Language of document : ECLI:EU:T:2012:593

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

13. November 2012(*)

„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Stillschweigende Verweigerung des Zugangs – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑278/11

ClientEarth mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Friends of the Earth Europe mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Stichting FERN mit Sitz in Leiden (Niederlande),

Stichting Corporate Europe Observatory mit Sitz in Amsterdam,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und C. ten Dam als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, die am 22. April 2011 ergangen und mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert worden sein soll, die sich auf die freiwilligen Zertifizierungsregelungen beziehen, deren Anerkennung durch die Kommission nach Art. 18 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16) beantragt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43), der die Behandlung von Zweitanträgen betrifft, lautet:

„(1)      Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel [263 AEUV] bzw. [228 AEUV].

(2)      In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

(3)      Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des [AEU]-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerinnen, ClientEarth, Friends of the Earth Europe, Stichting FERN und Stichting Corporate Europe Observatory, sind Nichtregierungsorganisationen, die insbesondere im Bereich des Umweltschutzes tätig sind.

3        Mit einem per E‑Mail übersandten Schreiben vom 22. Oktober 2010 beantragten die Klägerinnen bei der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu mehreren Dokumenten, die sich auf die freiwilligen Zertifizierungsregelungen beziehen, deren Anerkennung durch die Kommission nach Art. 18 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16) beantragt wurde (im Folgenden: Erstantrag).

4        Mit E-Mail vom 12. November 2010 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass der Erstantrag am 22. Oktober 2010 registriert und die Frist für die Beantwortung dieses Antrags um fünfzehn Arbeitstage verlängert worden sei.

5        Mit einem per E‑Mail übersandten Schreiben vom 7. Dezember 2010 beantwortete die Kommission den Erstantrag dahin, dass sie ein einziges Dokument zugänglich machte und den Zugang zu den übrigen Dokumenten, die Gegenstand des Erstantrags waren, verweigerte.

6        Mit einem per E‑Mail übersandten Schreiben vom 15. Dezember 2010 stellten die Klägerinnen beim Generalsekretariat der Kommission auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag (im Folgenden: Zweitantrag).

7        Mit einem per E‑Mail übersandten Schreiben vom 12. Januar 2011 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass der Zweitantrag am 15. Dezember 2010 registriert worden sei und dass die für die Beantwortung gesetzte Frist auf der Grundlage der Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 um fünfzehn Tage, d. h. bis 4. Februar 2011, verlängert worden sei. Die Kommission begründete diese Verlängerung mit der großen Zahl der Dokumente, zu denen Zugang begehrt werde, dem technischen Charakter der Daten, die sie enthielten, und der Notwendigkeit, erneut Dritte zu Rate zu ziehen.

8        Mit einem per E‑Mail übersandten Schreiben vom 3. Februar 2011 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass sie nicht in der Lage sei, innerhalb der bis 4. Februar 2011 verlängerten Frist eine endgültige Antwort zu erteilen, da die erforderliche Prüfung der angeforderten Dokumente und die Konsultation der bei ihr betroffenen Dienststellen mehr Zeit in Anspruch genommen hätten als üblich. Sie beabsichtige aber, schnellstmöglich eine solche Antwort zu übersenden.

9        Mit E-Mail an das Generalsekretariat der Kommission vom 23. Februar 2011 wiesen die Klägerinnen auf ihre Bedenken hinsichtlich des Ausbleibens einer Antwort der Kommission auf den Zweitantrag hin und forderten die Kommission auf, ihnen ein genaues Datum für die Antwort mitzuteilen.

10      Mit einem per E‑Mail übersandten Schreiben vom 28. Februar 2011 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass der Zweitantrag in Bearbeitung sei und sie ihr Möglichstes tun werde, um ihn bis Ende März 2011 endgültig zu beantworten.

11      Mit einem per E‑Mail übersandten Schreiben vom 7. April 2011 wiesen die Klägerinnen die Kommission darauf hin, dass sie ihnen noch immer keine endgültige Antwort übersandt habe, und forderten sie auf, ihnen die angeforderten Dokumente innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen ab dem 7. April 2011 zu übersenden, wobei sie hinzufügten, dass sie, wenn sie die Antwort nicht bis zum 22. April 2011 erhalten hätten, beim Gericht Klage gegen die stillschweigende abschlägige Bescheidung dieses Antrags erheben würden.

