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BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

21. Dezember 2023(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T-7/22 DEP,

FFI Female Financial Invest GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Gramsch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

MLP Finanzberatung SE mit Sitz in Wiesloch (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt G. Hodapp,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, des Richters U. Öberg (Berichterstatter) und der Richterin E. Tichy-Fisslberger,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des Urteils vom 3. Mai 2023, FFI Female Financial Invest/EUIPO – MLP Finanzberatung (Financery) (T-7/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:234),

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt die Streithelferin, die MLP Finanzberatung SE, die erstattungsfähigen Kosten, die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T-7/22 und des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens entstanden und von der Klägerin, der FFI Female Financial Invest GmbH, zu zahlen sind, auf 11 725,80 Euro festzusetzen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschrift, die am 6. Januar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-7/22 eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Oktober 2021 (Sache R 1820/2020-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Streithelferin und der Klägerin.

3        Die Streithelferin trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4        Mit Urteil vom 3. Mai 2023, FFI Female Financial Invest/EUIPO – MLP Finanzberatung (Financery) (T-7/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:234), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der dem EUIPO und der Streithelferin entstandenen Kosten.

5        Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 hat die Streithelferin der Klägerin mitgeteilt, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Anwaltshonorare und der sonstigen Kosten auf 10 825,80 Euro belaufe.

6        Die Parteien haben keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt.

 Anträge der Parteien

7        Die Streithelferin beantragt,

–        die von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 10 825,80 Euro zuzüglich 900 Euro für die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens festzusetzen;

–        ihr eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.

8        Die Klägerin beantragt,

–        den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen;

–        hilfsweise, den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen, soweit er über einen Betrag von 3 000 Euro hinausgeht.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

10      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      In Bezug auf die Anwaltshonorare kann der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO –Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Das Gericht hat in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Beschluss vom 2. September 2021, Scorify/EUIPO – Scor [SCORIFY], T‑328/19 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:534, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Im Licht dieser Erwägungen ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

 Zu den Anwaltshonoraren

 Zu den Anwaltshonoraren für das Hauptsacheverfahren

15      Aus den Akten geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Anwaltshonorare, deren Erstattung die Streithelferin für das Hauptsacheverfahren verlangt, 10 825,80 Euro ohne Mehrwertsteuer beträgt. Die Streithelferin legt zur Stützung ihres Antrags fünf Rechnungen vor:

–        eine Rechnung vom 31. Januar 2022 über 1 520 Euro ohne Mehrwertsteuer für die im Folgenden beschriebenen Leistungen: „Übernahme der Vertretung im Klageverfahren vor dem Gericht der Europäischen Union, formelle Übernahme der Vertretung, Einrichten der Fristenüberwachung, pauschal wie vereinbart“ (1 500 Euro) und „Büro- und Kommunikationsauslagen“ (20 Euro),

–        eine Rechnung vom 15. Februar 2022 über 3 395 Euro ohne Mehrwertsteuer für die im Folgenden beschriebenen Aufgaben: „Studium der gegnerischen Klageschrift, rechtliche Analyse, Studium der über 100-seitigen Anlagen der Gegenseite, Ausarbeitung einer umfassenden Klagebeantwortung, Recherche nach einschlägiger Rechtsprechung zur Unterstützung der diesseitigen Argumente gegen den Vortrag der Klägerin, Bericht, mindestens 13,5 Stunden à 250 Euro“ (3 375 Euro) und „Büro- und Kommunikationsauslagen“ (20 Euro),

–        eine Rechnung vom 4. März 2022 über 520 Euro ohne Mehrwertsteuer für die im Folgenden beschriebenen Leistungen: „Beschaffung der zur Einreichung der Klagebeantwortung erforderlichen zusätzlichen Dokumente, Finalisierung der Klagebeantwortung, formelle Aufbereitung der Unterlagen und Einreichung derselben auf elektronischem Wege beim Gericht der Europäischen Union, Überwachung der Eingangsbestätigung, Bericht, mindestens 2 Stunden à 250 Euro“ (500 Euro) und „Büro- und Kommunikationsauslagen“ (20 Euro),

