Language of document : ECLI:EU:T:2010:556





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2010 – Uspaskich/Parlament

(Rechtssache T‑507/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13-15)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Beschluss des Europäischen Parlaments, mit dem die Immunität eines Abgeordneten aufgehoben wird – Keine Verletzung des Rechts auf freie Ausübung des Parlamentsmandats und keine Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Parlaments – Keine Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 19, 26-27, 31-32)

3.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen des Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten sollen – Beschluss, mit dem die Immunität eines Abgeordneten aufgehoben wird – Einbeziehung (Art. 230 Abs. 1 EG; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften) (vgl. Randnr. 24)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010, mit dem die Immunität des Antragstellers aufgehoben wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.