12      Mit einem per E‑Mail übersandten Schreiben vom 14. April 2011 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass sie wegen neuer Entwicklungen in der fraglichen Angelegenheit und wegen der Schließung ihrer Dienststellen „über Ostern vom 21. bis 25. April 2011“ nicht in der Lage sein werde, den Zweitantrag bis zum 22. April 2011 endgültig zu beantworten, dass die Klägerinnen aber kurz nach diesem Datum mit einer Antwort rechnen könnten.

13      Mit einem per E‑Mail übersandten Schreiben vom 18. April 2011 wiesen die Klägerinnen die Kommission darauf hin, dass die Osterferien unerheblich seien, da der Zweitantrag am 15. Dezember 2010 gestellt und registriert worden sei und seit diesem Antrag 83 Arbeitstage vergangen seien, so dass die maximale Frist für die Behandlung von Zweitanträgen um 68 Arbeitstage und jede nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtlich mögliche Fristverlängerung um 53 Arbeitstage überschritten worden sei.

14      Am 19. September 2011 erließ die Kommission in Beantwortung des Zweitantrags vom 15. Dezember 2010 eine ausdrückliche Entscheidung, die einen Teil der angeforderten Dokumente betraf (im Folgenden: erste ausdrückliche Entscheidung).

 Verfahren

15      Mit Schriftsatz, der am 25. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage gegen die stillschweigende ihren Zweitantrag ablehnende Entscheidung erhoben, die am 22. April 2011 ergangen sein soll (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

16      Am 2. April 2012 ist den Parteien die Entscheidung des Gerichts zugestellt worden, das mündliche Verfahren zu eröffnen und die mündliche Verhandlung für den 5. Juni 2012 anzuberaumen.

17      Mit Schreiben vom 17. April 2012 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie mit Schreiben vom 3. Februar 2012 (im Folgenden: zweite ausdrückliche Entscheidung), das den Klägerinnen am 8. Februar 2012 per Einschreiben zugegangen sei, eine zweite ausdrückliche Entscheidung in Bezug auf die angeforderten Dokumente erlassen habe, die in der ersten ausdrücklichen Entscheidung nicht behandelt worden seien. In diesem Schreiben macht die Kommission förmlich geltend, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen weggefallen sei, so dass der Rechtsstreit im vorliegenden Fall erledigt sei, und beruft sich außerdem darauf, dass die Klage gegen die angefochtene Entscheidung offensichtlich unzulässig sei. Sie sei nämlich nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage eingereicht worden. Die angefochtene Entscheidung sei als stillschweigende Entscheidung mit Ablauf der in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten vorgeschriebenen Frist, d. h. am 4. Februar 2011, zustande gekommen.

18      Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 haben die Klägerinnen auf Aufforderung des Gerichts zu dem von der Kommission gestellten Antrag auf Erledigungserklärung Stellung genommen.

19      Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 haben sie auf Aufforderung des Gerichts eine Stellungnahme zu der von der Kommission im Schreiben vom 17. April 2012 mit der Begründung, die Klage sei verspätet eingereicht worden, inzident geltend gemachten Unzulässigkeit der Klage abgegeben.

 Anträge der Parteien

20      Die Klägerinnen haben ursprünglich beantragt,

–        festzustellen, dass die Kommission gegen Art. 4, insbesondere dessen Abs. 2, 3 und 6, und gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen hat;

–        festzustellen, dass die Kommission gegen Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 unterzeichnet und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus), verstoßen hat;

–        festzustellen, dass die Kommission gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13) verstoßen hat;

–        die stillschweigende Entscheidung, den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu verweigern, für nichtig zu erklären;

–        auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und der Kommission aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist Zugang zu sämtlichen angeforderten Dokumenten zu gewähren, es sei denn, diese sind durch eine in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung geschützt;

–        der Kommission die Kosten einschließlich der den Streithelfern entstandenen Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission hat ursprünglich beantragt,

–        die Klage hinsichtlich der 63 Dokumente, die aufgrund der Entscheidung vom 19. September 2011 zugänglich gemacht wurden, als unzulässig abzuweisen;

–        nach Rechtslage über die Kosten zu entscheiden.

22      Im Schreiben vom 17. April 2012 beantragt die Kommission,

–        die Klage als gegenstandslos abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

23      Im Schreiben vom 4. Mai 2012 beantragen die Klägerinnen,

–        festzustellen, dass sie angesichts der offenkundigen Verfahrensverzögerungen durch die Kommission – unter offensichtlicher Verkennung der Unionsregeln über den Zugang zu Dokumenten und die Transparenz – kein praktisches Interesse mehr an einem Urteil haben und dass im vorliegenden Fall kein Interesse mehr an einer Entscheidung besteht;

–        der Kommission gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

24      Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Zudem kann das Gericht nach Art. 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Im vorliegenden Fall ist das Gericht durch die vorgelegten Unterlagen und die Angaben der Parteien während des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens ausreichend unterrichtet, so dass das Verfahren nicht fortgesetzt zu werden braucht.

