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Amtsblattmitteilung

 

    Klage von Hans Mc Auley gegen den Rat der Europäischen Union,

    eingereicht am 18. Oktober 2002

    (Rechtssache T-324/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Hans Mc Auley, wohnhaft in Wezembeek-Oppem (Belgien), hat am 18. Oktober 2002 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragt,

(die Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion A des Rates vom 30. Januar 2002 aufzuheben, mit der das Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Beraters im Sprachendienst in der Englischen und Irischen Übersetzungsabteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts beendet und als nächster Schritt die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts beschlossen wurde;

(den Rat zu verurteilen, an den Kläger 100 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden zu zahlen.

(dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-230/99 habe das Gericht die Entscheidungen des Rates vom 15. Dezember 1998, mit denen Frau K. auf die Stelle des Beraters im Sprachendienst der Englischen Abteilung ernannt und die Bewerbung des Klägers um diese Stelle abgelehnt worden sei, aufgehoben. Der Rat habe gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt. Der Gerichtshof habe das Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Nach diesem Urteil sei der Rat gehalten, die Bewerbung des Klägers um die fragliche Stelle erneut zu prüfen. Da der Rat diese erneute Prüfung unterlassen habe, habe er gegen Artikel 233 EG verstoßen. Ferner lägen ein offenkundiger Beurteilungsfehler und ein Ermessensmissbrauch vor.

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