Language of document : ECLI:EU:T:2015:291





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Mai 2015 –
Diputación Foral de Bizkaia/Kommission

(Rechtssache T‑397/12)

„Staatliche Beihilfen – Bau – Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten der Gesellschaft Habidite – Vereinbarungen, die im Hinblick auf die Errichtung eines Werks zur Herstellung von Bauelementen und zur Lieferung von Fertighäusern, die in diesem Werk hergestellt wurden, geschlossen wurden – Beschluss, mit dem die Beihilfen für rechtswidrig erklärt werden – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teils mit dem Binnenmarkt vereinbar und teils mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Fehlen der vorherigen Anmeldung – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 AEUV) (vgl. Rn. 31, 32)

2.                     Staatliche Beihilfen – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – In den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung fallende Einzelbeihilfe – Festsetzung – Datum des verbindlichen Rechtsakts, mit dem die zuständige nationale Behörde zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet wird (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 33, 42, 43)

3.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, den Beteiligten, also den unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Beihilfen gewährenden Einheiten, eine Frist zur Äußerung zu setzen – Grenzen (Art. 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 53-57, 63, 64)

4.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren über eine vorläufig als neue Beihilfe eingestufte staatliche Maßnahme einzuleiten – Begründungspflicht – Umfang (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6) (vgl. Rn. 58)

5.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten – Entwicklung des Standpunkts der Kommission nach Abschluss des Verfahrens – Abweichung des Eröffnungsbeschlusses von endgültigen Entscheidung – Zulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7) (vgl. Rn. 59, 60, 65)

6.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 68, 69)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 4194 final der Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.28356 (C 37/2009) (ex N 226/2009)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Diputación Foral de Bizkaia trägt die Kosten.