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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 - GL2006 Europe/Kommission und OLAF

(Rechtssache T-435/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GL2006 Europe Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gardenal und E. Belinguier-Raiz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von der Kommission im Dezember 2008 durchgeführte Kontrolle an Ort und Stelle, den von der Kommission am 19. Dezember 2008 erstellten Entwurf des Prüfungsberichts und den von dieser am 25. März 2009 erstellten endgültigen Prüfungsbericht sowie die endgültige Entscheidung der Kommission, die im Schreiben vom 10. Juli 2009 enthalten ist, das die Beendigung von zwei Projekten vorsieht, an denen GL2006 Europe Ltd beteiligt war, sowie die Belastungsanzeigen vom 7. August 2009, denen zufolge GL2006 Europe Ltd einen Gesamtbetrag von 2 258 456,31 Euro an die Kommission zurückzahlen muss, für rechtswidrig und für null und nichtig zu erklären;

hilfsweise oder zusätzlich festzustellen, dass die wesentlichen Behauptungen der Kommission ungerechtfertigt sind;

festzustellen, dass die von der Kommission durchgeführte Kontrolle an Ort und Stelle, deren Prüfungsberichte und deren endgültige Entscheidung die Gültigkeit der EG-Verträge, an denen GL2006 Europe Ltd beteiligt war, nicht beeinträchtigen kann;

festzustellen, dass diese Verträge gültig sind;

der Kommission alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage, die auf eine Schiedsklausel gestützt wird, bestreitet die Klägerin, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2009, mit der infolge des Prüfungsberichts des OLAF zwei mit der Klägerin im Rahmen der Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung geschlossene Verträge beendet wurden. Sie bestreitet außerdem die Rechtmäßigkeit der von der Kommission am 6. August 2009 infolge desselben Prüfungsberichts des OLAF erlassenen Belastungsanzeigen, mit denen von der Kommission gezahlte Vorschüsse für zwölf Projekte zurückgefordert werden, an denen die Klägerin beteiligt und im Hinblick auf die sie Gegenstand von Ermittlungen war.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf folgende Argumente:

Erstens sei die von der Kommission durchgeführte Kontrolle an Ort und Stelle aus folgenden Gründen nicht ordnungsgemäß gewesen: Es habe keine vorherige Mitteilung gegeben. Ihre Dauer sei im Hinblick auf die Schwere der endgültigen Entscheidung unzureichend gewesen. Die wesentlichen Gesichtspunkte seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Kommission habe den Anspruch der Klägerin auf Vertraulichkeit beeinträchtigt. Es liege ein Fehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage vor, da in den schriftlichen Aufzeichnungen über die genannte Kontrolle eine Verordnung erwähnt werde, die nicht mehr in Kraft sei.

Zweitens enthalte der Prüfungsbericht schwere Fehler wie das Fehlen einer angemessenen Begründung - da er auf der Grundlage einer unvollständigen Kontrolle an Ort und Stelle erstellt worden sei - und das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der Analyse und den Schlussfolgerungen, zu denen der endgültige Bericht gelange, wodurch die Grundrechte der Klägerin wie die Unschuldsvermutung verletzt worden seien.

Drittens sei die endgültige Entscheidung der Kommission nicht eindeutig in Bezug auf die Sanktion, da die Entscheidung die Beendigung von zwei Verträgen vorsehe, während sich die Belastungsanzeigen auf zwölf Verträge bezögen. Außerdem sei die endgültige Entscheidung der Kommission der Klägerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden.

Darüber hinaus bestreitet die Klägerin die wesentlichen Argumente der Kommission für die Beendigung der Verträge und die Rückforderung der der Klägerin überwiesenen Beträge. Diese Argumente, die die Kommission in ihrer Entscheidung angeführt habe, seien haltlos und führten zu Ergebnissen, die im Gegensatz zu den im Prüfungsbericht von 2007 angeführten stünden.

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