Language of document : ECLI:EU:T:2013:299

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

6. Juni 2013(*)

„Landwirtschaft – Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker auf dem Markt der Europäischen Union und zur Eröffnung eines Zollkontingents – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage“

In der Rechtssache T‑279/11

T&L Sugars Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Sidul Açúcares, Unipessoal Lda mit Sitz in Santa Iria de Azóia (Portugal),

Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck, avocat, und D. Slater, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch P. Rossi und A. Demeneix, dann durch P. Rossi, A. Demeneix und N. Donnelly, und schließlich durch P. Rossi und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Sitbon und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

und

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und C. Candat als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und ‑isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011 (ABl. L 60, S. 6), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. L 79, S. 8), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (ABl. L 81, S. 8) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (ABl. L 104, S. 39) sowie wegen Schadensersatz

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und K. O’Higgins,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerinnen, T&L Sugars Ltd und Sidul Açúcares, Unipessoal Lda, sind in der Europäischen Union ansässige Rohrzuckerraffinerien. Ihre Produktionskapazität entspricht zusammen ungefähr der Hälfte der herkömmlichen Bedarfsmenge der Rohrzuckerraffinationsindustrie der Union.

2        Das Zuckerangebot auf dem Markt der Union umfasst zum einen den durch Verarbeitung von Zuckerrüben aus der Binnenmarktproduktion der Union hergestellten Zucker und zum anderen den durch Raffination von aus Drittländern importiertem Rohrohrzucker hergestellten Zucker, wobei das Endprodukt in beiden Fällen chemisch identisch ist. Der Rohrohrzucker aus der Union, d. h. den französischen Überseedepartements und den Azoren, macht weniger als 2 % der Zuckerproduktion der Union aus.

3        Zwischen dem 3. März und dem 19. April 2011 erließ die Europäische Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung des Zuckerangebots auf dem Markt der Union, auf dem Zucker knapp war.

4        Diese Maßnahmen sollten zum einen den Herstellern der Union den Absatz einer beschränkten Menge an Zucker und Isoglukose über die inländische Produktionsquote hinaus und zum anderen die Eröffnung eines Zollkontingents erlauben, das jedem Wirtschaftsteilnehmer ermöglichte, eine begrenzte Menge an Zucker im Rahmen der Aussetzung der Einfuhrzölle einzuführen.

5        Diese Maßnahmen wurden im Rahmen der folgenden Rechtsakte erlassen (im Folgenden: angefochtene Verordnungen):

–        Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und ‑isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011 (ABl. L 60, S. 6);

–        Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. L 79, S. 8);

–        Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 (ABl. L 81, S. 8);

–        Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen (ABl. L 104, S. 39).

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

6        Mit Klageschrift, die am 30. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

7        Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 20. Oktober 2011 sind der Rat der Europäischen Union und die Französische Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Da die Klägerinnen die vertrauliche Behandlung gegenüber den Streithelfern beantragt haben, ist die Übermittlung der Verfahrensschriftstücke an die Streithelfer auf die nichtvertraulichen Fassungen beschränkt worden.

8        Am 26. Oktober 2011 hat die Kommission mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

9        Die Gesellschaften RAR – Refinerias de açùcar reunidas, SA, DAI – Sociedade de desenvolvimento agro-industrial, SA, Gruppo SFIR SpA und SFIR Raffineria di Brindisi SpA einerseits sowie das Comité européen des fabricants de sucre (Europäischer Ausschuss der Zuckerhersteller) andererseits haben beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen bzw. der Kommission zugelassen zu werden. Die Entscheidung über diese Anträge wurde vertagt, bis das Gericht über die Einrede der Unzulässigkeit entschieden hat.

10      Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahmen zur Einrede der Unzulässigkeit am 13. Januar 2012 abgegeben. Der Rat und die Französische Republik haben ihre auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkten Streithilfeschriftsätze am 10. bzw. 16. April 2012 eingereicht. Die Kommission und die Klägerinnen haben ihre Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen am 22. Mai bzw. am 18. Juni 2012 abgegeben.

11      Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts den Beteiligten schriftliche Fragen vorgelegt, auf die sie fristgemäß geantwortet haben.

