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Klage, eingereicht am 28. Oktober 2010 - Viktor Uspaskich/Europäisches Parlament

(Rechtssache T-507/10)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: Viktor Uspaskich (Kėdainiai, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vytautas Sviderskis und Rechtsbeistand Stanislovas Tomas)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Parlaments Nr. P7_TA(2010)0296 vom 7. September 2010 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Viktor Uspaskich für nichtig zu erklären;

den Beklagten zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu verurteilen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe.

Erstens habe der Beklagte die Verteidigungsrechte des Klägers und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Verfahren 2009/2147 (IMM) verletzt. Das Europäische Parlament habe den Kläger während des Immunitätsaufhebungsverfahrens weder im Rechtsausschuss noch in der Plenartagung anhören wollen. Es habe die meisten seiner Argumente nicht berücksichtigt und keines davon beantwortet.

Zweitens habe das Europäische Parlament den angefochtenen Beschluss auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen und gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verstoßen, da der Beschluss auf einer eindeutig unrichtigen Auslegung von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Litauischen Verfassung beruhe. Der Kläger beruft sich auf das Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament (T-42/06, Slg. 2010, I-0000), in dem dieses einen entsprechenden Verstoß des Europäischen Parlaments festgestellt habe.

Drittens habe der Beklagte den Grundsatz des fumus persecutionis nicht eingehalten und insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Beklagte habe seine früheren Beschlüsse zum fumus persecutionis völlig außer Acht gelassen. Das Europäische Parlament habe außerdem nicht die Tatsache berücksichtigt, dass eine politische Führungspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens für Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Verwaltung nicht verantwortlich gewesen sei und Unterlagen aus den Voruntersuchungen veröffentlicht worden seien.

Viertens habe der Beklagte gegen das Recht des Klägers verstoßen, nach Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments einen Antrag auf Schutz der Immunität zu stellen. Er habe sich geweigert, den Antrag des Klägers auf Schutz seiner Immunität zu prüfen, der mit der Begründung gestellt worden sei, die Maßnahme, von ihm die Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 436 000 Euro zu verlangen, stehe in keinem Verhältnis zur maximal angedrohten Geldstrafe für die Straftat, deren er beschuldigt werde.

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