/2008 nur nach einer „befürwortenden Stellungnahme“ der Kommission erlassen werden könnten, offensichtlich unzulässig, wie die Kommission in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 16. Juli 2015 zu Recht ausgeführt hat (oben, Rn. 13). Abgesehen davon, dass es der Klageschrift in dieser Hinsicht offensichtlich an Klarheit und an Deutlichkeit im Sinne von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 fehlt, gibt es nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin durch diese Beschlüsse individuell betroffen wäre. Sodann ziehen diese Beschlüsse, vorausgesetzt, sie könnten als Rechtsakte mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV angesehen werden, Durchführungsmaßnahmen nach sich, wie der Erlass der Entscheidung SME(2013) 1328 zeigt. Außerdem wäre, da die Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D am 12. November 2010 bzw. am 12. Februar 2013 erlassen wurden und die Klägerin spätestens am 26. Februar 2013 durch das an sie gerichtete Schreiben der ECHA hiervon Kenntnis hatte, die am 25. Juli 2013 eingereichte Klage verspätet erhoben worden. Zuletzt sind die in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 16. Juli 2015 (oben, Rn. 13) vorgebrachten Argumente der Klägerin zurückzuweisen, denen zufolge das Gericht die Frage der Zulässigkeit der Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D gerichtet sei, nicht von Amts wegen habe prüfen können. Da es sich bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage um zwingendes Recht handelt, hat das Gericht sie nämlich von Amts wegen zu prüfen und ist dabei nicht auf die Prüfung der von den Parteien erhobenen Unzulässigkeitseinreden beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, SV Capital/ABE, T‑660/14, EU:T:2015:608, Rn. 45 und 50).

45      Würde man im Übrigen annehmen, dass die Klägerin mit ihrem vierten Klagegrund eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D erheben wollte, so rechtfertigte dies weder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen die Kommission noch die Annahme, dass sich dieses Organ in diesem Rahmen vor dem Gericht verteidigen müsste (vgl. oben, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klage, soweit sie gegen die Kommission erhoben wurde, unzulässig ist.

2.     Zur Zulässigkeit bestimmter Klageanträge der gegen die ECHA erhobenen Nichtigkeitsklage

47      Die ECHA macht erstens geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Rechnungen Nrn. 10040807, 10040817 und 10040824 gerichtet sei, da diese Rechnungen keine anfechtbaren Handlungen seien. Diese Rechnungen erzeugten keine von der Entscheidung SME(2013) 1328 gesonderten Rechtswirkungen. Sie änderten nicht die Rechtsstellung der Klägerin, da sie lediglich die Durchführung der Entscheidung SME(2013) 1328 fortsetzten.

48      Die ECHA ist zweitens der Ansicht, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf die Nichtigerklärung ihres Schreibens vom 24. Juli 2013 gerichtet sei. In diesem Schreiben sei die ECHA nur auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen, ohne deren Rechtsstellung zu ändern. In ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 15. September 2015 (vgl. oben, Rn. 13) gibt die ECHA an, dasselbe gelte für ihre E‑Mail vom 23. Mai 2013. Die Klage sei daher auch in dieser Hinsicht unzulässig.

49      Drittens sei die Klage unzulässig, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 340/2008 und jeder anderen hiermit in Zusammenhang stehenden, vorausgehenden oder nachfolgenden Handlung, soweit eine solche Handlung den Interessen der Klägerin schaden könnte, begehrt werde. Die ECHA trägt hierzu vor, in der Klage würden die Klagegründe und der Streitgegenstand nicht hinreichend klar angegeben.

50      Die Klägerin macht geltend, die Rechnungen Nrn. 10040807, 10040817 und 10040824 sowie das Schreiben der ECHA vom 24. Juli 2013 entfalteten ihr gegenüber Rechtswirkungen und könnten daher mit einer Klage gemäß Art. 263 AEUV angefochten werden. Da die Zulässigkeit der Klageanträge, welche die im einleitenden Teil der Klageschrift genannten Handlungen beträfen, nicht in Frage gestellt worden sei, sei im Übrigen die Zulässigkeit der gegen die drei vorgenannten Rechnungen und das Schreiben der ECHA vom 24. Juli 2013 gerichteten Klage irrelevant, da diese Handlungen jedenfalls für nichtig erklärt werden müssten, wenn der Nichtigkeitsklage stattgegeben würde. Hinsichtlich der E‑Mail der ECHA vom 23. Mai 2013 trägt die Klägerin in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 15. September 2015 (vgl. oben, Rn. 13) außerdem vor, aufgrund dieser E‑Mail habe sie von den Gründen, weshalb ihr die ECHA den Status eines KMU verweigert habe, Kenntnis nehmen können.

51      Hinsichtlich der Klage, soweit diese gegen die Verordnung Nr. 340/2008 gerichtet ist, gibt die Klägerin in ihrer Erwiderung an, diese sei in der Klageschrift ausreichend begründet. Mit ihrer Klage habe sie hilfsweise diese Verordnung angefochten, welche die Grundlage der in erster Linie angefochtenen Handlungen sei. Die Verfahrensordnung verlange nicht vom Kläger, dass er für jede angefochtene Handlung alle zur Stützung der Klage angeführten Klagegründe wiederhole.

52      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, welche die Interessen der klagenden Partei durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung berühren, Handlungen darstellen, gegen die eine Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegeben ist (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, Beschluss vom 4. Oktober 1991, Bosman/Kommission, C‑117/91, EU:C:1991:382, Rn. 13, und Urteil vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T‑377/00, T‑379/00, T‑380/00, T‑260/01 und T‑272/01, EU:T:2003:6, Rn. 77).

53      Für die Feststellung, ob die Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, Gegenstand einer Klage sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der sie ergangen ist, ist insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 28. November 1991, Luxemburg/Parlament, C‑213/88 und C‑39/89, EU:C:1991:449, Rn. 15, und vom 24. März 1994, Air France/Kommission, T‑3/93, EU:T:1994:36, Rn. 43 und 57).

54      Im Übrigen ist eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird, keine anfechtbare Handlung, so dass eine Klage, die sich gegen eine solche Entscheidung richtet, unzulässig ist (Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission, 26/76, EU:C:1977:167, Rn. 4, und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, EU:C:1998:192, Rn. 27 und 28; vgl. auch Beschluss vom 10. Juni 1998, Cementir/Kommission, T‑116/95, EU:T:1998:120, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Was den Begriff der bestätigenden Maßnahme anbelangt, ist eine Maßnahme nach der Rechtsprechung dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (Urteil vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44, und Beschluss vom 29. April 2004, SGL Carbon/Kommission, T‑308/02, EU:T:2004:119, Rn. 51).