25      Im Schreiben vom 17. April 2012, das als Antrag auf Erledigungserklärung zu den Akten genommen wurde, trägt die Kommission erstens vor, dass die Klägerinnen nach der ihnen am 8. Februar 2012 zugestellten zweiten ausdrücklichen Entscheidung, da sie weder innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung eingereicht noch ihre Klageschrift im Hinblick auf diese Entscheidung angepasst hätten, ihr Interesse an einer Klage gegen die angefochtene Entscheidung verloren hätten, so dass das Gericht die vorliegende Rechtssache für erledigt erklären müsse.

26      Zweitens macht die Kommission, ohne mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne des Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung zu erheben, hilfsweise geltend, dass die Klage offensichtlich unzulässig sei, da sie nach Ablauf der den Klägerinnen zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gesetzten Frist eingereicht worden sei. Diese Frist sei am 14. April 2011 abgelaufen.

27      In ihrer mit Schreiben vom 4. Mai 2012 abgegebenen Stellungnahme zum Erledigungsantrag der Kommission machen die Klägerinnen erstens geltend, dass sich die Klage gegen eine stillschweigende Entscheidung der Kommission richte, die sie anhand ihres Schriftwechsels mit der Kommission, der zwischen dem 14. und dem 18. April 2011 stattgefunden habe, auf den 22. April 2011 datierten. Zweitens sei ihnen die zweite ausdrückliche Entscheidung nicht am 8. Februar 2012 zugestellt worden. Diese Zustellung sei nämlich nur an eine von ihnen erfolgt. Drittens räumen sie im Wesentlichen ein, dass sie kein Interesse mehr daran hätten, den ihnen von der Kommission in der zweiten ausdrücklichen Entscheidung verweigerten Zugang zu den von ihnen angeforderten Dokumenten zu erhalten. Viertens machen sie geltend, dass das Vorbringen der Kommission, die Frist für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung der zweiten ausdrücklichen Entscheidung sei abgelaufen, unzutreffend sei. Jedenfalls seien sie nach Erlass dieser Entscheidung berechtigt, die in ihrer Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache enthaltenen Anträge und rechtlichen Argumente abzuändern. Sie bestätigen jedoch, dass sie anerkennen, kein praktisches Interesse mehr an der Erlangung eines Urteils zu haben, und dass somit an einer Entscheidung über den vorliegenden Fall kein Interesse mehr bestehe.

28      In ihrer Antwort auf die die Einhaltung der Klagefrist in der vorliegenden Rechtssache betreffende prozessleitende Maßnahme des Gerichts machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, aus ihrem Schriftwechsel mit der Kommission zwischen dem 3. Februar und dem 18. April 2011 und insbesondere aus den von der Kommission dabei gegebenen und wiederholten Zusagen, sobald wie möglich eine ausdrückliche Entscheidung zu erlassen, gehe hervor, dass sie zu der Annahme berechtigt gewesen seien, dass die stillschweigende Entscheidung nicht mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist am 4. Februar 2011, sondern zu einem späteren, von ihnen auf den 22. April 2011 datierten Zeitpunkt getroffen worden sei.

 Würdigung durch das Gericht

29      Das Gericht beschließt nach Anhörung der Parteien, ungeachtet des von der Kommission in ihrem Schreiben vom 17. April 2012 förmlich gestellten Erledigungsantrags, die Zulässigkeit der vorliegenden Klage in Anbetracht der Frist, über die die Klägerinnen für ihre Einreichung verfügten, zu prüfen.

30      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klagefrist zwingendes Recht ist, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und dass ihre Einhaltung vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21, und Beschluss des Gerichts vom 4. April 2008, Kulykovska-Pawlowski u. a./Parlament und Rat, T‑503/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).

31      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stehen die Klagefristen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts (Urteile des Gerichts vom 15. März 1995, Cobrecaf u. a./Kommission, T‑514/93, Slg. 1995, II‑621, Randnr. 40, und vom 14. Juli 1998, Hauer/Rat und Kommission, T‑119/95, Slg. 1998, II‑2713, Randnr. 22, sowie Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2003, AIT/Kommission, T‑287/02, Slg. 2003, II‑2179, Randnr. 20).