–        eine Rechnung vom 18. Juli 2022 über 895 Euro ohne Mehrwertsteuer für die im Folgenden beschriebenen Leistungen: „Studium einer Klagebeantwortung des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum, Prüfung, ob hierauf ergänzend vorgetragen werden muss, Information über den theoretisch möglichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise am 29. März 2022, Studium eines Schriftsatzes der FFI Female Financial Invest GmbH betreffend die Beantragung einer mündlichen Verhandlung, Prüfung der rechtlichen Situation, Bericht nebst Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise am 5. Mai 2022, Bericht über die Verfügung des Gerichts zur Übertragung der Angelegenheit auf den Einzelrichter und Bitte um diesseitige Stellungnahme, Bericht, Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise, Ausarbeitung eines kurzen Schriftsatzes zur Mitteilung über fehlende Bedenken bei der Übertragung der Angelegenheit an den Einzelrichter, Bericht, mindestens 3,5 Stunden à 250 Euro“ (875 Euro) und „Büro- und Kommunikationsauslagen“ (20 Euro),

–        eine Rechnung vom 13. Januar 2023 über 4 495,80 Euro ohne Mehrwertsteuer für die im Folgenden beschriebenen Aufgaben: „Umfassende Vorbereitung des Plädoyers für die mündliche Verhandlung, hierzu erforderliche Aufarbeitung des gesamten Sach- und Streitstandes, Vorbereitung der Verhandlung, 10 Stunden à 250 Euro“ (2 500 Euro), „Anreise nach Luxemburg und Rückreise, 6 Stunden à 120 Euro“ (720 Euro), „Vorbesprechung des Termins zur mündlichen Verhandlung beim Gericht der Europäischen Union mit dem Gerichtsdiener, den Dolmetschern, den zuständigen Richtern und den Parteien, Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung, Bericht, 3 Stunden à 250 Euro“ (750 Euro) und weitere im Folgenden beschriebene Auslagen: „Fahrtkosten mit dem Pkw von Heidelberg nach Luxemburg (490 km à 0,42 Euro)“ (205,80 Euro), „Übernachtungskosten, Spesen“ (300 Euro) und „Büro- und Kommunikationsauslagen“ (20 Euro).

16      Was zunächst das von der Klägerin in erster Linie angeführte Argument betrifft, dass die verlangten Kosten nicht erstattungsfähig seien, weil die Streithelferin die Kostenrechnungen nicht begleichen müsse, da diese nach dem deutschen Recht an formalen Mängeln litten, geht aus den Rechnungen, die dem Antrag auf Kostenfestsetzung beigefügt sind, eindeutig hervor, dass sie rechtliche Dienstleistungen betreffen, die für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht gegenüber der Streithelferin erbracht worden sind. Daher gibt es keinen Grund für die Annahme, dass die Streithelferin diese Kosten nicht erstatten muss.

17      Jedenfalls ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass für die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht kein Nachweis der Zahlung der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, erforderlich ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juli 2013, Kronofrance/Deutschland u. a., C-75/05 P-DEP und C-80/05 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:458, Rn. 30).

18      Somit kann das Vorbringen der Klägerin, dass die verlangten Kosten nicht erstattungsfähig seien, weil die Streithelferin die genannten Kostenrechnungen nicht begleichen müsse, keinesfalls durchgreifen.

19      Was als Erstes den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles betrifft, hatte das Hauptsacheverfahren eine Klage gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zu einem Widerspruchsverfahren zum Gegenstand und betraf in erster Linie das Bestreiten des Bestehens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

20      Somit hielt sich die in Rede stehende Rechtssache im Rahmen einer beim Gericht gängigen Streitigkeit, und keine der von ihr aufgeworfenen verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fragen wies besondere Schwierigkeiten auf. Außerdem warf sie keine neue Rechtsfrage auf, die eine Verweisung an einen erweiterten Spruchkörper erforderlich gemacht hätte. Daher ist davon auszugehen, dass die Rechtssache aus unionsrechtlicher Sicht nur von begrenzter Bedeutung war.

21      Was als Zweites die beteiligten wirtschaftlichen Interessen betrifft, so war die Rechtssache zwar für die Streithelferin von gewissem wirtschaftlichen Interesse, da sie aber keine konkreten Angaben gemacht hat, kann dieses Interesse nicht als ungewöhnlich groß angesehen werden.

