Language of document : ECLI:EU:T:2013:439

Rechtssache T‑435/09

(auszugsweise Veröffentlichung)

GL2006 Europe Ltd

gegen

Europäische Kommission

„Schiedsklausel – Im Zusammenhang mit dem fünften und dem sechsten gemeinschaftlichen Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung sowie dem eTEN‑Programm geschlossene Verträge über einen Zuschuss – Projekte Highway, J WeB, Care Paths, Cocoon, Secure-Justice, Qualeg, Lensis, E-Pharm Up, Liric, Grace, Clinic und E2SP – Kündigung der Verträge – Rückzahlung der ausgezahlten Beträge – Belastungsanzeigen – Widerklage – Vertretung der Klägerin“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013

1.      Gerichtliches Verfahren – Gegenstandslosigkeit der Klage – Schweigen der Klägerin auf eine prozessleitende Maßnahme betreffend die Benennung neuer Vertreter – Erledigung – Auswirkung auf eine Widerklage

(Art. 225 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113)

2.      Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel Zuständigkeit des Gerichts – Umfang und Grenzen – Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Widerklage – Grundlage

(Art. 225 EG und 238 EG)

1.      Das Gericht kann gemäß Art. 113 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist, wenn die Klägerin auf eine prozessleitende Maßnahme betreffend die Benennung neuer Vertreter schweigt.

Wenn die Beklagte eine Widerklage erhoben hat und die Erledigung der Klage in der Hauptsache nicht geeignet ist, das Begehren der Beklagten zu erfüllen, folgt daraus zum einen, dass die Widerklage ihren Gegenstand behält, obwohl die Klage der Klägerin gegenstandslos geworden ist, und zum anderen, dass die Beklagte ihr Interesse daran behält, dass ihrer Widerklage stattgegeben wird. Dies ist bei einer Widerklage auf Verurteilung der Klägerin, die ihr ausgezahlten Beträge zurückzuzahlen, der Fall.

(vgl. Randnrn. 33, 45, 46)

2.      Nach Art. 238 EG sind die Unionsgerichte für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. Die Zuständigkeit des Gerichts, aufgrund einer Schiedsklausel einen Rechtsstreit über einen Vertrag zu entscheiden, bestimmt sich nach dem genannten Artikel und den Bestimmungen der Schiedsklausel selbst. Diese Zuständigkeit stellt eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen. So kann das Gericht zum einen nur dann über eine Vertragsrechtsstreitigkeit entscheiden, wenn es der ausdrückliche Wille der Parteien ist, dem Gericht eine Zuständigkeit dafür zuzuweisen, und zum anderen nur über Forderungen entscheiden, die auf den Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen.

Darüber hinaus impliziert im Gemeinschaftssystem der Rechtsbehelfe die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Klage die Zuständigkeit für eine Entscheidung über jede im Laufe desselben Verfahrens erhobene Widerklage, die auf den Rechtsakt oder Sachverhalt gestützt wird, der Gegenstand der Klage ist. Diese Zuständigkeit beruht auf dem Interesse der Prozessökonomie und dem Vorrang des zuerst angerufenen Gerichts – Erwägungen, die auch allgemein in den Verfahrensordnungen der Mitgliedstaaten anerkannt sind.

(vgl. Randnrn. 37, 38, 42)