56      Was erstens die Zulässigkeit der Klage anbelangt, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Rechnungen Nrn. 10040807, 10040817 und 10040824 begehrt wird, ist anzumerken, dass anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Oktober 2014, Spraylat/ECHA (T‑177/12, EU:T:2014:849), erging, in der Entscheidung SME(2013) 1328 ausdrücklich auf den Beschluss MB/D/29/2010 in der durch den Beschluss MB/21/2012/D geänderten Fassung verwiesen und angegeben wird, dass die „ECHA für ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 19 000 Euro eine Rechnung stellen wird“. Es wird außerdem mitgeteilt, dass die ECHA gemäß Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses MB/D/29/2010 für jede Einreichung eine zusätzliche Rechnung stellen werde, welche die Differenz zwischen der anfänglich gezahlten Gebühr und der in der Verordnung Nr. 340/2008 für ein großes Unternehmen vorgesehenen Gebühr decken solle. Daraus folgt, dass die Entscheidung SME(2013) 1328 die wesentlichen Punkte der Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der ECHA enthielt. Die Rechnungen Nrn. 10040807, 10040817 und 10040824 sind daher ihrer Art nach Durchführungsrechtsakte dieser Entscheidung und bestätigende Maßnahmen im Sinne der oben in Rn. 55 genannten Rechtsprechung (vgl. entsprechend Beschluss vom 30. Juni 2009, CPEM/Kommission, T‑106/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:228, Rn. 32). Die Klage ist daher unzulässig, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Rechnungen Nrn. 10040807, 10040817 und 10040824 begehrt wird.

57      Was zweitens die Zulässigkeit der Klage betrifft, soweit sie auf die Nichtigerklärung der E‑Mail der ECHA vom 23. Mai 2013 gerichtet ist, genügt die Festzustellung, dass mit dieser E‑Mail das Ersuchen um Klarstellung hinsichtlich der Entscheidung SME(2013) 1328 beantwortet wurde, das die Klägerin am 21. Mai 2013 gestellt hatte, ohne jedoch verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, welche die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen. In dieser E‑Mail wurde insbesondere angegeben, dass die Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 Daten bezüglich des Unternehmens Calme Lux SA hätte übermitteln müssen und die ECHA ohne eine Übermittlung dieser Daten nicht feststellen könne, ob es sich bei der Klägerin tatsächlich um ein KMU handle. Mit der E‑Mail vom 23. Mai 2013 wurde daher nur das wiederholt, was der Klägerin im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der Entscheidung SME(2013) 1328 geführt hat, insbesondere mit Schreiben vom 26. Februar 2013 und mit E‑Mails vom 14. Mai, 19. Juni, 4. Juli und 8. August 2012 sowie vom 4. März 2013 bereits mitgeteilt worden war. Die Klage ist daher unzulässig, soweit sie auf die Nichtigerklärung der E‑Mail der ECHA vom 23. Mai 2013 gerichtet ist.

58      Was drittens die Zulässigkeit der Klage anbelangt, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des Schreibens der ECHA vom 24. Juli 2013 begehrt wird, genügt die Feststellung, dass mit diesem Schreiben das Ersuchen um Klarstellung hinsichtlich der Entscheidung SME(2013) 1328 beantwortet wurde, das die Klägerin am 10. Juli 2013 gestellt hatte, ohne jedoch verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen. Insbesondere wurde in diesem Schreiben nur auf den relevanten rechtlichen Rahmen hingewiesen, auf die Entscheidung SME(2013) 1328 Bezug genommen und der Klägerin mitgeteilt, dass alle ihre Argumente vor dem Erlass dieser Entscheidung in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die Klage ist daher unzulässig, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des Schreibens der ECHA vom 24. Juli 2013 begehrt wird.

59      Was viertens die Zulässigkeit der Klage betrifft, soweit sie auf die Nichtigerklärung „jeder anderen hiermit in Zusammenhang stehenden, vorausgehenden oder nachfolgenden Handlung, die den Interessen der Klägerin schaden könnte“, gerichtet ist, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Klageschrift der Klägerin nicht hinreichend deutlich ist und dem Gericht nicht ermöglicht, die Handlungen festzustellen, deren Nichtigerklärung begehrt wird. Die Klage ist daher unzulässig, soweit sie auf die Nichtigerklärung „jeder anderen hiermit in Zusammenhang stehenden, vorausgehenden oder nachfolgenden Handlung, die den Interessen der Klägerin schaden könnte“, gerichtet ist.

60      Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 38 und 44 angeführten ist schließlich davon auszugehen, dass die Nichtigkeitsklage unzulässig ist, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 340/2008 und der Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 sowie der Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D begehrt wird. Was außerdem die Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 anbelangt und vorausgesetzt, diese sei gegen die ECHA gerichtet, wäre sie offensichtlich unzulässig, da Klagen grundsätzlich gegen den Urheber der angefochtenen Handlung gerichtet werden müssen, d. h. das Organ oder die Einrichtung der Union, von dem oder der die Entscheidung stammt (Urteil vom 8. Oktober 2008, Sogelma/EAR, T‑411/06, EU:T:2008:419, Rn. 49). Angenommen, die Klägerin hätte, wenn sie in ihrer Erwiderung angibt, sie habe die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013, welche „die Rechtsgrundlage“ der Handlungen der ECHA seien, „hilfsweise“ angefochten, in Wirklichkeit eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser beiden Verordnungen erhoben, wäre diese Einrede schließlich aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 41 bis 43 angeführten für unzulässig zu erklären.

61      Nach alledem ist die Prüfung der gegen die ECHA erhobenen Klage auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung SME(2013) 1328 zu beschränken.

3.     Zur Begründetheit

62      Es ist daran zu erinnern, dass die ECHA in der Entscheidung SME(2013) 1328 die Ansicht vertrat, sie habe nicht die erforderlichen Belege erhalten, um festzustellen, dass die Klägerin ein kleines Unternehmen sei, und die Klägerin müsse gemäß Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses MB/D/29/2010 die für große Unternehmen geltende Gebühr entrichten. Wie aus den vorgetragenen Umständen hervorgeht, war die ECHA nach der Prüfung mehrerer von der Klägerin vorgelegter weiterer Informationen der Auffassung, diese sei als ein mit zwei anderen Unternehmen verbundenes Unternehmen anzusehen, nämlich Saced SpA und Cogefin Srl, und als Partnerunternehmen zweier anderer Unternehmen, nämlich Premix SpA und Sicical SpA. Im Übrigen stellte die ECHA fest, dass ein Unternehmen, Calme Lux, als mit Sicical verbundenes Unternehmen angesehen werden müsse. In diesem Zusammenhang hat die ECHA die Klägerin mehrfach aufgefordert, Informationen zu Calme Lux vorzulegen. Die ECHA hat diese Informationen nicht erhalten.

63      Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund macht sie eine fehlende Befugnis, einen Befugnismissbrauch und eine Befugnisüberschreitung der ECHA beim Erlass der Entscheidung SME(2013) 1328 geltend. Den zweiten Klagegrund stützt sie auf eine fehlerhafte Anwendung der Empfehlung 2003/361 und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin eine fehlende Befugnis und eine Befugnisüberschreitung des Direktors der ECHA geltend. Den vierten Klagegrund stützt sie auf eine fehlende Befugnis, einen Befugnismissbrauch und eine Befugnisüberschreitung der ECHA beim Erlass der Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D.

 Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

 Vorbemerkungen zur Begründung der Entscheidung SME(2013) 1328

64      In ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vom 15. September 2015 (oben, Rn. 13) hat die Klägerin ausgeführt, dass es der Entscheidung SME(2013) 1328 „naturgemäß an einer Begründung mangelt“. Die Klägerin hat insbesondere betont, die Entscheidung enthalte nur eine Auflistung der anwendbaren Regelungen, der Kommunikation zwischen den Parteien und der an die ECHA gerichteten Dokumente sowie eine Aufzählung der beigefügten Dokumente.

65      Die Klägerin bringt hiermit ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel vor. Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt jedoch eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV dar und ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34).

66      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollfunktion ausüben kann. Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Außerdem ist das Begründungserfordernis anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Im vorliegenden Fall war die Klägerin aufgrund der in der Entscheidung SME(2013) 1328 genannten Bestimmungen sowie aufgrund des Schriftwechsels und des Austauschs von Dokumenten zwischen der ECHA und der Klägerin, wie in der Entscheidung SME(2013) 1328 wiedergegeben, ohne Weiteres in der Lage, zu verstehen, dass die Entscheidung der ECHA auf der fehlenden Übermittlung der relevanten Daten beruhte. Vor allem hat die ECHA die Klägerin mehrfach aufgefordert, Daten zu Calme Lux zu übermitteln, insbesondere auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361. Diese Bestimmung betrifft die Berücksichtigung der Daten von Unternehmen, die mit den Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens verbunden sind, was bei Calme Lux der Fall ist, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Daher ist festzustellen, dass die Entscheidung SME(2013) 1328 den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt.

 Zum ersten Klagegrund: fehlende Befugnis, Befugnismissbrauch und Befugnisüberschreitung der ECHA beim Erlass der Entscheidung SME(2013) 1328

68      Die Klägerin macht geltend, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 dürfe die ECHA die Registrierung nur ablehnen, wenn die vom registrierenden Unternehmen vorgelegte Dokumentation unvollständig sei. Die Befugnisse der ECHA seien, was die Kontrolle der Dossiers und die Anleitung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Untersuchung anbelange, beratender Art sowie Durchführungs- und Verwaltungsbefugnisse. Die Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und der ECHA komme in der Festlegung der Kriterien für die Prüfung des rechtlichen Status der KMU zum Ausdruck, wobei die ECHA den Regeln oder Leitlinien der Kommission nicht nach eigenem Ermessen ihre eigenen hinzufügen dürfe. Die ECHA könne daher ihrem Sekretariat nicht die ausschließliche Befugnis übertragen, im Rahmen der Registrierungen autonom über die Anwendung der Empfehlung 2003/361 zu entscheiden.

69      Im Übrigen betont die Klägerin, die Kommission verweise auf den Begriff der KMU, wie er sich aus der Empfehlung 2003/361 ergebe, ohne jedoch die Bestimmungen dieser Empfehlung in einen verbindlichen und allgemeinen Rechtsakt einzufügen oder zu übernehmen. Der bloße Verweis in der Empfehlung 2003/361 zeige jedenfalls, dass die Absicht der Kommission dahin gehe, den Anspruch auf die ermäßigte Registrierungsgebühr in weitem Umfang zu gewähren. Im vorliegenden Fall habe die ECHA stattdessen von der Klägerin verlangt, Nachweise in Bezug auf eine große Zahl von Daten betreffend ihre Tätigkeiten ‐ und zwar über einen langen Zeitraum ‐ bzw. betreffend die Tätigkeiten dritter Unternehmen vorzulegen. In diesem Zusammenhang habe die ECHA beschlossen, die Unterkriterien im Anhang der Empfehlung 2003/361 anzuwenden (insbesondere das Vorliegen einer Verbindung mit einem anderen Unternehmen), ohne sich auf die Anwendung der aus dieser Empfehlung folgenden einfachen Definition der KMU zu beschränken. In der Verordnung Nr. 340/2008 werde jedoch nur in deren Art. 12 auf die im Anhang der Empfehlung 2003/361 enthaltenen Unterkriterien verwiesen, und dieser Verweis betreffe nur die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen. Die ECHA habe damit die Verordnung Nr. 340/2008 falsch ausgelegt. Sie habe folglich die ihr von der Kommission übertragene Befugnis missbraucht, indem sie einen eigenen, restriktiven Begriff der KMU festgelegt habe. Indem die ECHA von der Klägerin Daten zu einem Drittunternehmen verlangt habe, mit dem diese verbunden sei, und die sie nicht habe vorlegen können, habe die ECHA ihre eigenen Beurteilungs- und Verfahrenskriterien willkürlich an die Stelle der von der Kommission angegebenen Kriterien gesetzt und diesen hinzugefügt. Indem die ECHA über eine bloße Prüfung der Vollständigkeit des Antrags hinausgegangen sei, habe sie ihre Befugnis überschritten. Die einzige plausible Erklärung dafür, dass die ECHA von der Klägerin eine Vielzahl von Dokumenten verlangt habe, sei ein Befugnismissbrauch mit dem Ziel, nachzuweisen, dass die Klägerin nicht den in der Empfehlung 2003/361 festgelegten Kriterien genüge, trotz der vorgelegten gegenteiligen Beweise. In diesem Zusammenhang fügt die Klägerin hinzu, die ECHA habe sich ihr gegenüber unredlich verhalten und ihr während des Registrierungs- und Prüfungsverfahrens keine angemessene Unterstützung geleistet. Erst im Verfahren vor dem Gericht habe die ECHA gegenüber der Klägerin Vorwürfe erhoben und Dokumente zu den Akten gereicht, die sie sich nach Klageerhebung beschafft habe.

70      Außerdem macht die Klägerin in ihrer Erwiderung geltend, die ECHA stütze ihre Verteidigung auf eine „implizite“ Befugnis, aufgrund deren sie die Größe der registrierenden Unternehmen prüfen könne. Die Übertragung von Befugnissen müsse jedoch explizit erfolgen. Die ECHA verwechsle das „Verlangen“ weiterer Informationen mit dem „Beurteilen“ dieser Informationen. Die Verteidigung der ECHA stehe im Übrigen im Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 24. Juli 2013, in dem sie die Ansicht vertreten habe, dass ihre Befugnis unmittelbar aus der Empfehlung 2003/361 folge. Art. 59 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 72) unterscheide jedoch zwischen den Abgaben und Gebühren, die in vollem Umfang in Rechtsvorschriften festgelegt würden, und den Beträgen, die durch Beschlüsse der Verwaltungsräte der Einrichtungen der Union festgelegt werden könnten. Die Übertragung von Befugnissen auf die ECHA im finanziellen Bereich sei auf die Entgelte begrenzt, die gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 340/2008 für Leistungen erhoben würden, die auf Verlangen eines Beteiligten erbracht würden. Diese Übertragung gelte nicht für das in Art. 13 der Verordnung Nr. 340/2008 vorgesehene Verwaltungsentgelt, das seinerseits unter Art. 74 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 falle und in einer Verordnung der Kommission festgelegt werden müsse. Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 berechtige die ECHA nicht, den Betrag des Verwaltungsentgelts festzusetzen. Darüber hinaus habe die Kommission ihre Kontrollpflichten verletzt, indem sie geduldet habe, dass sich die ECHA faktisch Befugnisse ohne eine entsprechende ausdrückliche Übertragung anmaße.

