Language of document : ECLI:EU:T:2013:293

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

Datum 4. Juni 2013(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-398/12

Cosma Moden GmbH & Co. KG mit Sitz in Emsdetten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Meyer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG mit Sitz in Rottendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen S. Körber und B. Bleifeld,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juli 2012 (Sache R 2011/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Cosma Moden GmbH & Co. KG und s.Oliver Bernd Freier & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter) sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und  E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 30. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer das Gericht über eine zwischen ihr und der Klägerin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass sie aufgrund dieser Vereinbarung ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 10. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, zugestimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 21. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs durch die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer die Hauptsache als erledigt anzusehen sei. Der Beklagte hat keinen Kostenantrag gestellt.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 4. Juni 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       J. Azizi


1 Verfahrenssprache: Deutsch.