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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 17. Dezember 2003

in der Rechtssache T-324/02, Hans McAuley gegen Rat der Europäischen Union1

(Durchführung eines Urteils des Gerichts - Ernennung des Beraters im Sprachendienst in der Englischen und Irischen Übersetzungsabteilung des Rates - Beendigung des Verfahrens zur Besetzung der Stelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts - Ermessensmissbrauch - Schadensersatzklage)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-324/02, Hans McAuley, Beamter des Rates der Europäischen Union mit Wohnsitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. N. Louis und S. Orlandi, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: F. Anton) wegen Aufhebung der im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion A "Personal und Verwaltung" des Rates zum 30. Januar 2002 enthaltenen Entscheidung, das Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Beraters im Sprachendienst in der Englischen und Irischen Übersetzungsabteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zu beenden und als nächsten Schritt ein internes Auswahlverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts durchzuführen, und wegen Schadensersatzes hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras - Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat - am 17. Dezember 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion A "Personal und Verwaltung" des Rates vom 30. Januar 2002 enthaltene Entscheidung, das Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Beraters im Sprachendienst in der Englischen und Irischen Übersetzungsabteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zu beenden und ein internes Auswahlverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts durchzuführen, wird aufgehoben.

2.    Der Antrag des Klägers, ihm Schadensersatz zu gewähren, wird zurückgewiesen.

3.    Der Rat trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 7 vom 11. Januar 2003.