71      Die ECHA tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

72      Anzumerken ist, dass der erste Klagegrund im Wesentlichen aus drei Teilen besteht. Der erste Teil betrifft die Befugnis der ECHA zur Beurteilung der Größe der registrierenden Unternehmen. Der zweite Teil stellt auf eine Befugnisüberschreitung oder gar einen Befugnismissbrauch der ECHA bei der Anwendung der Empfehlung 2003/361 ab. Der dritte Teil stützt sich auf eine Befugnisüberschreitung oder gar einen Befugnismissbrauch der ECHA, was die von der Klägerin verlangten Informationen anbelangt.

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen eine fehlende Befugnis der ECHA zur Beurteilung der Größe der registrierenden Unternehmen geltend gemacht wird

73      Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die ECHA nicht über die erforderliche Befugnis verfüge, um im Rahmen der Bestimmung der für die betreffende Registrierung anwendbaren Gebühr die Größe der registrierenden Unternehmen zu beurteilen. Diese Befugnis komme der Kommission zu, so wie dies auch für die Festsetzung der Gebühren vorgesehen sei.

74      Die Prämisse der Klägerin beruht indessen auf einem fehlerhaften Verständnis der einschlägigen Bestimmungen. Zu betonen ist, dass eines der mit der Verordnung Nr. 1907/2006 verfolgten Ziele darin besteht, dass die ECHA eine wirksame Handhabung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte dieser Verordnung sicherstellt und bei deren Durchführung eine zentrale Rolle wahrnimmt, insbesondere indem ihr eine hohe regulatorische Kompetenz gewährt wird (Erwägungsgründe 15 und 95 der Verordnung Nr. 1907/2006). Der ECHA obliegt es vor allem, im Rahmen der ihr zugewiesenen Haushaltsvollzugsbefugnisse den Eingang aller ihr zukommenden Einnahmen zu überwachen, darunter die von den Unternehmen entrichteten Gebühren (Art. 96 und 97 der Verordnung Nr. 1907/2006). Außerdem geht aus Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 340/2008 ausdrücklich hervor, dass die ECHA „jederzeit einen Nachweis darüber verlangen kann, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte beziehungsweise für einen Gebührenverzicht vorliegen“. Im Übrigen wird gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 die Gebühr oder das Entgelt in voller Höhe sowie ein Verwaltungsentgelt von der ECHA erhoben, „[w]enn eine natürliche oder juristische Person, die eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht beanspruchen kann, diesen Anspruch nicht belegen kann“. Daraus folgt, dass die ECHA über die erforderliche Befugnis verfügt, um zu prüfen, ob alle Voraussetzungen vorliegen, dass ein registrierendes Unternehmen eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte bzw. einen Gebührenverzicht beanspruchen kann.

75      Der von der Klägerin angeführte Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 kann nichts an diesem Ergebnis ändern, da diese Bestimmung ein anderes Ziel verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass die von den registrierenden Unternehmen vorgelegten Registrierungsdossiers vollständig sind. Diese Bestimmung kann daher die Befugnis, über welche die ECHA verfügt, um zu prüfen, ob alle Voraussetzungen vorliegen, damit ein registrierendes Unternehmen eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte bzw. einen Gebührenverzicht beanspruchen kann, nicht in Frage stellen.

76      Damit ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen eine Befugnisüberschreitung oder ein Befugnismissbrauch bei der Anwendung der Empfehlung 2003/361 geltend gemacht wird

77      Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sich die ECHA auf eine Anwendung der Definition der Unternehmensklassen in Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 hätte beschränken müssen, ohne die anderen Kriterien dieses Anhangs anzuwenden, insbesondere diejenigen in dessen Art. 3 betreffend die „[b]ei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte [berücksichtigten] Unternehmenstypen“. Die ECHA habe daher von der Klägerin keine Informationen zu bestimmten Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen verlangen können.

78      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme nach der Rechtsprechung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C‑342/03, EU:C:2005:151, Rn. 64).

79      Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass sowohl die Verordnung Nr. 1907/2006 in ihrem Art. 3 als auch die Verordnung Nr. 340/2008 in ihrem neunten Erwägungsgrund und in ihrem Art. 2 bei der Definition der KMU auf die Empfehlung 2003/361 verweisen. Gemäß dem ersten Erwägungsgrund der Empfehlung 2003/361 soll mit dieser die Verwendung ein und derselben Definition der KMU auf Unionsebene sichergestellt werden. Diese Definition wird gemäß Art. 1 der Empfehlung 2003/361 im Rahmen der Unionspolitiken verwendet.

80      Insbesondere sind KMU gemäß Art. 3 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1907/2006 kleine und mittlere Unternehmen „im Sinne der Empfehlung [2003/361]“. Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 340/2008 ist ein kleines Unternehmen ebenfalls „ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung [2003/361]“. Ein gleichlautender Verweis wird in Art. 2 der Verordnung Nr. 340/2008 für die Definition der Kleinst‑ und mittleren Unternehmen vorgenommen. Die maßgeblichen Vorschriften verweisen daher für die Festlegung, was insbesondere unter einem „kleinen Unternehmen“ zu verstehen ist, ausdrücklich auf die Empfehlung 2003/361. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht grundsätzlich ausschließen, dass die Bestimmungen einer Empfehlung durch ausdrückliche Verweisung einer Verordnung auf deren Bestimmungen – vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit – Anwendung finden können (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C‑37/06 und C‑58/06, EU:C:2008:18, Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nichts vorgetragen, was die Annahme zuließe, dass der Verweis in den Verordnungen Nrn. 1907/2006 und 340/2008 den allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspräche. Außerdem soll mit diesem Verweis durch die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Empfehlung 2003/361 die Verwendung ein und derselben Definition der KMU im Rahmen der Unionspolitiken sichergestellt werden, was dem Ziel dieser Empfehlung entspricht.

