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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2010 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-511/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretariats der Europäischen Kommission vom 12. August 2010 (Az. SG.E.3/FM/MIP/mbp/psi - Ares(2010) 508190 - 12/08/2010) für nichtig zu erklären, mit der der Überprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, den die Klägerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2009, eingegangen am 5. Januar 2010 (Az. GESTDEM 2009/4890), eingereicht hatte, und

der Kommission die Verfahrenskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, selbst wenn diese Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten vom 12. August 2010 (Az. SG.E.3/FM/MIP/mbp/psi - Ares(2010) 508190 - 12/08/2010), mit der der Überprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, den die Klägerin mit Schreiben vom 31. Dezember 2009, eingegangen am 5. Januar 2010 (Az. GESTDEM 2009/4890) eingereicht hatte und mit dem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 eine Überprüfung der Standpunkte beantragt hatte, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf den ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 2009 hin, der den Zugang zu allen Anfragen nach einem Kostenvoranschlag hinsichtlich sämtlicher Lose der Rahmenverträge des Amts für Veröffentlichungen Nrn. 6011, 6102, 6103, 6020, 6121, 6031 (außer Los 4) und 10030 betraf, in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2009 eingenommen hatte.

Zur Stützung ihres Antrags trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe keine individuelle Prüfung der beantragten Dokumente vorgenommen. Darüber hinaus sei die Begründung, die die Beklagte in Bezug auf den Schutz der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union, den Schutz geschäftlicher Interessen und Gründe der öffentlichen Sicherheit angeführt habe, als in vollem Umfang unbegründet zurückzuweisen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).