Language of document : ECLI:EU:T:2010:88





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 2010 – GL2006 Europe/Kommission und OLAF

(Rechtssache T‑435/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinschaftsprogramme im Bereich Forschung und technologische Entwicklung – Schiedsklausel – Einziehungsanordnung – Belastungsanzeige – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Verfahren – Antragsschrift – Vorläufiger Rechtsschutz – Bestimmung des Antragsgegners (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1) (vgl. Randnrn. 16-17)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 27-29)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beweislast (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 31-33)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung unter Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem sie gehört – Anwendung auf eine natürliche Person, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 35-37)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Schreiben der Kommission vom 10. Juli 2009 enthaltenen Entscheidung, mit der die Kommission die Beteiligung der Antragstellerin an zwei Gemeinschaftsprojekten beendet hat, und der Belastungsanzeigen vom 7. August 2009, mit denen die Kommission die Rückzahlung der Beträge gefordert hat, die im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten ausgezahlt worden waren, an denen die Antragstellerin beteiligt war

Tenor

1.

Die Europäische Kommission ist als einzige Antragsgegnerin anzusehen.

2.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.