12      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 17. Januar 2013 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

13      In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen,

–        die angefochtenen Verordnungen für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die Bestimmungen der Art. 186 Buchst. a und Art. 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) für rechtswidrig zu erklären und die angefochtenen Verordnungen für nichtig zu erklären, soweit sie sich unmittelbar oder mittelbar auf diese Bestimmungen als Rechtsgrundlage stützen;

–        die durch die Kommission vertretene Europäische Union zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die Kommission nicht ihren rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, und die Höhe dieses Schadensersatzes für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2011 auf 35 485 746 Euro zuzüglich der laufenden Verluste der Klägerinnen nach diesem Datum oder einen anderen Betrag des Schadens nach Maßgabe seiner Entwicklung im Laufe des Verfahrens, wie ihn die Klägerinnen nachweisen werden, festzusetzen;

–        die Zahlung von Zinsen für den zu zahlenden Betrag ab dem Erlass des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung des Hauptbetrags in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zu diesem Zeitpunkt festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten oder eines anderen vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Zinssatzes anzuordnen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14      Außerdem geht aus den Randnrn. 174 bis 180 der Klageschrift hervor, dass die Klägerinnen auch, aber „nur vorsorglich“ für den Fall, dass die Klage gegen die Verordnung Nr. 222/2011 und die Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 als unzulässig erachtet wird, eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen diese Verordnungen erheben.

15      In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen

–        in Bezug auf die Nichtigkeitsklage:

–        den von der Kommission eingereichten und mit „Einrede der Unzulässigkeit“ überschriebenen Schriftsatz als eine Klagebeantwortung zu behandeln und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen aus dieser Umdeutung zu ziehen;

–        hilfsweise, diesen Schriftsatz wegen Verstoß gegen Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts als unzulässig zurückzuweisen;

–        die Einrede der Unzulässigkeit jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen;

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        hilfsweise, der Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 186 Buchst. a und Art. 187 der Verordnung Nr. 1234/2007 stattzugeben und die angefochtenen Verordnungen für nichtig zu erklären, soweit sie sich unmittelbar oder mittelbar auf diese Bestimmungen als Rechtsgrundlage stützen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        in Bezug auf die Schadensersatzklage:

–        ein Versäumnisurteil zu erlassen;

–        hilfsweise, die Einrede der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen;

–        der Schadensersatzklage einschließlich des Antrags auf Zahlung von Zinsen auf den geltend gemachten Betrag stattzugeben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission, unterstützt durch den Rat und die Französische Republik, beantragt in der Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Will eine Partei mit gesondertem Schriftsatz eine Entscheidung über die Unzulässigkeit herbeiführen, entscheidet das Gericht nach Art. 114 §§ 1 und 4 seiner Verfahrensordnung über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor.

18      Im vorliegenden Fall entscheidet das Gericht, über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit vorab zu entscheiden.

19      Vorweg ist über den Antrag der Klägerinnen, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig zurückzuweisen, und über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu entscheiden.

 Zur Zulässigkeit der Einrede der Unzulässigkeit

20      Die Klägerinnen machen geltend, dass der von der Kommission nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellte Antrag unzulässig sei, weil er in Wirklichkeit eine Klagebeantwortung sei. Da er gegen Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung verstoße, sei er unzulässig.

21      Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen, hat sie dies nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz zu beantragen. Der Schriftsatz muss außer dem Antrag dessen tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten; Unterlagen, auf die sich die Partei beruft, sind beizufügen.

22      Es ist festzustellen, dass der Antrag der Kommission im vorliegenden Fall in einem besonderen Schriftsatz enthalten ist, der den Antrag der Beklagten sowie dessen Begründung enthält. Dieser Antrag ist im Übrigen mit „Einrede der Unzulässigkeit“ überschrieben und beruft sich eindeutig auf Art. 114 der Verfahrensordnung.

23      Bestimmte Argumente der Kommission beziehen sich zwar möglicherweise, wie die Klägerinnen behaupten, auf die Begründetheit, doch kann dies die Hinlänglichkeit der Begründung zur Stützung des Antrags auf Unzulässigkeit der Klage nicht in Frage stellen.

24      Somit ist festzustellen, dass die Einrede der Unzulässigkeit den Voraussetzungen des Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung genügt und daher zulässig ist.

 Zum Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

25      Die Klägerinnen machen geltend, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit betreffe nur die Nichtigkeitsklage und nicht die Schadensersatzklage. Die Kommission sei auf die Klageschrift, was den Antrag auf Schadensersatz betreffe, nicht eingegangen. Die Klägerinnen beantragen, über den Antrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

26      Nach Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung kann, wenn der Beklagte seine Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht einreicht, der Kläger Versäumnisurteil beantragen.

27      Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen eine einzige Klageschrift eingereicht, die die Anträge auf Nichtigerklärung und auf Schadensersatz enthält.

28      In ihrem Antrag nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung, der form- und fristgerecht eingereicht worden ist, hält die Kommission die Klage insgesamt für unzulässig.

