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Amtsblattmitteilung

 

    Klage des Michel Soubies gegen die Kommission der

    Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Oktober 2002

(Rechtssache T-325/02)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Michel Soubies, wohnhaft in Brüssel, hat am 14. Oktober 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

-die Entscheidung des Generalsekretariats der Kommission vom 26. November 2001, mit der er als Berater ad personam der Besoldungsgruppe A3 der Einheit GS/F.2, "Institutionelle Angelegenheiten", zugewiesen wurde, aufzuheben;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Besoldungsgruppe A3, wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn als Berater ad personam der Einheit GS/F.2, "Institutionelle Angelegenheiten", zuzuweisen, deren Leiter in die Besoldungsgruppe A5 eingestuft worden sei.

Zur Begründung seiner Klage rügt der Kläger einen Verstoß gegen

(die Begründungspflicht;

(das Verfahren für die Besetzung der Dienstposten des Personals der mittleren Führungsebene, die Artikel 4, 5, 27 und 29 des Statuts sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn.

Er führt insoweit aus, da das Generalsekretariat keine allgemeinen Regeln erlassen habe, die die Entziehung von Leitungsfunktionen erlaubten, sei die angefochtene Entscheidung rechtswidrig. Außerdem seien die Aufgaben, mit denen er seit Erlass dieser Entscheidung tatsächlich befasst werde, offensichtlich weniger anspruchsvoll als die, die ein Beamter der Besoldungsgruppe A3 normalerweise erledige.

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