22      Was als Drittes den Arbeitsaufwand anbelangt, der der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist für den Unionsrichter grundsätzlich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. Der Unionsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yorma‘s [Yorma Eberl], T-229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere ist es für eine Partei, die Kostenerstattung begehrt, zum Nachweis der Notwendigkeit der Arbeitsstunden ihrer Anwälte besonders wichtig, genaue Angaben zu den von ihnen für das Verfahren verrichteten Aufgaben, zur Zahl der für jede dieser Aufgaben aufgewandten Stunden und zu den angewandten Stundensätzen zu machen (Beschluss vom 19. Dezember 2022, PrenzMarien/EUIPO – Molson Coors Brewing Company [UK] [STONES], T-766/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:866, Rn. 21).

23      Als Viertes kann das Gericht hinsichtlich des Stundensatzes, da es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts soweit an einer Gebührenordnung fehlt, nur dann von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz abweichen und die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nach billigem Ermessen festsetzen, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht ist (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T-212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Angesichts der Umstände des Rechtsstreits in der Hauptsache und seiner begrenzten Komplexität ist das Gericht der Auffassung, dass der in Rechnung gestellte Stundensatz von 250 Euro nicht offensichtlich überhöht erscheint, da er als für diese Art von Streitigkeit angebracht betrachtet werden kann (Beschluss vom 14. Oktober 2022, Chatwal/EUIPO – Timehouse Capital [THE TIME], T-186/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:668, Rn. 28).

25      Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin, wie sich oben aus Rn. 15 ergibt, ausführliche Rechnungen vorgelegt. Nach diesen Rechnungen beläuft sich die Zahl der für die Bearbeitung der Rechtssache im schriftlichen Verfahren in Rechnung gestellten Stunden auf 19 Stunden sowie die vereinbarte Pauschale laut der Rechnung vom 31. Januar 2023 auf 1 500 Euro.

26      Angesichts der begrenzten Komplexität der durch die Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen erscheint die in der Rechnung vom 31. Januar 2023 genannte vereinbarte Pauschale von 1 500 Euro überhöht. Insoweit ist festzustellen, dass die in dieser Rechnung genannten Dienstleistungen Aufgaben darstellen, die zur Vertretung der Streithelferin im Hauptsacheverfahren dazugehören und schnell erbracht werden können. Daher ist die Rechnung vom 31. Januar 2023 nicht in die Kostenfestsetzung einzubeziehen.

27      Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass die für die Vertretung der Streithelferin im schriftlichen Verfahren des Rechtsstreits in der Hauptsache objektiv erforderliche Stundenzahl auf 19 Stunden festzusetzen ist, was der für die Bearbeitung der Rechtssache im schriftlichen Verfahren tatsächlich in Rechnung gestellten Gesamtstundenzahl entspricht.

28      Was den zweiten Teil des Tätigwerdens der Vertreter anbelangt, der das mündliche Verfahren betrifft, ist angesichts des Sitzungsprotokolls und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach die in Rechnung gestellte Reisezeit keinesfalls als vom Begriff der „Aufwendungen ..., die für das Verfahren notwendig waren“ im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden kann (Beschluss vom 10. Oktober 2013, OCVV/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37), zunächst festzustellen, dass der Betrag der notwendigen Kosten in der vorliegenden Rechtssache für die mündliche Verhandlung 500 Euro beträgt, was zwei Stunden entspricht.

29      Was die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung betrifft, ist, auch wenn anerkannt wird, dass sie vorbereitet werden muss und dies mit Aufwand verbunden ist, die gewöhnliche Natur der Rechtssache, die in unionsrechtlicher Hinsicht weder besonders bedeutsam noch schwierig war, angemessen zu berücksichtigen und eine sachgerechte Bewertung des Arbeitsaufwands vorzunehmen, der für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung notwendig war, indem er auf zehn Stunden zu einem Stundensatz von 250 Euro festgesetzt wird.

30      Nach alledem sind die notwendigen Anwaltshonorare für die Vorbereitung und Unterstützung in der mündlichen Verhandlung auf 3 000 Euro festzusetzen.

31      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es sachgerecht, den Betrag des der Streithelferin von der Klägerin zu erstattenden Anwaltshonorars auf 7 750 Euro festzusetzen.