29      Unter diesen Umständen kann das Verfahren gemäß Art. 114 § 4 der Verfahrensordnung nur fortgeführt werden, wenn das Gericht den Antrag der Kommission verwirft oder die Entscheidung dem Endurteil vorbehält.

30      Selbst wenn die Kommission, wie die Klägerinnen vortragen, kein stichhaltiges Argument zur Unzulässigkeit des Antrags auf Schadensersatz vorgebracht hätte, wäre dies bei der Frage der Begründetheit der Klage zu würdigen und könnte nicht bedeuten, dass auf die Klage nicht in der vorgeschriebenen Form geantwortet worden ist.

31      Da die Voraussetzungen des Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, ist über den Schadensersatzantrag nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

 Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

32      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV „[kann j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“.

33      Im vorliegenden Fall begründen die Klägerinnen ihre Befugnis zur Erhebung einer Klage gegen die angefochtenen Verordnungen damit, dass diese Handlungen Rechtsakte mit Verordnungscharakter seien, die sie unmittelbar beträfen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen oder, hilfsweise, sie unmittelbar und individuell beträfen.

34      Die Kommission, unterstützt durch den Rat und die Französische Republik, macht geltend, die angefochtenen Verordnungen seien Rechtsakte mit Verordnungscharakter, beträfen aber die Klägerinnen weder individuell noch unmittelbar und zögen außerdem Durchführungsmaßnahmen nach sich.

35      Nach Ansicht des Gerichts ist zuerst die Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen, die darauf gestützt wird, dass die angefochtenen Verordnungen Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, und dann die Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender individueller Betroffenheit.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass die angefochtenen Verordnungen Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen

36      Die angefochtenen Verordnungen stellen Rechtsakte mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV dar, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Geltung handelt, die nicht nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren oder einem besonderen Gesetzgebungsverfahren im Sinne von Art. 289 Abs. 1 bis 3 AEUV erlassen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011, Microban International und Microban [Europe]/Kommission, T‑262/10, Slg. 2011, II‑7697, Randnr. 21). Dieser Punkt wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.

37      Was die Frage betrifft, ob die angefochtenen Verordnungen Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich ziehen, so sollen sie zum einen den Herstellern der Union den Absatz einer begrenzten Menge an Zucker und Isoglukose über die inländische Produktionsquote hinaus und zum anderen die Eröffnung eines Zollkontingents erlauben, das jedem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht, eine begrenzte Menge an Zucker im Rahmen der Aussetzung der Einfuhrzölle einzuführen.

38      Was zum einen das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker betrifft, gestattet die Verordnung Nr. 222/2011 das Inverkehrbringen von 500 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und von 26 000 Tonnen Isoglukose über die Quote hinaus, wobei eine Abgabe von null statt der normalerweise für Überschusszucker geltenden Abgabe von 500 Euro/Tonne festgesetzt worden ist.

39      Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 222/2011 sieht vor, dass die Erzeuger, um diese Sondermenge in Anspruch nehmen zu können, Bescheinigungen beantragen und sich dafür an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat wenden müssen, in dem sie zugelassen sind. Nach Art. 4 dieser Verordnung entscheiden diese Behörden auf der Grundlage der Bedingungen dieser Verordnung über die Zulässigkeit der Anträge und unterrichten anschließend die Kommission über die zulässigen Anträge.

40      Aus den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 222/2011 geht hervor, dass die Kommission, sobald die für den Nichtquotenzucker vorgesehene Menge überschritten ist, einen Zuteilungskoeffizienten festsetzt, um die zur Verfügung stehende Menge gleichmäßig zu verteilen, die noch nicht mitgeteilten Anträge ablehnt und den Zeitraum für die Antragstellung abschließt. Allwöchentlich stellen die nationalen Behörden nach dem im Anhang der Verordnung enthaltenen Muster Bescheinigungen aus, die einen Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe für die der Kommission in der Vorwoche mitgeteilten Anträge geben.

41      Nach Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 293/2011 legte die Kommission den von den nationalen Behörden auf die vom 14. bis zum 18. März 2011 gestellten Anträge anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten auf 67,106224 % fest. Außerdem wies sie die weiteren Anträge zurück und schloss den Zeitraum für die Antragstellung ab.

42      Was zum anderen das außergewöhnliche Einfuhrkontingent betrifft, sieht die Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 vor, dass die Einfuhrzölle vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 für eine Menge von 300 000 Tonnen Zucker ausgesetzt werden.

