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Klage, eingereicht am 28. August 2012 - Alfastar Benelux/Rat

(Rechtssache T-394/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alfastar Benelux SA (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Keramidas und N. Korogiannakis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Einschreiben vom 18. Juni 2012 nach Nichtigerklärung der vorangegangenen Vergabeentscheidung vom 1. Dezember 2008 durch Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-57/09, Alfastar Benelux/Rat, neu mitgeteilten Entscheidung des Beklagten für nichtig zu erklären, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens UCA-218-07 für die "Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung - Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates" (ABl. 2008/S 91-122796) eingereichte Angebot abzulehnen;

den Beklagten zu verurteilen, ihr den durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden zu ersetzen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende fünf Klagegründe geltend.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Verdingungsunterlagen, da die im erfolgreichen Angebot beabsichtigte Verwendung der Umzugsfirmen zur Erbringung von Aufgaben im Bereich der technischen Unterstützung diesen Verdingungen zuwiderlaufe.

Die angefochtene Entscheidung weise zahlreiche offensichtliche Beurteilungsfehler auf, die insbesondere die Zertifikation des erfolgreichen Bewerbers, die Qualifikationen des Personals des erfolgreichen Bewerbers verglichen mit dem der Klägerin, die Note für den Wissenstransfer und die Bewertung der von den Bewerbern angebotenen Zahl an Mitarbeitern beträfen.

Der Bewertungsausschuss habe Auswahl- und Zuschlagskriterien und verschiedene Stadien des Ausschreibungsverfahrens vermischt.

Die Ausschreibung enthalte verschiedene Ungereimtheiten und fehlerhafte Informationen.

Der Beklagte habe nicht die Bestimmung des Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung eingehalten, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Auswahlkriterien.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).