81      Im Übrigen gibt es, entgegen dem Vorbringen der Kommission, mangels eines entsprechenden Hinweises keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der in den maßgeblichen Verordnungen enthaltene ausdrückliche Verweis nur auf einen Teil der Definition der KMU in der Empfehlung 2003/361 bezieht und bestimmte im Anhang dieser Empfehlung genannte Kriterien ausschließt. Hierzu ist anzumerken, dass Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361 mit „Von der Kommission angenommene Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ überschrieben ist und Art. 3 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1907/2006 gerade auf die Definition der KMU in der Empfehlung 2003/361 verweist. Diese Definition, wie sie in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361 vorgesehen ist, umfasst nicht nur die Mitarbeiterzahlen und die finanziellen Schwellenwerte, aufgrund deren die Unternehmensklassen festgelegt werden können (Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361), sondern auch insbesondere die bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigten Unternehmenstypen (Art. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361). Außerdem würde die von der Klägerin vorgeschlagene Einschränkung der Empfehlung 2003/361 ihre praktische Wirksamkeit nehmen, nämlich die Verwendung ein und derselben Definition der KMU im Rahmen der Umsetzung der Unionspolitiken. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C‑110/13, EU:C:2014:114, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich kann die Berufung der Klägerin auf Art. 12 der Verordnung Nr. 340/2008 nichts an diesem Ergebnis ändern, da diese Bestimmung die besondere, im vorliegenden Fall nicht gegebene Situation einer Alleinvertretung eines Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Union behandelt.

82      Nach alledem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die ECHA mit ihrer Entscheidung, alle Kriterien des Anhangs der Empfehlung 2003/361 anzuwenden, ihre Befugnis überschritten oder gar missbraucht hätte.

83      Mithin ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen eine Befugnisüberschreitung oder ein Befugnismissbrauch im Hinblick auf die von der Klägerin verlangten Informationen geltend gemacht wird

84      Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die ECHA habe ihre Befugnis überschritten oder gar missbraucht, indem sie von der Klägerin eine Vielzahl von Informationen zu ihren Tätigkeiten ‐ und zwar über einen langen Zeitraum ‐ bzw. zu den Tätigkeiten dritter Unternehmen verlangt habe.

85      Zunächst ist hervorzuheben, dass das registrierende Unternehmen auf Ersuchen der ECHA seinen Anspruch auf eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht belegen muss (Art. 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 340/2008). Im Übrigen konnte die ECHA, wie die Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ergeben hat, von der Klägerin einen Nachweis darüber verlangen, dass sie tatsächlich ein „kleines Unternehmen“ im Sinne der Empfehlung 2003/361 ist, einschließlich von Informationen zu möglichen Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen.

86      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, wie die ECHA in ihren Schriftsätzen ausführt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar und 20. März 2012 ersucht wurde, Informationen zur Anzahl der Mitarbeiter und die Bilanzen der letzten beiden Geschäftsjahre vor den Registrierungen sowie Informationen zu ihrer Eigentümerstruktur zum Zeitpunkt der Einreichung der Registrierungsdossiers vorzulegen, einschließlich von Informationen zu mit der Klägerin verbundenen Unternehmen oder ihren Partnerunternehmen. Das Ersuchen hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und der Bilanzen der letzten beiden Geschäftsjahre war insbesondere im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 gerechtfertigt. Dieser lautet: „Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.“ Im Übrigen beruhten, wie dies in dem Schriftwechsel in Form von Schreiben und E‑Mails zwischen der ECHA und der Klägerin angegeben ist, die Ersuchen der ECHA zur Eigentümerstruktur der Klägerin und zu den Informationen zu den Unternehmen, die als Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen angesehen wurden, ebenfalls auf Informationen, welche die Klägerin übermittelt hat, und vor allem auf deren geprüften Jahresabschlüssen. Die ECHA konnte insbesondere in einer an die Klägerin gerichteten E‑Mail vom 4. März 2013 feststellen, dass die Klägerin als mit zwei Unternehmen verbunden anzusehen sei, nämlich Saced und Cogefin, und als Partnerunternehmen zweier anderer Unternehmen, nämlich Premix und Sicical. Außerdem hat die ECHA festgestellt, dass ein Unternehmen, Calme Lux, als mit Sicical verbunden anzusehen sei. Aufgrund dessen und in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 hat die ECHA von der Klägerin insbesondere Informationen zu Calme Lux verlangt. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass „die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) [hervorgehen], zu denen 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden“. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Calme Lux als ein mit einem ihrer Partnerunternehmen verbundenes Unternehmen angesehen werden könne, nämlich Sicical. Demnach kann das Ersuchen der ECHA um Informationen, insbesondere in Bezug auf Calme Lux, angesichts der in der Empfehlung 2003/361 festgelegten Kriterien und der von der Klägerin vorgelegten Dokumente nicht als zu weitgehend angesehen werden. Außerdem hat die Klägerin keinen konkreten Umstand vorgetragen, der Anlass zu der Annahme gäbe, dass die von der ECHA angeforderten Informationen dieser nicht übermittelt werden konnten. Insbesondere hat die Klägerin im Wesentlichen nur mitgeteilt, dass sie der ECHA keine Informationen zu einem Drittunternehmen übermitteln könne. Dieser Umstand ist als solcher kein Nachweis dafür, dass es der Klägerin tatsächlich unmöglich war, der ECHA die verlangten Informationen vorzulegen. Im Übrigen hat die ECHA der Klägerin mehrfach mitgeteilt, dass Calme Lux ihr die betreffenden Informationen direkt zukommen lassen könne, was insbesondere aus den an die Klägerin gerichteten E‑Mails vom 19. Juni, 4. Juli und 8. August 2012 sowie vom 4. März 2013 hervorgeht. Die Klägerin ist den Nachweis dafür, dass diese Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht umgesetzt werden konnte, schuldig geblieben.

87      Was den Umstand anbelangt, dass sich die ECHA im Verwaltungsverfahren unredlich verhalten haben soll, ist dieses von der Klägerin im Stadium der Erwiderung geltend gemachte Vorbringen, vorausgesetzt, es ist zulässig und dahin zu verstehen, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der ECHA und ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht wird, jedenfalls offensichtlich unbegründet. Aus den vorgetragenen Umständen und insbesondere den Schreiben und E‑Mails der ECHA geht nämlich eindeutig hervor, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der von ihr vorzulegenden Dokumente und der Gründe für die Ersuchen der ECHA auf dem Laufenden gehalten wurde.

88      Nach alledem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die ECHA, insbesondere indem sie Informationen zu Calme Lux verlangt hat, ihre Befugnis überschritten oder gar missbraucht hätte.

89      Mithin ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zu den weiteren, im Stadium der Erwiderung vorgetragenen Argumenten

90      Die Klägerin trägt im Stadium der Erwiderung Argumente vor, die das bereits zuvor geprüfte Vorbringen ergänzen, dem zufolge die Befugnis der ECHA nicht das in Art. 13 der Verordnung Nr. 340/2008 vorgesehene Verwaltungsentgelt umfasse, für das die Kommission zuständig sei. Die Klägerin wirft der Kommission auch vor, ihre Kontrollpflichten verletzt zu haben, indem sie geduldet habe, dass sich die ECHA faktisch Befugnisse ohne eine entsprechende ausdrückliche Übertragung anmaße.