43      Bezüglich der Verwaltung dieses Kontingents enthält die Durchführungsverordnung Nr. 302/2011 einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254, S. 82), die wiederum auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238, S. 13) sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (kodifizierte Fassung) (ABl. L 114, S. 3) verweist.

44      Nach den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1301/2006 und Art. 12 der Verordnung Nr. 376/2008 werden die Einfuhrlizenzanträge den nationalen Behörden im Rahmen der Verwaltung der Kontingente übermittelt, die auf die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen achten. Anschließend teilen sie der Kommission nach den Art. 7 und 11 der Verordnung Nr. 1301/2006 und den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 891/2009 die gestellten Anträge mit, erteilen den Wirtschaftsteilnehmern die Einfuhrlizenzen und informieren die Kommission über die zugewiesenen Mengen.

45      Die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 legt den Zuteilungskoeffizienten für die vom 1. bis 7. April 2011 eingereichten Einfuhrlizenzanträge, für die die verfügbare Menge nicht ausreichte, auf 1,8053 % fest und setzt die Einreichung weiterer Anträge bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2010/2011 aus.

46      In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zunächst einen Antrag bei den nationalen Behörden einreichen müssen, um das Recht zu erhalten, Zucker im Rahmen der von den angefochtenen Verordnungen vorgesehenen Sonderregelungen in den Verkehr zu bringen oder zu importieren.

47      Zudem werden die Bescheinigungen, die einen Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe geben, sowie die Einfuhrlizenzen von den nationalen Behörden erteilt, die hierbei die von den Durchführungsverordnungen Nrn. 293/2011 und 393/2011 festgelegten Zuteilungskoeffizienten anwenden.

48      Daraus folgt, dass sowohl die angefochtenen Verordnungen, die den Absatz von Nichtquotenzucker betreffen, als auch diejenigen, die das Zollkontingent betreffen, ihre Rechtswirkungen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nur über die von den Mitgliedstaaten zuvor getroffenen Maßnahmen entfalten können.

49      Außerdem geht aus den angefochtenen Verordnungen hervor, dass die nationalen Maßnahmen ihrer Natur nach Entscheidungen sind, da die nationalen Behörden nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 222/2011 den Antragstellern die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten vorschreiben, nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 222/2011 und Art. 6 der Verordnung Nr. 1301/2006 über die Zulässigkeit der Anträge entscheiden und nach Art. 6 der Verordnung Nr. 222/2011 und Art. 7 der Verordnung Nr. 1301/2006 die Bescheinigungen, die einen Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe geben, ausstellen und die Einfuhrlizenzen erteilen können.

50      Die angefochtenen Verordnungen setzen somit individuelle Entscheidungen, die auf nationaler Ebene getroffen werden, voraus, ohne die sie die Rechtsstellung der betroffenen natürlichen und juristischen Personen nicht berühren können.

51      Folglich können diese Verordnungen nicht als Rechtsakte qualifiziert werden, die keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich ziehen.

52      Diese Feststellung kann nicht durch das Argument der Klägerinnen in Frage gestellt werden, die unter Hinweis auf das von Art. 263 Abs. 4 AEUV verfolgte Ziel hervorheben, dass die nationalen Behörden bei der Durchführung der angefochtenen Verordnungen über keinen Ermessensspielraum verfügten, da ihre Rolle „rein mechanisch“, d. h. die „eines einfachen Briefkastens“ sei.

53      Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist die Frage, ob der angefochtene Rechtsakt mit Verordnungscharakter den mit den Durchführungsmaßnahmen betrauten Behörden einen Ermessensspielraum lässt, nicht relevant, um zu bestimmen, ob er Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich zieht oder nicht (Beschlüsse des Gerichts vom 4. Juni 2012, Hüttenwerke Krupp Mannesmann u. a./Kommission, T‑379/11, Randnr. 51, und Eurofer/Kommission, T‑381/11, Randnr. 59).

54      Die Klägerinnen machen unter Berufung auf das Urteil Microban International und Microban (Europe)/Kommission geltend, dass die fraglichen Durchführungsmaßnahmen keine „echten“ Durchführungsmaßnahmen, sondern nur „begleitende“ Maßnahmen seien, doch sind die Umstände des angeführten Urteils anders als die im vorliegenden Fall.

55      Im Urteil Microban International und Microban (Europe)/Kommission (Randnr. 29) stellte das Gericht nämlich fest, dass das Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden chemischen Stoffs ab einem bestimmten Zeitpunkt ohne weiteres Zutun zwingend galt, auch wenn die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit verfügten, während eines Übergangszeitraums Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Da der in dem angefochtenen Rechtsakt vorgesehene Übergangszeitraum somit eine begleitende Maßnahme zu dem Verbot war, um das es in dem Rechtsstreit ging, wurden die während dieses Zeitraums erlassenen Durchführungsmaßnahmen bei der Prüfung der Befugnis, Klage gegen das Verbot zu erheben, nicht berücksichtigt.

