Language of document : ECLI:EU:T:2013:249





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2013 – Seba Diş Tįcaret ve Naklįyat/HABM – von Eicken (SEBA TRADITION)

(Rechtssache T‑508/10)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke SEBA TRADITION – Ältere nationale Bildmarke JOHANN WILHELM VON EICKEN TRADITION – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 18, 19, 49)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken SEBA TRADITION und JOHANN WILHELM VON EICKEN TRADITION (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 22, 23, 34, 35, 42, 46, 48, 53, 54)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24-26)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. August 2010 (Sache R 559/2009-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Joh. Wilh. von Eicken GmbH und der Seba Diş Tįcaret ve Naklįyat AŞ

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Seba Diş Tįcaret ve Naklįyat AŞ trägt die Kosten.