91      Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch zulässig (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, EU:T:2011:560, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Im vorliegenden Fall zielte der erste Klagegrund, mit dem eine fehlende Befugnis, ein Befugnismissbrauch und eine Befugnisüberschreitung der ECHA beim Erlass der Entscheidung SME(2013) 1328 geltend gemacht wird, darauf ab, die Befugnis der ECHA zur Prüfung der Größe der registrierenden Unternehmen in Frage zu stellen. Dieser Klagegrund, der gegen die Entscheidung SME(2013) 1328 gerichtet war, wie aus der Klageschrift hervorgeht, war nicht darauf gerichtet, die Befugnis der ECHA zur Festsetzung eines Verwaltungsentgelts in Frage zu stellen. Die von der Klägerin im Stadium der Erwiderung vorgetragenen Argumente sind daher als ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel anzusehen. Dieses neue Angriffs- und Verteidigungsmittel wird im Übrigen nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Insbesondere ist die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des Verteidigungsvorbringens der ECHA, dem zufolge sie eine „implizite“ Befugnis zur Prüfung der Größe der registrierenden Unternehmen habe, offensichtlich unbegründet, da die ECHA in ihren Schriftsätzen wiederholt ausgeführt hat, dass ihr diese Befugnis aufgrund der einschlägigen Vorschriften zukomme. Darüber hinaus betraf der Teil des Verteidigungsvorbringens der ECHA, auf den sich die Klägerin bezieht, die Befugnis zur Prüfung der Größe der registrierenden Unternehmen und nicht die Befugnis zur Festsetzung eines Verwaltungsentgelts. Daher sind die von der Klägerin im Stadium der Erwiderung vorgetragenen Argumente als unzulässig zurückzuweisen.

93      Die von der Klägerin vorgetragenen Argumente sind jedenfalls unbegründet. Wie aus Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 340/2008 hervorgeht, auf den Art. 13 Abs. 4 dieser Verordnung verweist, „[erstellt nämlich der] Verwaltungsrat der [ECHA] eine Klassifizierung der Dienstleistungen und Entgelte und verabschiedet diese nach befürwortender Stellungnahme der Kommission“. Insoweit ist festzustellen, dass Art. 11 der Verordnung Nr. 340/2008 zum Ziel hat, der ECHA unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung eines Entgelts für Dienstleistungen zu ermöglichen, die nicht durch eine andere Gebühr oder ein anderes in dieser Verordnung vorgesehenes Entgelt abgedeckt sind. Zu der vom Verwaltungsrat der ECHA vorgenommenen Klassifikation gehört daher notwendigerweise die Festsetzung des Betrags der betreffenden Entgelte, vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission, soll nicht Art. 11 seine praktische Wirksamkeit genommen werden. Da Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008, der speziell das Verwaltungsentgelt betrifft, auf das Verfahren nach Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung verweist, erlaubt keiner der von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte die Annahme, dass die ECHA nicht über die notwendige Befugnis verfügte, um den Betrag dieses Entgelts festzusetzen.

94      Zu Art. 59 der Verordnung Nr. 2343/2002, auf den sich die Klägerin beruft, ist anzumerken, dass nach Art. 99 der Verordnung Nr. 1907/2006 die für die ECHA geltende Finanzregelung nicht von der Verordnung Nr. 2343/2002 abweichen darf. Hierzu sieht Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2343/2002 vor, dass der Haushaltsplan einer Einrichtung der Union wie die ECHA insbesondere „eigene Einnahmen, darunter alle Gebühren und Abgaben, welche die Gemeinschaftseinrichtung nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erheben darf, sowie etwaige andere Einnahmen [umfasst]“. Art. 59 der Verordnung Nr. 2343/2002 nennt wiederum den Fall von „Gebühren und Abgaben, die ausnahmslos aufgrund von Vorschriften und Beschlüssen des Verwaltungsrates festgesetzt werden“. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann aus der letztgenannten Bestimmung nicht gefolgert werden, dass die Verwaltungsräte der Einrichtungen der Union gegebenenfalls nicht über die erforderliche Befugnis zur Festlegung der Gebühren oder Abgaben verfügen könnten. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Befugnis, was das Verwaltungsentgelt anbelangt, dem Verwaltungsrat der ECHA durch Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 zuerkannt, vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission.

95      Nach alledem ist der erste von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Anwendung der Empfehlung 2003/361 und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

96      Die Klägerin macht geltend, selbst wenn die Unterkriterien der Empfehlung 2003/361 als auf den vorliegenden Fall anwendbar anzusehen seien, habe die ECHA sie fehlerhaft angewandt. Im vorliegenden Fall seien nämlich die Beziehungen zwischen der Klägerin und Unternehmen berücksichtigt worden, die auf anderen Märkten und sogar in Sektoren tätig seien, die vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1907/2006 ausgenommen seien. Es gebe daher keinen berechtigten und vernünftigen Grund, von der Klägerin Rechenschaft über ihre Beziehungen zu diesen Unternehmen zu verlangen. Dies gelte für die Klägerin, die ein Produktionsunternehmen und kein Importunternehmen sei, ganz besonders. Diese beiden Tätigkeiten seien sehr unterschiedlich und dürften nicht derselben Regelung unterworfen werden. Der von der ECHA verfolgte Ansatz führe dazu, dass Unternehmen mit einem sehr unterschiedlichen Produktions- und Umsatzniveau dieselbe Gebühr bezahlen müssten. In der Folge würden wirtschaftlich unterschiedliche Situationen gleich behandelt. Die Empfehlung 2003/361 sehe für die Definition des Begriffs der KMU drei Hauptkriterien vor. Die Unterkriterien dieser Empfehlung, die anderen Zwecken dienten, sähen jedoch vor, dass Unternehmen, zwischen denen aufgrund einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen Beziehungen bestünden, nur dann als verbundene Unternehmen angesehen werden könnten, wenn sie auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig seien. Im vorliegenden Fall gehöre die Klägerin zu einer „gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen“. Die ECHA hätte daher mögliche Beziehungen der Klägerin mit den betreffenden Drittunternehmen, die nicht auf demselben Markt oder auf einem benachbarten Markt tätig seien, von ihrer Prüfung ausnehmen müssen. Die Entscheidung der ECHA, die in der Empfehlung 2003/361 vorgesehenen Regelungen eng anzuwenden, verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin betont schließlich, die ECHA habe das Vorliegen oder Fehlen einer tatsächlichen Kontrolle der Stimmrechte nicht überprüft.

97      Die ECHA tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

98      Erstens entbehrt das Vorbringen der Klägerin, dem zufolge im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 340/2008 die möglichen Beziehungen zwischen Unternehmen, die auf anderen Märkten und sogar in Sektoren tätig seien, die vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1907/2006 ausgenommen seien, von der Definition der KMU auszuschließen seien, jeglicher Rechtsgrundlage. Darüber hinaus dient, wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Empfehlung 2003/361 ergibt, auf den die Verordnung Nr. 340/2008 verweist, die Prüfung der möglichen Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen dazu, aus der Kategorie der KMU die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen. Diese Wirtschaftskraft kann, mangels anderer Angaben, nicht auf Unternehmensgruppen beschränkt werden, die auf denselben Märkten und sogar in Sektoren tätig sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1907/2006 fallen. Jede andere Auslegung würde die in der Empfehlung 2003/361 enthaltene und aufgrund des ausdrücklichen Verweises im Rahmen der Verordnung Nr. 1907/2006 anwendbare Definition der KMU ihres Sinns entleeren. Dies gilt auch für die von der Klägerin vorgenommene Unterscheidung zwischen „Produktionsunternehmen“ und „Importunternehmen“.