56      Im vorliegenden Fall hingegen sind die angefochtenen Verordnungen, da sie das Recht vorsehen, den Zucker unter besonders günstigen Bedingungen in den Verkehr zu bringen oder einzuführen, nicht ohne weiteres Zutun anwendbar, sondern erfordern den Erlass nationaler Maßnahmen, um Rechtswirkungen gegenüber Privaten zu entfalten.

57      Daher ist die mit dem Urteil Microban International und Microban (Europe)/Kommission (Randnr. 29) getroffene Entscheidung unter den Bedingungen des vorliegenden Falls nicht übertragbar.

58      Was sodann das von Art. 263 Abs. 4 AEUV verfolgte Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es einer natürlichen oder juristischen Person ermöglicht werden soll, gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage zu erheben und dadurch Fälle zu vermeiden, in denen eine solche Person das Recht verletzen müsste, um Zugang zu den Gerichten zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Eurofer, Randnr. 60).

59      Diese Bestimmung setzt so das von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) garantierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz um.

60      Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen nicht geltend, das Recht verletzen zu müssen, um Zugang zu den Gerichten zu erhalten. Allerdings sei zumindest nicht sicher, ob sie gegen die zur Durchführung der angefochtenen Verordnungen getroffenen nationalen Maßnahmen Klage erheben könnten.

61      Sie weisen darauf hin, dass im portugiesischen Recht „einfache Durchführungshandlungen“ wie die Entscheidungen der nationalen Behörde über die Erteilung von Bescheinigungen nicht anfechtbar seien, es sei denn, sie seien mit einer anderen Rechtswidrigkeit als der behaftet, die den Grundrechtsakt betreffe. Nach portugiesischem Recht könne man sich also nicht auf die Rechtswidrigkeit des Unionsrechtsakts berufen, indem man die von den nationalen Behörden ausgestellte Bescheinigung angreife.

62      Außerdem könnten die Klägerinnen auf nationaler Ebene nicht die in Durchführung der Verordnungen Nrn. 222/2011 und 293/2011 getroffenen Maßnahmen anfechten, die sich nur an die Zuckerhersteller der Union richteten. Es handele sich um Bescheinigungen, die zugunsten Dritter ausgestellt würden, nicht veröffentlicht würden und die vertrauliche Daten enthielten, so dass die Klägerinnen weder von ihrer Existenz erfahren noch von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen und sie somit auch nicht anfechten könnten.

63      Die Kommission hat auf eine entsprechende Frage des Gerichts erklärt, sie könne zwar keine definitive Antwort geben, sei aber der Meinung, die Klägerinnen seien wahrscheinlich nicht zur Anfechtung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Verordnungen Nrn. 222/2011 und 293/2011 erlassenen Maßnahmen berechtigt, da sie von den fraglichen Maßnahmen weder betroffen noch deren Adressaten seien. Daher könnten sie wahrscheinlich kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse dartun. Allerdings sei die Frage, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats einer Person kein Rechtsschutzinteresse mit der Begründung zuerkenne, weil sie kein ausreichendes Interesse dartun könne, für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage in Anbetracht der Bedingungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht von Belang.

64      Die Französische Republik trägt hierzu vor, dass für die französischen Verwaltungsgerichte die von den nationalen Behörden auf der Grundlage der angefochtenen Verordnungen erlassenen Maßnahmen Entscheidungen und somit anfechtbare Handlungen seien. Zum Rechtsschutzinteresse anderer Personen als der Adressaten einer Entscheidung sei im Übrigen zu sagen, dass das Rechtsschutzinteresse eventueller Kläger von den französischen Verwaltungsgerichten weithin anerkannt sei, z. B., wenn ein Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung anfechte, die einem Wettbewerber zugutekomme.

65      Zu dieser Debatte ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit feststellen lässt, dass die Klägerinnen über einen Rechtsbehelf verfügen, mit dem sie die von den nationalen Behörden zur Durchführung der angefochtenen Verordnungen getroffenen Maßnahmen anfechten können.

66      Zum einen ist im Unterschied zu bestimmten anderen Bereichen wie dem der Zollvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, T‑429/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43) im abgeleiteten Unionsrecht ein solcher Rechtsbehelf auf nationaler Ebene nicht ausdrücklich vorgeschrieben.