 Zu den Anwaltshonoraren für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren

32      Die Streithelferin trägt vor, dass sich die erstattungsfähigen Kosten für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf 900 Euro beliefen. Zur Stützung ihres Antrags legt sie eine einzige Rechnung vor:

–        Rechnung vom 23. Juni 2023 über 900 Euro ohne Mehrwertsteuer für die im Folgenden beschriebenen Leistungen: „Zusammenstellung der im Verfahren T-7/22 vor dem Gericht der Europäischen Union angefallenen Kosten, Anforderung der Kosten von der Gegenseite, Ausarbeitung eines Antrags zur Kostenfestsetzung an das Europäische Gericht (3,6 Stunden à 250 Euro)“.

33      Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass er für den Anwalt, der bereits mit der Rechtssache befasst war, keine Schwierigkeiten aufweist (Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T-403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere, wenn diese – wie hier der Rechtsstreit in der Hauptsache – keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.

34      Im vorliegenden Fall ist die oben in Rn. 32 genannte Anzahl von Stunden, die für das vorliegende Verfahren aufgewendet wurde (3,6 Stunden), nicht offensichtlich überhöht. Unter diesen Umständen ist der oben in Rn. 24 festgelegte Stundensatz für das Hauptsacheverfahren anzuwenden, und die Kosten der Streithelferin für das vorliegende Verfahren sind auf 900 Euro festzusetzen.

 Zu den Auslagen

 Zu den Reise- und Aufenthaltskosten

35      Aus der Rechnung vom 13. Januar 2023 geht hervor, dass die Streithelferin die Erstattung eines Betrags von 505,80 Euro für die Anreise, Übernachtungskosten und Spesen ihres Vertreters verlangt. Es wurde jedoch keine Rechnung vorgelegt, die die genannten Kosten belegt.

36      Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2014, Longinidis/Cedefop, T‑283/08 P‑DEP, EU:T:2014:1083, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Ansicht, dass die Beträge nicht unangemessen sind. Daher setzt das Gericht den Gesamtbetrag der Kosten auf 505,80 Euro fest.

 Zu den Büro- und Kommunikationsauslagen

38      Schreibgebühren sowie die Kopier-, Postzustellungs-, Fax- und Telefonkosten sind als erstattungsfähige Kosten anzusehen, soweit sie ordnungsgemäß begründet und in angemessener Weise berechnet wurden (Beschluss vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T-47/03 DEP, EU:T:2009:166, Rn. 51).

39      Im vorliegenden Fall verlangt die Streithelferin insgesamt 100 Euro für Büro- und Kommunikationsauslagen. Diese Auslagen werden mit den Rechnungen vom 31. Januar 2022, 15. Februar 2022, 4. März 2022, 18. Juli 2022 und 13. Januar 2023 verlangt, die jeweils 20 Euro in Rechnung stellen. Den Rechnungen ist jedoch kein Nachweis beigefügt, der die Überprüfung ermöglichen würde, ob die Auslagen tatsächlich erfolgt sind.

40      Nach der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung ist das Gericht bei Fehlen von Nachweisen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass der Betrag von 100 Euro trotz dieses Fehlens vernünftig ist und daher als erstattungsfähige administrative Kosten anzusehen ist.

 Zum Antrag, der Streithelferin eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen

41      In ihrem Antrag zu 2 beantragt die Streithelferin, ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

42      Insoweit genügt zum einen die Feststellung, dass der vorliegende Beschluss gemäß Art. 280 AEUV unter den in Art. 299 AEUV festgelegten Voraussetzungen vollstreckbar ist. Zum anderen ist, auch wenn Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung zu beantragen, nicht förmlich über diesen Antrag zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der der Streithelferin zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2019, Damm/EUIPO –Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T-859/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:402, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Ergebnis

43      Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin auf 9 255,80 Euro festzusetzen. Dieser Betrag berücksichtigt alle bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses eingetretenen Umstände des Verfahrens.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die der MLP Finanzberatung SE von der FFI Female Financial Invest GmbH zu erstatten sind, wird auf 9 255,80 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 21. Dezember 2023

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

M. J. Costeira


*      Verfahrenssprache: Deutsch.