99      Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin, dem zufolge sie zu einer „gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen“ im Sinne der Empfehlung 2003/361 gehöre, offensichtlich unbegründet. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 „Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer [der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis d dieses Anhangs genannten] Beziehungen stehen, … gleichermaßen als verbundene Unternehmen [gelten], sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind“. Die Klägerin unterhält mit den Unternehmen Saced und Cogefin unmittelbar, und nicht über eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen, Beziehungen wie die in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a des Anhangs der Empfehlung 2003/361 genannten, da sie mehr als 50 % des Kapitals dieser Unternehmen besitzt und damit, wie die ECHA in ihren Schriftsätzen zu Recht geltend macht, die Vermutung besteht, dass sie die Mehrheit der Stimmrechte in diesen Unternehmen hält. Die Klägerin ist den Nachweis dafür, dass dies nicht zutrifft, schuldig geblieben, obwohl sie auf Ersuchen der ECHA ihren Anspruch auf eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht belegen muss (Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008). Der Umstand, dass die Geschäftsanteile der Klägerin von natürlichen Personen gehalten werden, kann nichts an diesem Ergebnis ändern.

100    Drittens stützt die Klägerin den von ihr behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf eine fehlerhafte Anwendung der Empfehlung 2003/361 durch die ECHA. Da die ECHA aus den dargelegten Gründen bei der Anwendung der Empfehlung 2003/361 keinen Fehler begangen hat, ist auch das Vorbringen der Klägerin betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückzuweisen.

101    Nach alledem ist der zweite Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: fehlende Befugnis und Befugnisüberschreitung des Direktors der ECHA

102    Anknüpfend an den ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der Direktor der ECHA sei weder befugt, eine Entscheidung hinsichtlich der Größe der registrierten Unternehmen zu treffen oder zu unterzeichnen, noch dürfe er entscheiden, ob statt der ermäßigten Gebühr die Gebühr in voller Höhe anzuwenden und ein Verwaltungsentgelt zu erheben sei. Der Direktor sei lediglich befugt, eine von der ECHA getroffene Entscheidung nach Eingang eines Widerspruchs zu berichtigen. Die Entscheidung SME(2013) 1328 sei daher nichtig.

103    Die ECHA tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

104    In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, wie die ECHA in ihren Schriftsätzen zu Recht ausführt, dass der Direktor gemäß Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 der „gesetzliche Vertreter“ der ECHA ist. In diesem Rahmen ist der Direktor insbesondere für die „laufende Verwaltung“ der ECHA zuständig (Art. 83 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1907/2006). Außerdem wird die ECHA gemäß Art. 100 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 „durch ihren Direktor vertreten“. Darüber hinaus ist der Direktor im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans der ECHA, für die er verantwortlich ist, der Anweisungsbefugte (Art. 97 der Verordnung Nr. 1907/2006). Da die ECHA über die erforderliche Befugnis verfügte, die Größe der registrierenden Unternehmen zu prüfen, wie oben bei der Untersuchung des ersten Klagegrundes der Klägerin festgestellt, und folglich die Zahlung der geschuldeten Gebühren und Verwaltungsentgelte zu verlangen, war die Unterzeichnung der Entscheidung SME(2013) 1328 durch den Direktor der ECHA in keiner Hinsicht rechtswidrig.

105    Damit ist der dritte Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: fehlende Befugnis, Befugnismissbrauch und Befugnisüberschreitung der ECHA sowie Verstoß gegen Art. 5 EUV beim Erlass der Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D

106    Die Klägerin führt aus, die ECHA sei im Rahmen der Erhebung der Gebühren nur für die Durchführung zuständig. Die einzige Befugnis, die dem Verwaltungsrat der ECHA übertragen sei, sei die Klassifizierung der Entgelte. Der Kommission obliege es, die Beträge gemäß der in Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Regel festzulegen. Außerdem sei in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 von einem „Verwaltungsentgelt“ im Singular die Rede, was eine Festsetzung unterschiedlicher Entgelte in Abhängigkeit von der Größe der Unternehmen ausschließe, entgegen der Vorgehensweise im vorliegenden Fall. Im Übrigen habe die ECHA nicht den Betrag des Verwaltungsentgelts, das für die Einnahmen in ihrer Bilanz vorgesehen sei, bestimmen können. Zuletzt enthielten die Verordnung Nr. 340/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 254/2013 keine spezifische Bestimmung zu dem Verwaltungsentgelt oder zumindest zu dessen Anwendung. Die Kommission habe es daher vorgezogen, hiervon vorläufig abzusehen. Die ECHA habe daher nicht mit den Beschlüssen MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D den Betrag des Verwaltungsentgelts festsetzen können. Die ECHA habe sich unter Verstoß gegen Art. 5 EUV an die Stelle der nationalen Behörden gesetzt, indem sie in Form eines Verwaltungsentgelts eine verdeckte wirtschaftliche Sanktion eingeführt habe. Die Klägerin fügt hinzu, die Auffassung der ECHA, dass das Verwaltungsentgelt dazu diene, die entstandenen Kosten zu decken, stehe im Widerspruch dazu, dass bestimmte geprüfte Unternehmen dieses Entgelt nicht bezahlen müssten, wenn ihre Erklärung nach erfolgter Prüfung als korrekt angesehen werde. Wenn der Zweck der Verwaltungsentgelte darin bestehe, die der ECHA entstandenen Kosten zu decken, hätten diese Kosten gleichmäßig auf alle Unternehmen verteilt werden müssen, die eine Registrierung beantragten.

107    Die ECHA tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

108    Zunächst ist festzustellen, dass der vierte Klagegrund gerade die Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D betrifft.

109    Jedoch ist die Nichtigkeitsklage, soweit sie gegen die Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D gerichtet ist, unzulässig (vgl. oben, Rn. 44 und 60).

110    Angenommen, der vierte Klagegrund könnte dahin ausgelegt werden, dass mit ihm in Wirklichkeit die Einrede der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D erhoben wird, ist er jedenfalls unbegründet.

111    Erstens schließen die Argumente der Klägerin, mit denen sie die Befugnis der ECHA zur Festsetzung des Betrags des Verwaltungsentgelts und zur Bestimmung des Betrags des Verwaltungsentgelts, das für die Einnahmen in ihrer Bilanz vorgesehen ist, in Frage stellt, im Wesentlichen an die Argumente an, die im Rahmen des ersten Klagegrundes gegen die Entscheidung SME(2013) 1328 ergänzend vorgebracht wurden. Aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 93 und 94 genannten sind die von der Klägerin hierzu vorgebrachten Argumente zurückzuweisen.

