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Beschluss des Gerichts vom 14. März 2011 - Campailla/Kommission

(Rechtssache T-429/09)1

(Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Massimo Campailla (Boulogne-sur-Mer, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Goergen, dann Rechtsanwälte G. Reuter und C. Verbruggen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und T. Scharf)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es abgelehnt habe, in einer Streitigkeit zwischen ihm und dem kamerunischen Staat einzuschreiten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Massimo Campailla trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1 - ABl. C 161 vom 19.6.2010.