67      Zum anderen deuten die Ausführungen der Parteien zu den im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen darauf hin, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten voneinander abweichend geregelt haben, ob die angefochtenen Verordnungen mit einer Klage angefochten werden können.

68      Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

69      Jedoch kann die Anwendung der in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltenen Bedingung durch das Gericht, die das Fehlen von Durchführungsmaßnahmen betrifft, nicht davon abhängig gemacht werden, dass in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten ein wirksamer Rechtsbehelf besteht, mit dem die Gültigkeit des Unionsrechtsakts in Frage gestellt werden kann.

70      Eine solche Regelung würde nämlich erfordern, dass die Unionsgerichte in jedem Einzelfall das nationale Verfahrensrecht prüfen und auslegen, was ihre Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtswidrigkeit der Unionsrechtsakte überschreiten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 43, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C‑263/02 P, Slg. 2004, I‑3425, Randnr. 33).

71      Diese Schlussfolgerung kann im Übrigen nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt werden, die unter Berufung auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geltend machen, ein Rechtsbehelf auf nationaler Ebene sei offensichtlich nicht wirksam, da die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht dafür zuständig seien, den Unionsrechtsakt für ungültig zu erklären.

72      Die Unionsgerichte können nämlich die Voraussetzungen, unter denen ein Einzelner Klage gegen eine Verordnung erheben kann, nicht so auslegen, dass es zu einer Abweichung von diesen Voraussetzungen, die im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind, kommt, ohne damit ihre Befugnisse zu überschreiten; dies gilt auch im Licht des Grundsatzes eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. in diesem Sinne Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44, und Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 36).

73      Nach alledem ist der Einrede der Unzulässigkeit, die darauf gestützt wird, dass die angefochtenen Verordnungen keine Rechtsakte mit Verordnungscharakter darstellen, die keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich ziehen, stattzugeben.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender individueller Betroffenheit

74      Die Kommission trägt vor, die angefochtenen Verordnungen seien Rechtsakte von allgemeiner Geltung, die die Klägerinnen nicht individuell beträfen.

75      Die Klägerinnen machen geltend, „zumindest“ von der Verordnung Nr. 393/2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten bezüglich des Zollkontingents über die Zuckereinfuhr zum Zollsatz null individuell betroffen zu sein.

76      Gemäß ständiger Rechtsprechung ist eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, von einer angefochtenen Handlung nur dann individuell betroffen, wenn sie von ihr aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und dadurch in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individualisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, und Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36).

77      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtenen Verordnungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfalten, da sie für die gesamten Zuckerhersteller der Union und für alle Zuckerimporteure gelten, ohne die Klägerinnen in irgendeiner Weise zu individualisieren.

78      In Bezug auf die Verordnungen Nrn. 222/2011, 293/2011 und 302/2011 tragen die Klägerinnen nichts vor, was als Nachweis geeignet ist, dass die Verordnungen sie individuell berühren.

79      In Bezug auf die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 machen sie geltend, diese betreffe eine geschlossene Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, da sie einen Zuteilungskoeffizienten für die Verteilung des Zollkontingents allein zwischen den Importeuren, die ihren Antrag vom 1. bis zum 7. April 2011 gestellt hätten, festsetze. Die Zahl der betroffenen Personen sei daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung festgelegt gewesen.

80      Die am 19. April 2011 erlassene Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 legt den Zuteilungskoeffizienten, der nur auf die vom 1. bis zum 7. April 2011 eingereichten Lizenzanträge anwendbar ist, fest.

81      Diese Verordnung betrifft somit eine zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmte Zahl an Wirtschaftsteilnehmern, die nicht erweitert werden kann. Es steht im Übrigen fest, dass die Klägerinnen ihre Anträge zwischen diesen beiden Zeitpunkten gestellt haben und daher zu den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern gehören.

82      Berührt die angefochtene Maßnahme eine Gruppe von Personen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, so können diese Personen von der Maßnahme insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 60, vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C‑152/88, Slg. 1990, I‑2477, Randnr. 11).

83      Dies ändert aber nichts daran, dass der Umstand, dass die von der angefochtenen Maßnahme erfassten Personen nach Zahl oder sogar Identität zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 21. Juni 1993, Chiquita Banana u. a./Rat, C‑276/93, Slg. 1993, I‑3345, Randnr. 8, und vom 28. Juni 2001, Eridania u. a./Rat, C‑352/99 P, Slg. 2001, I‑5037, Randnr. 59).

