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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Kotug International B.V., die Sleepdienst Adriaan Kooren B.V. und der

K&K International B.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

eingereicht am 24. Oktober 2002

    (Rechtssache T-326/02)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Kotug International B.V., die Sleepdienst Adriaan Kooren B.V. und die K&K International B.V., niedergelassen in Rotterdam, haben am 24. Oktober 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerinnen ist T. R. Ottervanger, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerinnen beantragen,

1.die Entscheidung der Kommission C(2002) 2158 endg. betreffend eine staatliche Beihilfe der Niederlande zugunsten der Tätigkeiten niederländischer Schlepper in den Seehäfen und Binnengewässern der Gemeinschaft für nichtig zu erklären;

2.hilfsweise die Artikel 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung der Kommission, in denen die Kommission der niederländischen Regierung u. a. aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern ( mit Ausnahme von Beihilfe, die vor dem 12. September 1990 gewährt worden sind (, für nichtig zu erklären;

3.der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerinnen kamen in den Genuss der sogenannten steuerlichen Erleichterung und der Tonnagesteuer, die von den Niederlanden u. a. zugunsten von Schiffen eingeführt worden war, die für Schlepp- und Hilfeleistungstätigkeiten auf hoher See bestimmt sind. In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese Regelung eine neue staatliche Beihilfe für Schleppschifffahrtstätigkeiten darstelle, die hauptsächlich in Häfen der Gemeinschaft und um diese herum und in Binnengewässern der Gemeinschaft und nicht hauptsächlich auf See. Die Kommission fordert auch die Wiedereinziehung dieser Beihilfe durch den niederländischen Staat.

Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission verstoße dadurch gegen den EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 659/19991, dass sie die betroffenen Regelungen als neue

staatliche Beihilfen qualifiziere. Die betroffenen Regelungen stellten jedoch eine bestehende staatliche Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt worden sei.

Es handele sich folglich nicht um eine Änderung der bestehenden Beihilfe. Nach Ansicht der Kommission sei die Auslegung des niederländischen Gesetzes im Laufe der Jahre geändert worden. Dadurch seien Schlepper eher aufgrund von technischen Schiffskriterien als aufgrund des Ortes, an dem die Tätigkeiten Platz fänden, für die Beihilferegelung in Betracht gekommen. Dies sei jedoch deutlich aus den vom niederländischen Staat angemeldeten Gesetzestexten hervorgegangen, nach denen kein tatsächlich geografisches, sondern ein technisch-qualitatives Kriterium angewendet werde. Die Auslegung der Beihilferegelungen sei daher auch nicht geändert worden.

Ferner habe die Kommission nicht das richtige Verfahren eingehalten. Die Kommission habe, nachdem sie ergänzende Auskünfte erhalten habe, niemals einen Vorschlag für passende Maßnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgelegt. Ebenso wenig habe die Kommission aufgrund von Artikel 9 der Verordnung Nr. 659/1999 die von ihr genehmigte Beihilferegelung überprüft. Auch seien die Voraussetzungen dieses Artikels nicht erfüllt, da es sich nicht um unrichtige Informationen handele. Außerdem habe die Kommission es unterlassen, darzulegen, dass die betroffenen Regelungen nicht durch die von ihr früher genehmigte Beihilfemaßnahme gedeckt würden.

Ferner verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag. Die Kommission erkläre die betroffenen Regelungen zu Unrecht für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Schleppdienste von Hochseeschleppern an Hochseeschiffen fielen unabhängig davon, wo diese Tätigkeiten Platz fänden, in den Anwendungsbereich der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr2.

Die angefochtene Entscheidung verstoße außerdem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999. Die Klägerinnen hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Beihilferegelung rechtmäßig gewesen sei, da sie von der Kommission genehmigt gewesen sei. Eine Rückforderung der bezogenen Beihilfe stehe daher auch im Widerspruch zu den berechtigten Erwartungen der Klägerinnen.

Die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch, dass die Kommission ihre Vorgehensweise in Bezug auf steuerliche Maßnahmen für die Seeschifffahrt geändert habe, auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Eine Änderung der Vorgehensweise in Bezug auf Beihilferegelungen könne nicht dazu führen, dass eine genehmigte Beihilferegelung als neue statt als bestehende Beihilfe qualifiziert werde.

Die Klägerinnen berufen sich ferner auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Begründungspflicht.

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1 - (Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

2 - (Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. 1997, C 205, S. 5).