32      Zweitens lehnen es nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht grundsätzlich ab, das bloße Schweigen eines Organs einer stillschweigenden Entscheidung gleichzustellen, außer wenn es ausdrückliche Vorschriften gibt, nach denen bei Ablauf einer Frist davon auszugehen ist, dass ein Organ, das zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde, eine solche Entscheidung erlassen hat, und in denen der Inhalt dieser Entscheidung festgelegt ist, da anderenfalls das Rechtsschutzsystem des AEU-Vertrags beeinträchtigt würde (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C‑123/03 P, Slg. 2004, I‑11647, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T‑189/95, T‑39/96 und T‑123/96, Slg. 1999, II‑3587, Randnr. 27, und vom 9. September 2009, Brink’s Security Luxembourg/Kommission, T‑437/05, Slg. 2009, II‑3233, Randnr. 55).

33      Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf einen Zweitantrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, gilt dies nach Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der Bestimmungen des AEU-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben.

34      Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen stillschweigenden abschlägigen Bescheid im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 handelt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie den Akten zu entnehmen ist, zum Zeitpunkt der Einreichung der Nichtigkeitsklage, d. h. am 25. Mai 2011, den Zweitantrag der Klägerinnen vom 15. Dezember 2010 nicht beantwortet hatte und dass die Klägerinnen auf der Grundlage der Bestimmungen des oben genannten Artikels der Verordnung Nr. 1049/2001 mit der Erhebung ihrer Klage die Rechtmäßigkeit einer Handlung in Frage gestellt haben, die eine abschlägige Antwort der Kommission darstellte.

35      Drittens sind nach Art. 263 Abs. 6 AEUV Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

36      In Anbetracht der oben angeführten Bestimmungen des Vertrags ist in einem ersten Schritt der Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die angefochtene Entscheidung rechtlich zustande gekommen ist, und in einem zweiten Schritt die Klagefrist zu berechnen, über die die Klägerinnen verfügten, um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen.

37      Was die Bestimmung des Zeitpunkts des rechtlichen Zustandekommens der angefochtenen Entscheidung betrifft, hat der Verordnungsgeber, wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt, zur Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrung und damit der vollen Wirksamkeit des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, vorgesehen, die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in zwei Phasen, die in den Art. 7 und 8 der Verordnung geregelt sind, u. a. mit der zusätzlichen Möglichkeit zu versehen, den Rechtsweg zu beschreiten. Dies gilt insbesondere für stillschweigende abschlägige Bescheide im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung.

38      Dass in den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die „vorgeschriebene Frist“ und nicht auf eine bestimmte Frist Bezug genommen wird, erklärt sich dadurch, dass die Dauer der Behandlung eines Zweitantrags nach Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zwischen mindestens 15 und höchstens 30 Arbeitstagen ab der Registrierung des Antrags variieren kann. Folglich ist die Länge der vorgeschriebenen Frist im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 in jedem Einzelfall nach Maßgabe der Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung anhand des Verlaufs des Verfahrens zu berechnen, in dem das betreffende Organ die bei ihm gestellten Zweitanträge behandelt.

39      Im vorliegenden Fall ist erstens zwischen den Parteien unstreitig, dass die Frist, die der Kommission für die Beantwortung des von ihren Dienststellen am 15. Dezember 2010 registrierten Zweitantrags zur Verfügung stand, nachdem sie sie auf der Grundlage der Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 um 15 Arbeitstage verlängert hatte, am 4. Februar 2011 ablief. Angesichts der Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1), der Liste der dienstfreien Tage im Jahr 2010 (ABl. 2008, C 166, S. 18) und der Liste der dienstfreien Tage für das Personal der Institutionen der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2011 (ABl. 2009, C 230, S. 10) ist festzustellen, dass diese Berechnung der Frist für die Beantwortung des Zweitantrags fehlerfrei ist. Folglich lief die vorgeschriebene Frist im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall am 4. Februar 2011 ab.

40      Aus den oben in den Randnrn. 35 bis 39 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung in Gestalt eines stillschweigenden abschlägigen Bescheids am 4. Februar 2011 zustande gekommen ist.

41      Was die Berechnung der Frist betrifft, die den Klägerinnen für die Einreichung ihrer Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung zur Verfügung stand, begann die in Art. 263 AEUV genannte Klagefrist gemäß Art. 101 § 1 der Verfahrensordnung am 5. Februar 2011 und endete gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung am 14. April 2011, d. h. mehr als einen Monat vor Einreichung der Klage am 25. Mai 2011.