84      Da insbesondere der beschränkte Kreis aus der Natur der durch die gerügten Vorschriften geschaffenen Regelung resultiert, kann die Zugehörigkeit zu diesem Kreis die betroffene Person nicht individualisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1996, Weber/Kommission, T‑482/93, Slg. 1996, II‑609, Randnrn. 65 und 66, und vom 7. November 1996, Roquette Frères/Rat, T‑298/94, Slg. 1996, II‑1531, Randnrn. 41 und 43).

85      Die Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten ist in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1301/2006 für den Fall vorgesehen, dass die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für das Zollkontingent verfügbaren Mengen übersteigen. Aus der von dieser Bestimmung vorgesehenen Berechnungsmethode geht hervor, dass der Zuteilungskoeffizient von der verfügbaren Menge und der beantragten Menge ohne Rücksicht auf die individuellen Anträge oder die spezifische Situation der Antragsteller abhängt.

86      Somit setzt die Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 den einheitlichen Zuteilungskoeffizienten für die Verteilung der für das Zollkontingent vorgesehenen begrenzten Menge unter sämtlichen Wirtschaftsteilnehmern, die einen Einfuhrantrag eingereicht haben, fest.

87      Diese Verordnung berührt daher die Rechtsstellung der Antragsteller aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher und tatsächlicher Art.

88      Außerdem wäre die Festsetzung eines einheitlichen Koeffizienten zur Verteilung der verfügbaren Menge ohne Kenntnis der Gesamtzahl der ordnungsgemäß eingereichten Anträge nicht möglich gewesen. Somit musste die Einreichung von Anträgen vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung zwangsläufig ausgesetzt werden, so dass die Beschränkung des Kreises aus der Natur der durch die Verordnung Nr. 302/2011 eingeführten Regelung resultiert.

89      Daraus folgt, dass jede der Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Hersteller, der einen Lizenzantrag gestellt hat, und in der gleichen Weise wie alle anderen Hersteller, die dies vor der Aussetzung getan haben, berührt wird. Unter diesen Umständen kann die Zugehörigkeit zu einem beschränkten Kreis, die im Übrigen aus der Natur der fraglichen Regelung resultiert, die Klägerinnen nicht individualisieren.

90      Zwar machen die Klägerinnen außerdem geltend, dass ihre Situation durch die Verpflichtung der Kommission, ihre Situation beim Erlass der angefochtenen Verordnung zu berücksichtigen, gekennzeichnet sei, doch ist das Vorliegen einer solchen Verpflichtung nicht dargetan worden.

91      Zum einen geht das Argument, das die Klägerinnen auf Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58, S. 1) stützen, ins Leere, da diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 1234/2007 aufgehoben wurde und damit zur maßgeblichen Zeit nicht mehr in Kraft war.

92      Zum anderen verweisen die Klägerinnen zwar auch auf Art. 186 Buchst. a und Art. 187 der Verordnung Nr. 1234/2007, die u. a. vorsehen, dass „[d]ie Kommission … die erforderlichen Maßnahmen … bei Erzeugnissen der Sektoren Zucker … [ergreifen] [kann], wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen oder sinken“ bzw., dass sie „insbesondere die Einfuhrzölle für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen [kann]“, doch geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung keineswegs hervor, dass die Kommission beim Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 verpflichtet war, die Situation der Rohrzuckerraffinierer, und erst recht nicht die der Klägerinnen, zu berücksichtigen.

93      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann schließlich die Verordnung Nr. 393/2011 auch nicht als Bündel von individuellen Entscheidungen angesehen werden, da sie eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern betrifft, die allgemein definiert ist, und der Inhalt der individuellen Anträge und die spezifische Situation eines jeden Antragstellers dabei außer Acht gelassen wird.

94      Daher ist festzustellen, dass die Klägerinnen weder von den angefochtenen Verordnungen noch insbesondere von der Durchführungsverordnung Nr. 393/2011 individuell betroffen sind.

95      Da die angefochtenen Verordnungen Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und sie die Klägerinnen nicht individuell betreffen, ist die Nichtigkeitsklage gegen diese Handlungen nach alledem für unzulässig zu erklären, ohne dass die Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit geprüft zu werden braucht.