112    Zweitens ist das Vorbringen, die ECHA habe sich unter Verstoß gegen Art. 5 EUV an die Stelle der nationalen Behörden gesetzt, indem sie in Form eines Verwaltungsentgelts eine verdeckte wirtschaftliche Sanktion eingeführt habe, unbegründet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 340/2008 heißt: „Um der Erteilung falscher Auskünfte entgegenzuwirken, sollte durch die [ECHA] ein Verwaltungsentgelt und durch die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein Bußgeld in abschreckender Höhe erhoben werden“. Diesem Erwägungsgrund ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsentgelt zur Erreichung des Ziels beitragen soll, der Erteilung falscher Auskünfte durch die Unternehmen entgegenzuwirken. Diesem Erwägungsgrund lässt sich auch entnehmen, dass das Verwaltungsentgelt nicht einem Bußgeld gleichkommen darf (Urteil vom 2. Oktober 2014, Spraylat/ECHA, T‑177/12, EU:T:2014:849, Rn. 34). Die Klägerin hat jedoch keine Nachweise vorgelegt, aufgrund deren davon ausgegangen werden könnte, dass das Verwaltungsentgelt, das ihr im vorliegenden Fall auferlegt wurde, einem Bußgeld gleichkommt. Das Vorbringen der Klägerin beruht insbesondere in erster Linie darauf, dass der Betrag des Verwaltungsentgelts auf der Grundlage der der ECHA entstandenen Überprüfungskosten ermittelt worden sei, einschließlich der Kosten, die letztlich nicht von den Unternehmen getragen würden, welche die Angaben zu ihrer Größe korrekt mitgeteilt hätten. Dieser Umstand lässt als solcher jedoch nicht den Schluss zu, dass der Betrag des Verwaltungsentgelts, wie es der Klägerin vorliegend auferlegt wurde, einem Bußgeld gleichkommt, da das Verwaltungsentgelt auch zur Erreichung des Ziels beiträgt, der Erteilung falscher Auskünfte durch die Unternehmen entgegenzuwirken. Außerdem sieht Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 vor, dass, wenn eine natürliche oder juristische Person, die geltend macht, eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht beanspruchen zu können, diesen Anspruch nicht belegen kann, die ECHA die Gebühr oder das Entgelt in voller Höhe sowie ein Verwaltungsentgelt erhebt. Hieraus folgt, dass nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen der ECHA ein Verwaltungsentgelt schulden, die nicht belegen können, dass sie einen Anspruch auf eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht haben.

113    Drittens beruht das Vorbringen der Klägerin, dem zufolge Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 eine Festsetzung unterschiedlicher Verwaltungsentgelte in Abhängigkeit von der Größe der Unternehmen ausschließt, auf einem fehlerhaften Verständnis der Verwendung des Begriffs „Verwaltungsentgelt“ in der einschlägigen Verordnung im Singular. Die Verwendung dieses Begriffs im Singular im Kontext von Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 bedeutet nämlich, dass, wenn eine natürliche oder juristische Person nicht belegen kann, dass sie einen Anspruch auf die beantragte Ermäßigung hat, die ECHA ihr ein Verwaltungsentgelt auferlegt. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass der Betrag dieses Verwaltungsentgelts für alle registrierenden Unternehmen unabhängig von ihrer Größe gleich sein muss. Insbesondere ist anzumerken, dass eines der Ziele der Verordnung Nr. 1907/2006 darin besteht, dass die besondere Situation der KMU Berücksichtigung findet, wie dies vor allem aus dem achten Erwägungsgrund und aus Art. 74 Abs. 3 dieser Verordnung hervorgeht. Im Übrigen heißt es im neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 340/2008 insbesondere, dass „ermäßigte Gebühren und Entgelte für [KMU] vorgesehen werden [sollten]“. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsentgelt zur Erreichung des Ziels beitragen soll, der Erteilung falscher Auskünfte durch die Unternehmen entgegenzuwirken, wie dies aus der oben in Rn. 112 angeführten Rechtsprechung hervorgeht. Die Verfolgung dieses Ziels kann gegebenenfalls mit sich bringen, dass die tatsächliche Größe der registrierenden Unternehmen berücksichtigt wird.

114    Nach alledem ist der vierte von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage abzuweisen, soweit sie auf Nichtigerklärung der Entscheidung SME(2013) 1328 gerichtet ist.

 Zu den Anträgen, die auf eine Rückzahlung oder eine Entschädigung durch die ECHA gerichtet sind

115    Mit ihren letzten beiden Anträgen beantragt die Klägerin zum einen die Rückzahlung der Beträge, welche die ECHA zu Unrecht erhoben haben soll, oder zum anderen die Verurteilung der ECHA zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens.

116    Ohne dass auf die Zulässigkeit dieser beiden Klageanträge einzugehen ist, genügt insoweit die Feststellung, dass diese Anträge eng mit dem Hauptantrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlungen zusammenhängen und nicht auf anderen Gründen beruhen als diejenigen, die im Rahmen der Nichtigkeitsklage geprüft wurden. Da diese Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen wurden, sind auch die Anträge zurückzuweisen, die auf eine Rückzahlung oder eine Entschädigung durch die ECHA gerichtet sind.

 Kosten

117    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission und der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird, soweit sie gegen die Europäische Kommission erhoben worden ist, als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Klage wird, soweit sie gegen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erhoben worden ist, als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen.

3.      Die Leone La Ferla SpA trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie gegen die Kommission erhoben wurde

2.  Zur Zulässigkeit bestimmter Klageanträge der gegen die ECHA erhobenen Nichtigkeitsklage

3.  Zur Begründetheit

Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

Vorbemerkungen zur Begründung der Entscheidung SME(2013) 1328

Zum ersten Klagegrund: fehlende Befugnis, Befugnismissbrauch und Befugnisüberschreitung der ECHA beim Erlass der Entscheidung SME(2013) 1328

–  Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen eine fehlende Befugnis der ECHA zur Beurteilung der Größe der registrierenden Unternehmen geltend gemacht wird

–  Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen eine Befugnisüberschreitung oder ein Befugnismissbrauch bei der Anwendung der Empfehlung 2003/361 geltend gemacht wird

–  Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen eine Befugnisüberschreitung oder ein Befugnismissbrauch im Hinblick auf die von der Klägerin verlangten Informationen geltend gemacht wird

–  Zu den weiteren, im Stadium der Erwiderung vorgetragenen Argumenten

Zum zweiten Klagegrund: fehlerhafte Anwendung der Empfehlung 2003/361 und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zum dritten Klagegrund: fehlende Befugnis und Befugnisüberschreitung des Direktors der ECHA

Zum vierten Klagegrund: fehlende Befugnis, Befugnismissbrauch und Befugnisüberschreitung der ECHA sowie Verstoß gegen Art. 5 EUV beim Erlass der Beschlüsse MB/D/29/2010 und MB/21/2012/D

Zu den Anträgen, die auf eine Rückzahlung oder eine Entschädigung durch die ECHA gerichtet sind

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.