Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2010 – Uspaskich/Parlament
(Rechtssache T‑507/10 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13-15)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Beschluss des Europäischen Parlaments, mit dem die Immunität eines Abgeordneten aufgehoben wird – Keine Verletzung des Rechts auf freie Ausübung des Parlamentsmandats und keine Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Parlaments – Keine Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 19, 26-27, 31-32)
3. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen des Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten sollen – Beschluss, mit dem die Immunität eines Abgeordneten aufgehoben wird – Einbeziehung (Art. 230 Abs. 1 EG; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften) (vgl. Randnr. 24)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010, mit dem die Immunität des Antragstellers aufgehoben wurde |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. |