96      Was die von den Klägerinnen hilfsweise erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 186 Buchst. a und Art. 187 der Verordnung Nr. 1234/2007 sowie der Verordnungen Nrn. 222/2011 und 302/2011 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, sich auf die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts von allgemeiner Geltung nach Art. 277 AEUV zu berufen, kein selbständiges Klagerecht darstellt und nicht geltend gemacht werden kann, wenn das Recht aus der Hauptklage nicht besteht (vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 1999, Area Cova u. a./Rat, T‑194/95, Slg. 1999, II‑2271, Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Da die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären ist, ist die in Verbindung mit dieser Klage erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der Schadensersatzklage

98      Aus der Einrede der Unzulässigkeit geht hervor, dass die Kommission die Klage insgesamt für unzulässig hält.

99      Sie macht im Übrigen unter Verweis auf den Schaden, auf den sich die Klägerinnen berufen, geltend, dass „diese Gründe nicht Gegenstand einer Klage nach Art. 263 Abs. 4 … AEUV sein können, weil die Klage nicht zulässig ist“.

100    Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Antrag auf Schadensersatz, da er untrennbar mit der Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen verbunden und somit nicht eigenständig sei, für unzulässig halte.

101    Die Klägerinnen tragen vor, die Schadensersatzklage stelle einen eigenständigen Rechtsbehelf dar, so dass die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage wegen Unzulässigkeit deren Erfolg nicht berühren könne.

102    Die Schadensersatzklage ist als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 3), so dass die Unzulässigkeitserklärung der Nichtigkeitsklage nicht automatisch die der Klage auf Entschädigung nach sich zieht (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1986, Krohn Import-Export/Kommission, 175/84, Slg. 1986, 753, Randnr. 32).

103    Dieser Grundsatz wird durch das Verbot, das Verfahren ins Gegenteil zu verkehren, eingegrenzt. Ein Kläger kann nicht über die Schadensersatzklage versuchen, ein Ergebnis zu erreichen, das dem der Nichtigerklärung der Handlung ähnelt, obwohl die Nichtigkeitsklage gegen diese Handlung unzulässig wäre (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1966, Schreckenberg/Kommission, 59/65, Slg. 1966, 816, 827).

104    Eine Schadensersatzklage kann daher für unzulässig erklärt werden, wenn sie gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichtet ist und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielt wie eine von dem Verletzten fahrlässig nicht rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsklage (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Krohn Import-Export/Kommission, Randnr. 33, und vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, Slg. 1999, I‑5363, Randnr. 59).

105    Dieser außergewöhnliche Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die Klägerinnen nicht fahrlässig versäumt haben, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, und jedenfalls ihr Antrag auf Schadensersatz nicht gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichtet ist und nicht auf die gleichen finanziellen Folgen abzielt wie der Antrag auf Nichtigerklärung.

106    Im Rahmen ihres Antrags auf Schadensersatz berufen sich die Klägerinnen nämlich zum einen nicht nur auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnungen, sondern auch auf den Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit sowie die Pflicht der Kommission zur Sorgfalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

107    Zum anderen ist ihre Schadensersatzklage auf die Wiedergutmachung des Schadens gerichtet, der in einem erlittenen Verlust und einem Gewinnausfall als Folge der Unmöglichkeit für die Raffinerien, ihren Versorgungsbedarf zu decken, und als Folge der Einfuhrabgaben besteht. Die Wiedergutmachung dieses Schadens fällt jedoch nicht mit den Zielen zusammen, die mit der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen verfolgt werden.

108    Unter diesen Umständen kann die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Antrags auf Schadensersatz führen.

109    Außerdem hat die Kommission im Hinblick auf den Antrag auf Schadensersatz keine eigenständige Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

110    Soweit der Rat in seinem Streithilfeschriftsatz geltend macht, die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung nehme dem Antrag auf Schadensersatz eindeutig seine Grundlage, ist festzustellen, dass die Kommission nicht die Zurückweisung dieses letztgenannten Antrags als unbegründet beantragt hat. Der in diesem Sinne vom Rat als Streithelfer formulierte selbständige Antrag ist daher unzulässig.

111    Daraus folgt, dass die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist, soweit sie den Antrag auf Schadensersatz betrifft.

112    Da es sich um zwei eigenständige Rechtsbehelfe handelt, ist es möglich, die Klage bei der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit für teilweise unzulässig zu erklären, soweit die Nichtigerklärung begehrt wird, und demgegenüber festzustellen, dass sie anhängig bleibt, soweit Schadensersatz begehrt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Juni 1993, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, C‑257/93, Slg. 1993, I‑3335, Randnrn. 14 und 15).

113    Im vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass die Klage insoweit anhängig bleibt, als mit ihr der Ersatz des erlittenen Schadens begehrt wird.

 Kosten

114    Da die Klage insoweit anhängig bleibt, als mit ihr der Ersatz des erlittenen Schadens begehrt wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und ‑isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen begehrt wird.

2.      Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen, soweit sie den Antrag auf Ersatz des erlittenen Schadens betrifft.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juni 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.