42      An diesem Ergebnis vermögen die Argumente der Klägerinnen nichts zu ändern.

43      Zwar teilte die Kommission im Schreiben vom 3. Februar 2011 ausdrücklich mit, dass sie beabsichtige, den Zweitantrag innerhalb kürzester Frist endgültig zu beantworten, sodann im Schreiben vom 28. Februar 2011, dass sie ihr Möglichstes tue, damit eine solche Antwort bis Ende März 2011 erteilt werde, und schließlich im Schreiben vom 14. April 2011, dass sie damit rechne, die Antwort kurz nach dem 22. April 2011 zu übersenden. Angesichts ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zusagen brachte die Kommission somit gegenüber den Klägerinnen ihre Absicht zum Ausdruck, den Zweitantrag kurzfristig im Lauf des ersten Halbjahrs 2011 endgültig zu beantworten.

44      Ferner teilten die Klägerinnen der Kommission in ihrem Schreiben vom 7. April 2011 ausdrücklich mit, dass sie, sollte ihr Zweitantrag nicht bis zum 22. April 2012 endgültig beantwortet werden, eine Nichtigkeitsklage gegen die zu diesem Zeitpunkt zustande gekommene stillschweigende Entscheidung erheben würden.

45      Keiner der beiden oben in den Randnrn. 43 und 44 dargestellten Umstände konnte jedoch – anders als die Klägerinnen zum damaligen Zeitpunkt offenbar meinten und sowohl in ihrer Stellungnahme zum Erledigungsantrag als auch in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2012 geltend gemacht haben – dazu führen, dass der Zeitpunkt des Zustandekommens der stillschweigenden Entscheidung auf den 22. April 2011 hinausgeschoben wurde.

46      Wie oben in Randnr. 31 ausgeführt, stehen die Klagefristen nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts. Da die Klägerinnen jedoch, wie sich aus den Schreiben vom 4. Mai und vom 29. Juni 2012 ergibt, im Hinblick auf den Schriftwechsel zwischen ihnen und der Kommission der Auffassung waren, dass der stillschweigende abschlägige Bescheid im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 am 22. April 2011 ergangen sei, wollten sie offensichtlich durch Hinausschiebung des Zeitpunkts des Zustandekommens dieser Entscheidung und damit des Zeitpunkts, zu dem die ihnen für die Einreichung der Nichtigkeitsklage zur Verfügung stehende Frist zu laufen begann und zu dem sie ablief, über die Frist für die Erhebung dieser Klage disponieren.

47      Nach alledem ist die Klage wegen Verspätung in vollem Umfang als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

 Kosten

48      Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

49      Die zahlreichen ausdrücklichen Zusagen der Kommission in ihren Schreiben vom 3. Februar, 28. Februar und 14. April 2011, auf die oben in Randnr. 43 hingewiesen worden ist, konnten bei den Klägerinnen berechtigte Erwartungen in Bezug auf das unmittelbare Bevorstehen einer endgültigen Antwort auf den Zweitantrag vom 15. Dezember 2010 entstehen lassen. Deshalb nahmen die Klägerinnen, wie sich aus ihrer Stellungnahme zum Erledigungsantrag ergibt – zwar zu Unrecht, doch angesichts der Eindeutigkeit der Zusagen der Kommission durchaus verständlicherweise –, an, dass die Behandlung dieses Antrags fortdauere und der Zeitpunkt des Ablaufs der vorgeschriebenen Frist hinausgeschoben worden sei.

50      Im Übrigen erfolgte diese Antwort letztlich entgegen der ausdrücklichen Zusagen der Kommission in ihren Schreiben vom 3. Februar, 28. Februar und 14. April 2011, kurzfristig endgültig auf den Zweitantrag zu antworten, erst am 3. Februar 2012, d. h. fast auf den Tag genau ein Jahr nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist im Sinne der Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001. Somit hat die Kommission diese Frist offenkundig und deutlich überschritten.

51      In Anbetracht dieser außergewöhnlichen, die Behandlung des Zweitantrags durch die Kommission kennzeichnenden Umstände entspricht es der Billigkeit, ihr neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der den Klägerinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Klägerinnen tragen ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von ClientEarth, Friends of the Earth Europe, Stichting FERN und Corporate Europe Observatory, die ein Viertel ihrer eigenen Kosten tragen.

Luxemburg, den 13. November 2012

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


* Verfahrenssprache: Englisch.