Language of document : ECLI:EU:T:2012:534





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 –
Sviluppo Globale/Kommission

(Rechtssache T‑183/10)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Technische Hilfe für die syrische Regierung – Ablehnung der Bewerbung – Begründungspflicht“

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag eine Bewerbung nicht zuzulassen – Entscheidung, die die Betroffenen in die Lage versetzen muss, ihr im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen – Beurteilung der Erfüllung dieser Pflicht anhand der Informationen, die dem Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehen (Art. 296 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 und 47; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 16, 19‑21, 35, 40, 41, 43)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010, die im Rahmen des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens EUROPEAID/129038/C/SER/SYR betreffend technische Hilfestellungen für die syrische Regierung zur Förderung des Prozesses der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung (ABl. 2009, S 223‑319862) von der Klägerin eingereichte Bewerbung nicht zuzulassen

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010, die im Rahmen des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens EUROPEAID/129038/C/SER/SYR betreffend technische Hilfestellungen für die syrische Regierung zur Förderung des Prozesses der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung (ABl. 2009, S 223‑319862) von der Klägerin eingereichte Bewerbung nicht zuzulassen, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen sowie die der Sviluppo Globale GEIE entstandenen Kosten.