Klage, eingereicht am 6. September 2012 - Cosma Moden/HABM - s.Oliver Bernd Freier (COSMA)
(Rechtssache T-398/12)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Cosma Moden GmbH & Co. KG (Emsdetten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Meyer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere# Beteiligte# im Verfahren vor der Beschwerdekammer: s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG (Rottendorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juli 2012 in der Sache R 2011/2010-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 589 808 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde begründet und der Widerspruch folglich auch im Übrigen zurückzuweisen ist;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "COSMA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 24, 25 und 35 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 589 808
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke die das Wortelement "comma," enthält und nationale Wortmarke "comma,", für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 9, 14, 18, 20, 25, 26, 28 und 35
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8, Abs. 1, Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009
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