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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Smit Harbour Towage Rotterdam B.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. Oktober 2002

    (Rechtssache T-328/02)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Smit Harbour Towage Rotterdam B.V., niedergelassen in Rotterdam, hat am 24. Oktober 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist T. R. Ottervanger, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.die Entscheidung der Kommission C(2002) 2158 endg. betreffend eine staatliche Beihilfe der Niederlande zugunsten der Tätigkeiten niederländischer Schlepper in den Seehäfen und Binnengewässern der Gemeinschaft für nichtig zu erklären;

2.hilfsweise die Artikel 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung der Kommission, in denen die Kommission der niederländischen Regierung u. a. aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern ( mit Ausnahme von Beihilfen, die vor dem 12. September 1990 gewährt worden sind (, für nichtig zu erklären;

3.der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die geltend gemachten Klagegründe sind die gleichen wie in der Rechtssache T-326/02.

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